Was ist ein Neuerwerb?
Einnahmen, Schenkungen, Gewinne oder Erbschaften werden im eröffneten Insolvenzverfahren als Neuerwerb bezeichnet. Diese können von Ihnen u. U. behalten werden, wenn Sie Folgendes zunächst beachten: Normalerweise zählt der Neuerwerb zur Insolvenzmasse. Demzufolge werden Zuwendungen, Ansparungen oder Einnahmen vom Insolvenzbeschlag erfasst. Ausnahmen hiervon sind allerdings: Gegenstände, die nicht der Pfändung unterliegen, freigegebene Gegenstände (= Sachen, die Nachteile zu Lasten der Masse nach sich zögen) und der Neuerwerb während der Wohlverhaltensperiode. Weil das Insolvenzverfahren mit dem Schlusstermin alsbald aufgehoben wird (§ 200 InsO), können Sie in der Wohlverhaltensperiode etwas ansparen oder Zuwendungen erhalten. Allerdings gelten hierbei seit der Insolvenzrechtsreform von 2020 Einschränkungen, die Ihnen im Artikel Die neue Herausgabeobliegenheit erklärt werden.
Der folgende Artikel erklärt Ihnen, ob Vermögen aus Gespartem, einem Erlös, einer Rückzahlung oder ob Zuvielgeleistetes an die Insolvenzmasse Ihnen oder der Insolvenzmasse zustehen.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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