Nicht pfändbare Vermögensgegenstände

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Nicht pfändbare Vermögensgegenstände

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bringt nicht nur mit sich, dass der pfändbare Teil des Gehalts der Pfändung unterliegt, sondern auch gewisse Vermögensgegenstände. Doch welche Vermögensgegenstände unterliegen der Pfändung?

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Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass vom Schuldner während der Insolvenz eine angemessene und bescheidene Lebensführung erwartet wird. Alles was zur bescheidenen Lebensführung und zur Ausübung des Berufes benötigt wird ist daher unpfändbar. Welche Vermögensgegenstände einer bescheidenen Lebensführung unterfallen hängt auch von den Lebensumständen des Schuldners ab. Der Gesetzgeber hat jedoch in §811 ZPO solche Sachen aufgeführt, die einer Pfändung nicht unterfallen, zum Beispiel:

  • dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Sachen: B. Kleidungsstücke; Wäsche; Betten; Haushalts- und Küchengeräte
  • Haustiere: außer diese haben einen großen Wert. In solch einem Fall muss abgewogen werden, ob der Verkauf der Haustiere gegenüber dem emotionellen Wert für Sie gerechtfertigt ist.
  • Sachen zur Ausübung des Berufes: wie zum Beispiel Werkzeuge, Maschinen, Berufsbekleidung; Bücher, PCs, Telfonanlagen, PKW, Werkstätten.
  • Gartenhäuser, Wohnlauben und andere Einrichtungen: wenn diese von Ihnen bzw. Ihrer Familie dauerhaft bewohnt werden. Hierzu zählen ebenso Wohnwagen
  • Fernseher, Radio und PC: solange sie der bescheidenen Lebensführung unterfallen.
  • Lebensmittel und Vorräte: solche die zur Sicherung der Lebens- und Haushaltsführung im bescheidenen Umfang für etwa 4 Wochen dienen. Hier sind jedoch auch Familiengröße und ggf. bestehende Behinderungen heranzuziehen.
  • Mittel zur Beheizung des Wohnraums: für einen Zeitraum von 4 Wochen
  • Betrieb einer Landwirtschaft: was zur Aufrechterhaltung des Hofes oder Betriebes benötigt wird
  • Bücher: werden grundsätzlich selten gepfändet; ausgenommen von der Pfändung sind jedoch solche die Sie zur Ausübung ihrer Religion, ihres Berufes oder ihrer Ausbildung benötigen.
  • Geschäfts- oder Haushaltsbücher, sowie Familienpapiere: obwohl diese eigentlich keine Werte darstellen; trotzdem hat der Gesetzgeber sie von der Pfändung ausgeschlossen
  • Trauringe, Orden und Ehrenabzeichen
  • Notwendige Hilfsmittel: wie beispielsweise Brillen, Rollstühle, künstliche Gliedmaßen (wenn diese durch Sie oder Personen welche zu Ihrem Haushalt gehören in Gebrauch sind)

Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass sowohl bei unpfändbaren als auch bei bedingt pfändbaren Gegenständen dann eine Ausnahme besteht, wenn diese den Wert übersteigen, den übliche Gegenstände die einer angemessenen Lebensführung entsprechen, haben. In diesem Fall besteht die Möglichkeit einer Austauschpfändung. Das Bedeutet, dem Schuldner können funktionstüchtige Ersatzgeräte zur Verfügung gestellt werden, die einen geringeren Wert haben.

Wie viel von Ihrem Einkommen gepfändet werden darf, können Sie ganz einfach mit unserem Pfändungsrechner ermitteln.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Nicht pfändbare Vermögensgegenstände”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

4 Kommentare
  1. M. G.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

    in 2018 musste meine Firma eine GmbH & Co KG Insolvenz (ich hielt dort 100% der Anteile) anmelden. Darauf folgte ein Jahr später auch die Privatinsolvenz.
    Nun bekam ich Nachricht, dass 2 Altersvorsorgen eine Pensionskasse und eine Direktversicherung Klassik der Allianz in das Insolvenzvermögen ausgezahlt wurden. Diesem hat der Privatinsolvenzverwalter wohl auch zugestimmt, ohne mich hierüber in Kenntnis zu setzen.
    Beide Altersvorsorgen wurden seinerseits betrieblich veranlasst, wie bei anderen Arbeitnehmern auch üblich.
    Da ich keinerlei Einzahlung in die gesetzliche Rente geleistet habe, bin ich nunmehr ohne Altersabsicherung. Ist diese Handhabung rechtens? Es kann ja nicht sein, dass ich somit schlechter gestellt wurde als meine bisherigen Arbeitnehmer, zumal beide unter das nicht pfändbare Vermögen fallen dürften, oder?
    Danke für Ihre Stellungnahme!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Wir haben in einem ausführlichen Artikel Antworten zu Fragen rund um die Altersvorsorge im Zusammenhang einer Insolvenz bereitgestellt. Sollten Sie nach der Lektüre des Artikels noch Fragen haben, zögern Sie nicht diese unter dem Artikel zu stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Mayerhofer
    says:

    Guten Tag,
    ich habe eine Pfändung auf mein GiroKonto, Depot und Verrechnungskonto, vom Finanzamt
    Habe das Giro Konto in ein P-Konto umstellen lassen.
    Habe auf dem Verrechnungs Konto von 300€, Giro 150€, Depot Aktien aktuell 5.900,00€
    Frage: Depot und Verrechnungskonto wurden nicht freigeschaltet.
    Wie bekomme ich das Verrechnungs KTO Geld frei?
    Gibt es beim Depot eine Pfändungsgrenze? (5000€?)
    Bin Rentner 408€ monatlich Rente.
    Danke für Ire Antwort

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      leider gibt es im Falle von Zwangsvollstreckung oder Insolvenz kein Schonvermögen. Somit sind Ersparnisse auch in Form von Aktien oder Fondsanteilen voll pfändbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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