Nichtabgabe der Vermögensauskunft – Welche Strafen drohen dafür?

Gibt es eine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft?

Möchte der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben, muss er wissen, wie es um die Vermögensverhältnisse seines Schuldners bestellt ist. Denn regelmäßig verfügt er nicht über ausreichende Informationen, so dass es ihm schwer fällt, einzuschätzen, ob der Schuldner über pfändbares Vermögen verfügt und sich die Pfändung damit lohnt.

Damit die Pfändung nicht ins Leere geht, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher zuvor damit beauftragen, den Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufzufordern. Diese Auskunft (auch Offenbarungseid genannt) ist vom Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben und dient dazu, dem Gläubiger Kenntnis der dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände zu verschaffen, um in diese erfolgreich vollstrecken zu können. Für einen zulässigen Antrag benötigt der Gläubiger natürlich einen entsprechenden Titel. z.B. in Form eines Vollstreckungsbescheides oder rechtskräftigen Urteils.

Schuldner müssen dieser Aufforderung vollumfänglich nachkommen, d.h. sie müssen alle ihnen gehörenden Vermögensgegenstände angeben sowie die in § 802c Abs. 2 ZPO genannten Angaben machen. Auf Grundlage der Auskunft erstellt der Gerichtsvollzieher nach 802f Abs. 5 S. 1 ZPO das sog. Vermögensverzeichnis. Der Schuldner wiederum hat sodann zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind (§ 802f Abs. 5 S. 2, § 802c Abs. 3 ZPO).

Der Gerichtsvollzieher wird dieses Vermögensverzeichnis nun beim Vollstreckungsgericht hinterlegen und dem Gläubiger einen Abdruck zukommen lassen (§ 802f Abs. 6 ZPO).

Nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft wird das Vermögensverzeichnis dann wieder gelöscht (§ 802k Abs. 1 S. 4 ZPO). Dies geschieht automatisch, muss also nicht vom Schuldner beantragt werden.

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Was passiert, wenn der Schuldner sich einfach weigert, die Vermögensauskunft abzugeben?

Die Antwort ist simpel. Weigert sich der Schuldner grundlos bzw. unberechtigt, so kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl beantragen (vgl. § 802g ZPO). Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt. Daher sollten Schuldner sofort den Gerichtsvollzieher kontaktieren, wenn sich abzeichnet, dass sie am besagten Termin aufgrund einer Erkrankung oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht anwesend sein können.

Die Haft dient der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, ist also nur Druckmittel und nicht gleichzusetzen mit einem strafrechtlichen Haftbefehl. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft ab, so wird er aus der Haft entlassen. Die Haft darf dabei die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen (§ 802j Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf der sechs Monate wird er von Amts wegen (also automatisch) entlassen.

Bild von Laptob und einem Kugelschreiber auf einem Block

Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft kann empfindliche Strafen mit sich ziehen.

Von seiner Schuld wird er dadurch natürlich nicht befreit. Er kann die Schulden also nicht einfach absitzen.

Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der darauffolgenden zwei Jahre nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden. Nach dieser Norm muss der Gläubiger Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.

Die Nichtabgabe kann aber noch weitere Folgen für den Schuldner haben.

So kann der Gerichtsvollzieher anordnen, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wird (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), weil er seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist.

Das bei den Gerichten geführte Schuldnerverzeichnis ist nicht mit den Verzeichnissen privater Auskunfteien (wie z.B. der Schufa) zu verwechseln. Allerdings greifen diese Dienste teilweise auf Informationen aus dem amtlichen Schuldnerverzeichnis zurück.

Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis ist für den Schuldner besonders misslich, da dieses Verzeichnis öffentlich ist und der Eintrag grundsätzlich erst nach drei Jahren gelöscht wird.

Und so kann jeder Auskunft verlangen, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 882f ZPO genannten Zwecke benötigt. Danach ist die Auskunft möglich

  • für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
  • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
  • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
  • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
  • zur Verfolgung von Straftaten
  • zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.

Neben der grundlosen Weigerung kommt es zur Eintragung, wenn der Schuldner dem Termin unentschuldigt fernbleibt oder die für die Auskunft notwendigen Dokumente nicht vorlegt.
 
Darüber hinaus wird eine Nichtabgabe regelmäßig von der Schufa registriert und als Negativmerkmal gespeichert. Die Kreditwürdigkeit sinkt dadurch erheblich.
 
Ist der Schuldner seiner Pflicht zur Auskunft nicht nachgekommen, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor Ablauf der 3-Jahres-Frist die Löschung seines Eintrags aus dem Schuldnerverzeichnis verlangen.  Eine solche vorzeitige Löschung kommt z.B. in Betracht, wenn

  • der Gläubiger vollständig befriedigt wurde oder
  • der Eintragungsgrund wegfällt (z. B. bei Aufhebung des Vollstreckungstitels)

In welchen Fällen ist die Nichtabgabe zulässig?

Wer die Abgabe der Vermögensauskunft scheut, der sollte prüfen (lassen), ob und wie er dieser Pflicht entgehen kann. So muss in der Regel keine Auskunft erteilt werden, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

  • der Gläubiger sieht – aus welchen Gründen auch immer – von der Zwangsvollstreckung ab
  • der Schuldner hat in den letzten drei Jahren eine Vermögensauskunft erteilt und seine Vermögensverhältnisse haben sich seit dieser Zeit nicht wesentlich verändert
  • der Schuldner hat seine Schulden beglichen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger getroffen
  • der Schuldner war infolge Krankheit außerstande, die Auskunft zu erteilen (hierbei handelt es sich naturgemäß um ein nur vorübergehendes Hindernis, bei dessen Wegfall die Pflicht wiederauflebt) und hat dem Gerichtsvollzieher ein entsprechendes Attest übermittelt

Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft – Was tun?

Bevor Sie die Vermögensauskunft abgeben, sollten Sie einen auf das Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren, damit dieser Ihnen hilft, ihre Rechte zu wahren. Dieser wird dann für Sie prüfen, ob Sie tatsächlich verpflichtet sind, die Auskunft abzugeben. Aber auch wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen ist“, kann anwaltlicher Rat hilfreich sein. Falsche Einträge müssen gelöscht werden, Einträge nach Fristablauf entfernt werden.

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2 Kommentare
  1. Lukas R.
    says:

    Ich bin mit einer Genossenschaft (CEHATROL Technology eG in Berlin) in Kontakt, die auch Förderungen für Startups zur Verfügung stellen. Deren Bonitätsindex liegt bei 5,0 im roten Bereich mit hohem Risiko. Sie haben am 21.02.2019 die Aufforderung für die Vermögensauskunft abgelehnt, aus welchen Gründen auch immer. Ist die Firma nach dieser Verweigerung überhaupt noch berechtigt, Förderprogramme durchzuführen, geschweige denn geschäftlich zu agieren?

    Mit freundlichen Grüßen

    Lukas Rathay

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      nach kurzem Blick auf die Webseite des genannten Unternehmens kommen auch bei mir zumindest Zweifel an der Seriosität des Unternehmens.
      Die Verweigerung der Vermögensauskunft kann mehrere Gründe haben.
      Es könnte beispielsweise passieren, dass der Vorstand kurz vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ausgewechselt wurde, so dass man ihm nicht habhaft werden konnte, oder einfach aufgrund unentschuldigten Fernbleibens.
      Grundsätzlich darf die Genossenschaft weiterhin geschäftlich agieren, solange sie sich nicht im Insolvenzverfahren befindet. Beachten Sie, dass eine eventuelle Auszahlung an Sie unter Umständen anfechtbar sein kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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