Notarielles Schuldanerkenntnis

Was ist ein notarielles Schuldanerkenntnis?

Das notarielle Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungserklärung ist ein Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und eröffnet damit dem Gläubiger die Möglichkeit, in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken.

Es ist damit die schnellste Möglichkeit für einen Gläubiger an einen Titel zu kommen, ohne den gerichtlichen Weg über Klageerhebung oder Einleitung des Mahnverfahrens gehen zu müssen. Außerdem führt ein notarielles Schuldanerkenntnis dazu, dass der anerkannte Anspruch erst nach 30 Jahren verjährt (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Solange kann der Gläubiger, in das Vermögen des Schuldners vollstrecken, bis der titulierte Anspruch erfüllt ist. 

Der Zweck des notariellen Schuldanerkenntnisses mit Unterwerfungserklärung liegt zumeist in der Kreditsicherung und in der Verschiebung der sog. prozessualen Initiativlast zulasten des Schuldners. Wird eine Forderung wie etwa ein Darlehen durch eine Sicherheit wie etwa eine Grundschuld vor dem Ausfall abgesichert, kann der Darlehensgeber aufgrund des notariellen Schuldanerkenntnisses direkt in das Vermögen des Schuldners vollstrecken, ohne einen Prozess zur Erwirkung eines Titels anzustrengen. Vielmehr muss sich der Schuldner nun gegen das in Anspruch nehmen wehren, falls er meint, die Vollstreckung sei rechtswidrig, weil etwa die abgesicherte Forderung bereits erfüllt sei. 

Vom notariellen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungserklärung  sind das abstrakte (konstitutive) und kausale (deklaratorische) Schuldanerkenntnis zu unterscheiden. 

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Andere Formen von Schuldanerkenntnis

Das abstrakte (konstitutive) Schuldanerkenntnis 

Das abstrakte Schuldanerkenntnis ist in den §§ 780, 781 BGB geregelt und begründet zwischen dem Schuldner und Gläubiger eine neue Verbindlichkeit, ohne dass es hierfür auf den Rechtsgrund ankommt, weshalb der Schuldner dem Gläubiger etwas schulden möchte. Deshalb wird es in der Rechtsprechung aus konstitutives Schuldanerkenntnis genannt. Der Schuldner schuldet aufgrund der Vereinbarung losgelöst vom Beweggrund der Vereinbarung (abstrakt) eine bestimmte Leistung. 

Beispiel 1: Ich – Schuldner – verspreche dem Gläubiger 1000 Euro zu zahlen. 

Ein solches abstraktes Schuldanerkenntnis mutet auf den ersten Blick merkwürdig an, weil gar nicht klar wird, weshalb sich der Schuldner zur Zahlung von 1000 Euro verpflichten möchte. Grund und Inhalt der Einigung fallen auseinander. Im Geschäftsverkehr ist man es gewohnt, dass Grund und Inhalt der Einigung in der Regel zusammenfallen. Bestes Beispiel hierfür bildet der Kaufvertrag, bei dem sich der Schuldner verpflichtet 1000 Euro zu zahlen, weil er etwas  k a u f e n  will. 

Es stellt sich also die Frage, weshalb die Beteiligten ein Interesse daran haben könnten, ein abstraktes Schuldanerkenntnis zu vereinbaren. Hierzu folgendes

Beispiel 2: A schuldet B aus Darlehen 1000 Euro. Als das Darlehen zur Rückzahlung fällig wird und A in Zahlungsschwierigkeiten ist, droht B mit Klage. A  kann B aber von der Klage abhalten, nachdem A dokumentiert, B in jedem Fall 1000 Euro zu schulden.       

Anhand des Beispiels wird zweierlei deutlich: Die Beteiligten schließen deshalb ein abstraktes Schuldanerkenntnis, um dem B die Durchsetzung seines Anspruchs zu erleichtern, indem er von der prozessualen Darlegungs- und Beweislast befreit wird, falls er die geschuldete Summe aus dem Darlehen einklagen wollte. Des weiteren wird deutlich, dass die abstrakte Schuldbegründung auch neben einem bereits bestehenden Anspruch treten kann. Natürlich kann der Gläubiger im Beispiel 2 nur einmal die Leistung fordern, entweder aus Darlehen oder aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis.

Das abstrakte Schuldanerkenntnis erleichtert es dem Gläubiger also, seinen Anspruch durchzusetzen, indem er nicht mehr beweisen muss, dass ihm ein Anspruch zusteht, weil das abstrakte Schuldanerkenntnis hierfür ausreicht. Außerdem beginnt die Verjährung neu an zu laufen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Damit verlagert sich die Beweislast auf den Schuldner, der nunmehr beweisen muss, dass er nichts (mehr) schuldet (Beweislastumkehr).

Das konkrete (deklaratorische) Schuldanerkenntnis 

Das konkrete Schuldanerkenntnis ist gesetzlich ungeregelt, aber in der Rechtsprechung anerkannt und bedeutet für den Schuldner einen Verzicht auf Einwendungen. Es heißt auch deklaratorisches Schuldanerkenntnis, weil der Schuldner keine neue Schuld begründet, sondern eine bestehende Schuld in ihrem Bestand verstärkt. Das bedeutet, dass je nach Vereinbarung der Schuldner auf einzelne oder alle Rechte verzichtet, die zur Verteidigung gegen das in Anspruch nehmen vorgebracht werden können. Solche Verteidigungseinwände können z.B. die Anfechtung oder Verjährung sein.

Das konkrete Schuldanerkenntnis klärt ein bestehendes Schuldverhältnis, stellt es gewissermaßen fest. Es ist daher gefährlicher für den Schuldner als das abstrakte Schuldanerkenntnis.

Schuldanerkenntnis in der Praxis

Bei Darlehensverträgen

Bestellt der Schuldner zur Absicherung der Darlehensrückzahlung z.B. eine Grundschuld zugunsten der kreditgewährenden Bank, so müsste die Bank bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners zunächst eine aufwendige Klage erheben, um sich aus der Grundschuld für die ausgefallene Rückzahlung schadlos zu halten. Sie müsste eine aufwendige Klage in Gang setzen und würde hierbei die Darlegungs- und Beweislast tragen, um die Befriedigung Ihrer Forderung durch Urteil zu erreichen. 

Um diesen umständlichen Weg nicht gehen zu müssen, verlangt die Bank bei der Darlehensvereinbarung oftmals das notarielle Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungserklärung, um beim Sicherungsfall sofort vollstrecken zu können. Falls der Schuldner die Zwangsvollstreckung unrechtmäßig hält, weil etwa die zugrundeliegende Schuld bereits bezahlt sei oder noch nicht fällig ist, muss er sich rühren und die Verteidigung hiergegen suchen (Verschiebung der Initiativ- und Beweislast zulasten des Schuldners).

Bei Post vom Inkassounternehmen

Oftmals schreiben Inkassounternehmen einen Schuldner an und fordern diesen auf, die beiliegenden Unterlagen zu unterschreiben. Darin versteckt sich ein Schuldanerkenntnis, mit dem Sie es dem Inkassounternehmen erleichtern, gegen Sie vorzugehen. Denn mit dem Schuldanerkenntnis treten die oben aufgezeigten Wirkungen ein. Es wird auf Sie weiter Druck ausgeübt, indem für den Fall des ‘Nicht-Unterschreibens’ weitere Kosten und Unannehmlichkeiten in Aussicht gestellt werden. Hierbei kommt es nicht selten vor, dass die eingeforderten Beträge gar nicht (mehr) bestehen oder durchsetzbar sind. Hüten Sie sich vor einer voreiligen Unterschrift und suchen Sie sich Rechtsberatung.

Bitte beachten Sie auch, dass der Hinweis des Inkassounternehmens, dass Sie durch eine etwaig geleistete Zahlung die Schuld “sowieso” anerkannt haben, falsch ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrmals entschieden, dass die Zahlung auf eine Forderung kein Schuldanerkenntnis begründet. 

Rechtsschutz für den Schuldner 

Haben Sie sich durch notarielles Schuldanerkenntnis der Zwangsvollstreckung unterworfen, können Sie sich hiergegen in der Regel nur noch mit der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 795, 767, 797 Abs. 4 ZPO) zur Wehr setzten. 

Bei den übrigen Fällen eines Schuldanerkenntnisses, hängt der Rechtsschutz stark vom Einzelfall ab. Zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs lassen sich Aussagen nur nach eingehender Prüfung geben. 

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Notarielles Schuldanerkenntnis”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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20 Kommentare
  1. Mai T. .
    says:

    Sehr geehrter Hr. Anwalt,

    ich war vor 14 Jahren selbständig und habe aus dieser Zeit sehr viele Schulden angehäuft. Mit Zinsen und Kosten sind es wahrlich das dreifache geworden. Schon langem schlage ich mich mit dem Gedanken herum in die Privatinsolvenz zu gehen und wage es aus Ängstlichkeit nicht. Ich habe zu viele offene Fragen diesbezüglich.

    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir folgende drei Fragen beantworten könnten.
    1. Für die Mietrückstände der damaligen Gewerbefläche habe ich im Jahre 2007 ein notarielles Schuldanerkenntnis unterschrieben. Der vereinbarter, monatlicher Zahlungsbetrag war zu hoch und ich konnte dieser bis heute nie erfüllen. Wie wird dieses notarielle Schuldanerkenntnis im Falle einer Privatinsolvenz behandelt ?
    2. Wie werden Zinsen und Kosten, Inkassogebühr, Anwaltgebühr, Vollstreckungsgebühren, etc. behandelt?
    3. Wie werden die Forderungen von Gläubigern behandelt, die sich seitdem oder seit viele Jahren nicht gemeldet haben?
    Danke im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Fragen, die ich gerne wie folgt beantworte:
      1. das notarielle Schuldanerkenntnis spielt im Rahmen der Insolvenz keine Rolle. Die Verbindlichkeiten werden, wie alle anderen Schulden auch, zur Insolvenzforderung und können nach der Restschuldbefreiung nicht mehr durchgesetzt werden.
      2. Die genannten Nebenforderungen sind ebenfalls von der Restschuldbefreiung umfasst. Während der Laufzeit der Insolvenz fallen auch keine neuen Zinsen an, wenn die Insolvenz planmäßig mit der Restschuldbefreiung endet.
      3. Hier könnte es sein, dass die Forderungen schon verjährt sind. Dies prüfen wir allerdings nicht, da die Forderungen ohnehin von der Restschuldbefreiung umfasst sind und daher in die Gläubigerliste mit aufgenommen werden sollten. Durch Abfragen bei Auskunfteien stellen wir sicher, dass keine Gläubiger vergessen werden bzw. Ihnen nicht vorgeworfen werden kann, Sie hätten fahrlässig Gläubiger nicht aufgezählt.

      Fraglich ist, ob bei Schulden aus vergangener Selbstständigkeit dennoch die Privatinsolvenz gewählt werden kann oder ob die Regelinsolvenz die richtige Verfahrensart ist.
      Gerne biete ich Ihnen hierzu ein kostenloses Erstberatungsgespräch an. Vereinbaren Sie einfach einen kostenlosen Termin unter 0221 – 6777 0055 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. O. H. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
    ich habe eine Frage zu den Notarkosten für ein Schuldanerkenntnis: unser Schuldner hat Ende letzten Jahres um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten, der wir (meine Frau und ich) zustimmten, wenn ein abstraktes Schuldanerkenntnis notariell beglaubigt würde. Der Schuldner beauftragte dann einen Notar und wir beteiligten uns an der Formulierung des Schuldanerkenntnisses. Es stellte sich heraus, dass es sich nur um ein Ablenkungsmanöver des Schuldners handelte, er erschien nicht zum Unterschriftstermin und meldete sich nicht mehr. Der Notar stellte zunächst uns die angefallenen Kosten in Rechnung. Auf unseren Hinweis, dass wir nicht Auftraggeber des Vorgangs seien, sondern der Schuldner, wurde die Rechnung an uns im Februar durch den Notar storniert.
    Zwischenzeitlich wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, er gilt also offiziell als zahlungsunfähig. Jetzt haben wir erneut eine Rechnung des Notars bekommen, mit der Begründung: “Da Sie sich als Gläubiger am Entwurf des Schuldanerkenntnisses beteiligt hatten und damit auch Auftraggeber waren, bin ich gesetzlich dazu befugt, die angefallenen Kosten für die Entwurfserstellung nunmehr Ihnen gegenüber in Rechnung zu stellen. Die Gesamthaftung aller Auftraggeber ergibt sich aus §§ 29, 32 GNotKG.”
    Aus den angegeben Gesetzen kann ich nicht entnehmen, dass wir auch Auftraggeber waren, zumal bereits im Februar durch den Notar akzeptiert wurde, dass der Schuldner ihn allein beauftragt hat.
    Sind wir hier im Recht oder müssen wir die Notarrechnung zahlen? Welches Vorgehen würden Sie empfehlen?
    Ich danke vorab für die Beantwortung meiner Fragen.
    Mit freundlichen Grüßen
    O.H.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      Sie könnten dem Notar entgegenhalten, dass sein behaupteter Anspruch nachzuweisen ist. Damit müsste Notar zunächst beweisen, dass Sie ihn beauftragt hätten. Nach Ihren Aussagen dürfte dies dem Notar nicht gelingen, sodass die Zahlung dann verweigern könnten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Conny
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler
    Ich bin 2019 weg. häusl. Gewalt aus der gem. Wohnung ausgezogen und in ein anderes Bundesland gezogen. Mein Exmann ist Spielsüchtig und lässt nichts unversucht, um an Geld zu gelangen. Bei einer Kreditunterzeichnung vor einigen Jahren, habe ich von der Spielsucht noch nichts geahnt. Dieser Kredit bei der Targobank wurde mir unter Drohungen und Dringlichkeit meines Mannes kurzfristig nahegelegt. Schon am darauf folgenden Tag fuhren wir Richtung Bank. Ich sollte vorerst im Café warten, er würde schonmal alles mit der Bank vorbereiten. Nach 45 Minuten brachte er mich zur Bank,mit der Auflage, daß ich keine Fragen stellen sollte und nur schnell unterschreiben solle. Es ging auch alles sehr schnell. Ich habe noch nie so schnell einen Kredit unterschrieben. Er ließ sich noch etwas Geld auszahlen und wir gingen. Ein bestehender großer Kredit wurde nochmals erhöht auf 60.000 Euro. Ich habe von diesem Geld nichts erhalten. Er hat außerdem zwei unserer gemeinsamen Konten um jeweils 8000 Euro überzogen. Diese Geldangelegenheiten verfolgen mich nun. Ich habe jetzt einen Brief der Targobank erhalten, in dem ich ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben soll. Ich habe erfahren, daß mein Exmann bereits von der Targobank gepfändet wird. Er bekommt eine viel höhere EU Rente, als ich. Wie soll ich mich verhalten. Da wir schon eine Insolvenz hatten, könnte ich erst in einem Jahr einen erneuten Antrag stellen. Ich habe zwar eine Rechtsschutzversicherung, diese greift aber in diesem Fall nicht. Was kann ich tun? Ist die Kreditnahme sittenwidrig? Soll ich mich ein Jahr, bis zur Insolvenz pfänden lassen, weil meine Rente als Sicherheit in dem Kreditvertrag hinterlegt wurde?Ich bin sehr angegriffen, wegen der Geschehnisse, aber da muss ich durch. Vielen Dank für Ihre Mühe

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      beachten Sie, dass diese Frage in diesem Rahmen nicht umfassend beantwortet werden kann. Hierzu wäre ein kostenpflichtiges Mandat notwendig.
      Allgemein ist es so, dass ein Vertrag, der unter Drohung und Täuschung zustande kam, angefochten werden kann. Allerdings müssen die Handlungen, die zur Anfechtung berechtigen würden, grundsätzlich durch den Vertragspartner begangen werden. In diesem Fall wäre aber die Bank der Vertragspartner.
      Wie die Erfolgsaussichten einer Anfechtung wären, könnte aber nur im Rahmen eines Mandats näher geprüft werden.

      Ob es empfehlenswert wäre, das eine Jahr bis zur Insolvenz abzuwarten oder bereits vorher einen außergerichtlichen Vergleich anzubieten, besprechen wir gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung mit Ihnen. Nutzen Sie zur Vereinbarung des kostenlosen Termins gerne unser Kontaktformular.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Hans T.
    says:

    Guten Tag ,

    Habe ein abstarktes Schuldanerkenntniss unterschrieben mit 135.000 Euro und der Notar sagte mir ;
    gebe erst das Schriftstück weiter wenn du auch diese ganze Summe erhalten hast. Der Lehrling vom Notariat hat aus Versehen diese Unterlagen dem sage mal Geldgeber gesendet obwohl ich bis heute nicht diese Summe erhalten habe. Der Geber hat es bei einem Rechtsanwalt angeklagt und es ist auch vom Gericht ein Bescheid gekommen schon ca 6 Monate her aber sonst nichts. Fragte den Notar warum er das losgesendet hat ich habe bist heute die komplette Summe nicht erhalten. Er sagte bleib ruhig das ist eine Beweislast usw… . Ja was wäre da zu machen , habe auch eine EV abgegeben .danke
    mfg
    Hans T

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr T.,

      vielen Dank für das Interesse an Ihrer Seite. Aus dem geschilderten Umständen kann ich keine Frage entnehmen. Falls Sie eine solche doch haben, bitte ich Sie sie zu konkretisieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Klaus V. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler, sehr geehrter Herr Kraus,

    meine Mutter muss ins Pflegeheim. Sie hat eine selbstgenutzte Eigentumswohnung (noch nicht abgezahlt), aber keine Barreserven. Zur Überbrückung bis zum Verkauf der Wohnung will ich für den zur ihrer Rente notwendigen Zuschuss zu den Heimkosten aufkommen.

    In naher Zukunft wird der Wert der Wohnung durch den Heimaufenthalt aufgezehrt und das Sozialamt muss für die laufenden Kosten aufkommen. Kann ich durch ein notarielles Schuldanerkenntnis vermeiden, dass das Sozialamt rückwirkend das Geld von mir zurückfordert, dass ich meiner Mutter als Überbrückungsdarlehen gewährt habe und das sie voraussichtlich innerhalb von 6 bis 8 Monaten zurückzahlen wird? Ich habe mal gehört, dass das Sozialamt dazu berechtigt ist.

    Vielen Dank für eine Antwort im Rahmen dieser Diskussion.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr V.,

      mir ist ein solches Zugriffsrecht nicht bekannt, wobei ich einschränken muss, dass wir keine auf das Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei sind. Überdies gewährt ein notarielles Schuldanerkenntnis grundsätzlich keinen Schutz vor einer Forderung. Außerdem führt die zeitlich begrenzte freiwillige Übernahme der Pflegeheimkosten nicht dazu, dass Sie sich hierzu für die Zukunft dauerhaft verpflichten. Unterhaltsfragen bleiben unberührt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Melek
    says:

    Kann man ein noterielles Schuldanerkenntnis durch ein Insolvenzverfahren vernichten?
    Also wenn ich ein privat Insolvenz beantragen da ich nichts mehr abbezahlen kann muss ich trotzdem die Rate von meinem Darlehen an die Bank( ein noterielles Schuldanerkenntnis wurde unterschrieben) weiterzahlen oder wird dies auch aufgelöst?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      eine Vernichtung der Forderung/des Titels erfolgt nicht. Aber am Ende des Insolvenzverfahrens kann die Bank keine Forderung mehr gegen Sie geltend machen, wenn Sie die Restschuldbefreiung erhalten. Auch während des Insolvenzverfahrens kann die Bank nicht mehr gegen Sie vorgehen. Das sind die großen Vorteile des Insolvenzverfahrens. Die Forderung der Bank wird anhand der Insolvenzquote befriedigt. Falls Sie bei der Antragstellung alles sicher gestalten wollen, sodass Ihre Restschuldbefreiung nicht durch Fehler bei der Antragstellung in Gefahr gerät, begleiten wir Sie gern in der Insolvenz. Sie können hierfür unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) oder unser online Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Sarah W. .
    says:

    Hallo Herr Ghendler,

    Ich habe bei meiner Bank rund 650€ Schulden. Ich konnte mehreren Zahlungsaufforderungen leider nicht nachkommen. Nun habe ich ein Schreiben bekommen, in dem mir geraten wird, mir ein notarielles Schuldanerkenntnis ausstellen zu lassen, da es im Verhältnis zur Beantragung eines Mahnbescheides die kostengünstigere Variante für mich darstelle. Zu welcher Variante würden Sie mir raten?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      das notarielle Schuldanerkenntnis ist eine Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren zu vermeiden.
      Gegen ein solches Schuldanerkenntnis ist kein Widerspruch mehr möglich. Sollte die Forderung aber zweifellos berechtigt sein, spricht letztendlich nichts dagegen, ein solches abzugeben.
      Das notarielle Schuldanerkenntnis führt durchaus zu einer Ersparnis an Kosten. Wie hoch diese ausfällt, kann ich in diesem Rahmen jedoch nicht beurteilen.
      Der Vorteil für die Bank liegt darin, dass sie durch das Schuldanerkenntnis schneller zu einem vollstreckbaren Titel kommt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Bonner
    says:

    Eignet sich das deklaratorische Schuldanerkenntnis was eine damalige Schuld bestätigt um im Insolvenzverfahren/Prüfungstermin standfest zu sein falls andere Gläubiger diese Forderung bestreiten würden?

    Das deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt ja den Grund und Höhe und bestätigt auch die Forderung. Auch das diese nicht angefochten werden kann durch Schuldner oder dritten.

    Oder sollte man sich noch weiter absichern durch einen evtl. bestreiten durch andere Gläubiger?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Ihre Ausführungen sind insoweit richtig, als sie die Funktionalität des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses wiedergeben. Ich kann Ihnen jedoch ohne Kenntnis des Einzelfalls keine abschließende Bewertung darüber abgeben, ob das Schuldanerkenntnis genügend Beweiskraft entfaltet. Allerdings können die Chancen hierdurch gestiegen sein. Notarielle Urkunden erhöhen z.B. die Beweiskraft, wobei es in Ihrem Ermessen liegt, ob Sie dies für erforderlich halten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Werner T. .
    says:

    Schuldanerkenntnis zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Sicherungsabrede soll außerhalb der Urkunde vereinbart werden.

    Nun ist es so das ich außerhalb nichts erhalten habe. Ich möchte jetzt in Privatinsolvenz gehen jedoch wird der Gläubiger dann einfach den Betrag verwenden der in der Urkunde steht. Die Urkunde ist bereits 2 Jahre her.

    Gibt es die Möglichkeit bei der Forderungsanmeldung überhaupt zu widersprechen? Falls dieser auch noch das Kreuz bei unerlaubte Handlung macht kann man zumindest diesen Teil widersprechen und der Gläubiger muss klagen. Aber wenn ich die Forderung widerspreche muss ich ja klagen und könnte nichts vortragen.

    Kann daher der Gläubiger einfach sich auf diese Urkunde berufen und den kompletten Betrag einfordern weil ja ich den Gegenteil nachweisen müsste ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr T.,

      beim Prüfungstermin können Sie einen Widerspruch gegen die angemeldete Forderung erheben. Es ist aber grundsätzlich so, dass dadurch die Forderung nicht aus der Tabelle gestrichen wird. Der schuldnerische Widerspruch im Prüfungstermin verhindert grundsätzlich nur, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung aus der Forderung stattfindet, und ein ggf. anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren keinen Schutz hier gegen bietet. Allerdings kommt bei Ihnen die Besonderheit hinzu, dass die Zwangsvollstreckungsunterwerfung – sofern sie vor einem Notar erklärt wurde – bereits einen Titel darstellt. D.h. die angemeldete Forderung kann nur durch einen Feststellungsprozess von der Feststellung zur Insolvenztabelle verhindert werden. Diesen Prozess kann nur jener führen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die angemeldete Forderung nicht zur Feststellung gelangt. Wir haben weitere Informationen hierzu in unserem Beitrag Prüfungstermin im Insolvenzverfahren bereitgestellt. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, können Sie die gerne unter dem Beitrag schreiben. Darüber hinaus kann es sich in Ihrem lohnen, sich umfassend beraten zu lassen, damit Ihre angestrebte Restschuldbefreiung möglichst umfassend wirkt. Sie können uns hierfür gerne werktäglich unter 0221 6777 00 55 kontaktieren oder eine Mail an info@anwalt-kg.de schreiben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Ali K. .
    says:

    Hallo,
    İch habe vor kurzem echt misst gebaut und habe aus Frust meinen Arbeitgeber beklaut. Als ich erwischt wurde habe ich einen schaden von 8000 Euro verursacht. Der Arbeitgeber möchte Jetzt das ich ihm 40.000 zurückzahlen soll und das möchte er mit dem Schuldanerkenntnis vollziehen. Falls ich nicht Unterschreibe will er mich bei der Polizei Anzeigen. Was sollte ich Jetzt tun?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      eine solche Drohung des Arbeitgebers könnte strafrechtlich den Tatbestand der Nötigung oder sogar Erpressung erfüllen.
      Die Strafanzeige als solche mag legitim sein, diese aber als Druckmittel für eine überhöhte Zahlung zu verwenden ist es nicht.
      Leider kann ich Ihnen aber in diesem Rahmen keinen weiteren Rat geben. Da eine Strafanzeige wegen Diebstahls ernst zu nehmen ist, würde ich empfehlen, einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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