Nullplan: Schuldenbereinigungsplan ohne Rückzahlung
Um den Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz stellen zu können, muss der Schuldner dem Gericht einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorlegen können. Eine Form dieses außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ist der sogenannte Nullplan. Ein Nullplan wird erstellt, wenn der Verbraucher keinerlei pfändbares Vermögen oder Einkommen hat.
Unabhängig von der finanziellen Lage des Schuldners ist zur Eröffnung der Privatinsolvenz zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan bei Gericht vorzuweisen. Ansonsten ist der Antrag nicht zulässig und das Gericht wird den Antrag abweisen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Egal wie hoch die Schulden und wie gering das Einkommen ist, dies ist eine notwendige Voraussetzung. Daher wird vielfach ein Nullplan gewählt.
Wie lange haben die Gläubiger Zeit auf einen Nullplan zu reagieren, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann? Wie lange dauert es von der Insolvenzeröffnung mit Nullplan bis zur Wohlverhaltensperiode?
Sehr geehrter Fragesteller,
eine konkrete Frist hierzu gibt es im Gesetz nicht. Der Schuldner kann allerdings eine Frist setzen. Wenn der Gläubiger innerhalb der Frist nicht antwortet, gilt der Nullplan dann als abgelehnt. Die Frist muss angemessen sein, wir setzen den Gläubigern in der Regel eine Frist von vier Wochen.
Die Dauer bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase hängt nicht davon ab, ob ein Nullplan oder ein anderer Plan vorgeschlagen wurde, denn wenn es zur Insolvenz kam, wurde der Plan ja ohnehin abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht