Nullplan

Nullplan: Schuldenbereinigungsplan ohne Rückzahlung

Um den Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz stellen zu können, muss der Schuldner dem Gericht einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorlegen können. Eine Form dieses außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans ist der sogenannte Nullplan. Ein Nullplan wird erstellt, wenn der Verbraucher keinerlei pfändbares Vermögen oder Einkommen hat. 

Unabhängig von der finanziellen Lage des Schuldners ist zur Eröffnung der Privatinsolvenz zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan bei Gericht vorzuweisen. Ansonsten ist der Antrag nicht zulässig und das Gericht wird den Antrag abweisen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Egal wie hoch die Schulden und wie gering das Einkommen ist, dies ist eine notwendige Voraussetzung. Daher wird vielfach ein Nullplan gewählt.

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Das bedeutet ein Nullplan für Sie:

Ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan ist auch für den Fall erforderlich, dass Sie gar keine Zahlungen an die Gläubiger leisten können. Im Rahmen des sogenannten Nullplans werden wir den Gläubigern in diesem Fall vorschlagen, dass man Ihnen die Schulden vollständig erlassen soll, da Sie die Gläubiger nicht werden bezahlen können.

Dieses Angebot wird zwar regelmäßig abgelehnt, aber Sie haben damit dennoch etwas erreicht: Sie haben damit die Voraussetzung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt und können einen Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz bei Gericht stellen. 

Durch den Nullplan legt der Schuldner also dar, dass er keinerlei verwertbares Vermögen hat und erfüllt die gesetzliche Verpflichtung, den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan anzubieten.  

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Nullplan”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Albert
    says:

    Wie lange haben die Gläubiger Zeit auf einen Nullplan zu reagieren, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann? Wie lange dauert es von der Insolvenzeröffnung mit Nullplan bis zur Wohlverhaltensperiode?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      eine konkrete Frist hierzu gibt es im Gesetz nicht. Der Schuldner kann allerdings eine Frist setzen. Wenn der Gläubiger innerhalb der Frist nicht antwortet, gilt der Nullplan dann als abgelehnt. Die Frist muss angemessen sein, wir setzen den Gläubigern in der Regel eine Frist von vier Wochen.

      Die Dauer bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase hängt nicht davon ab, ob ein Nullplan oder ein anderer Plan vorgeschlagen wurde, denn wenn es zur Insolvenz kam, wurde der Plan ja ohnehin abgelehnt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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