Nur halbes Kind berücksichtigen in der Pfändung und Insolvenz?

Was ist das „halbe Kind“ bei Unterhaltsverpflichtung? 

Das sogenannte „halbe Kind“ taucht im Rechtsjargon auf, wenn es um Pfändung oder Insolvenz des Schuldners, genauer gesagt, wenn es um die Berechnung dessen pfändbaren Einkommens geht. Denn grundsätzlich ist es so, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners berücksichtigt werden müssen. Hat der Schuldner Kinder, so darf ihm weniger gepfändet werden, als wenn er keine unterhaltspflichtigen Kinder hätte. Das „halbe Kind“ meint den Fall, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht die voll Unterhaltslast gegenüber dem Kind berücksichtigt wird, sondern nur teilweise. Dies hat dann spürbare Auswirkungen auf Ihr monatliches, nach Pfändung verbleibendes Einkommen.

Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, wann nur ein halbes Kind berücksichtigt wird, welche tatsächlichen Umstände hierzu führen und wie Sie sich gegen diese Berücksichtigung eines nur halben Kindes wehren können.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wann wird nur ein halbes Kind berücksichtigt?

Eine Unterhaltsverpflichtung führt grundsätzlich dazu, dass Ihnen als Schuldner weniger gepfändet kann; sei es in der einfachen Pfändungssituation (Einzelvollstreckung), sei es in der Gesamtvollstreckung im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Wie viel gepfändet werden kann bzw. viel Einkommen Ihnen belassen wird, zeigt Ihnen unser Pfändungsrechner.

Dieser Pfändungsrechner hilft jedoch nicht bei der Berechnung des monatlich verbleibenden Einkommens weiter, wenn die Unterhaltsverpflichtung nur ein halbes Kind betrifft. In diesem Fall wird die Unterhaltsverpflichtung teilweise heraus gerechnet. Damit erhöht sich der pfändbare Teil des Einkommens. Ein halbes Kind und damit eine halbe Unterhaltsverpflichtung wird bei der Berechnung des monatlichen pfändbaren Einkommens dann zur Berechnungsgrundlage, wenn dies der Gläubiger oder im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder beantragt. Diese Möglichkeit, dass nur ein halbes Kind bei der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird, eröffnet § 850c Abs. 6 ZPO. Ergeht nach Antrag hierauf ein Gerichtsbeschluss, wird zulasten des Schuldners das Kind nur zur Hälfte bei der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt.

Das Gericht wird dies grundsätzlich in Erwägung ziehen, wenn das Kind eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO erzielt. Zu den eigenen Einkünften können auch Zahlungen des anderen Elternteils gezählt werden. Aber auch andere dem unterhaltsberechtigten Kind zufließende vermögenswerte Vorteile können dazu führen, dass das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nur noch als halbes Kind berücksichtigt wird. Welche vermögenswerten Vorteile hierzu führen können, sehen Sie im nächsten Abschnitt.

Welche Einkünfte des Kindes sind maßgeblich?

Die Aussage von § 850c Abs. 6 ZPO lautet

Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

Insbesondere die Formulierung „eigene Einkünfte“ ist missverständlich. Denn diese lässt zunächst vermuten, dass nur positive Geldeingänge beim Kind dazu führen könnten, dass der zum Unterhalt verpflichtete Schuldner seine Unterhaltsverpflichtung nur auf ein halbes Kind stützen kann. Dies ist jedoch zulasten des Schuldners nicht der Fall. Es braucht vielmehr immer einer Einzelfallbetrachtung. Denn das Gericht entscheidet mit Ermessen, ob im Einzelfall die Unterhaltsverpflichtung zugunsten des Schuldners voll greift oder nur ein halbes Kind berücksichtigt wird. Daher können folgende Umstände dazu führen, dass die unterhaltsberechtigte Person nur zu 50 % berücksichtigt wird: Das unterhaltsberechtigte Kind

  • erzielt Einkünfte aus eigener Arbeit (auch Azubi-Gehalt)
  • erhält Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil
  • empfängt sonstige Zahlungen oder Zuwendungen von Dritten
  • erhält Naturalunterhalt, wie etwa unentgeltliches Wohnen oder freie Kost

Was kann ich gegen die Berücksichtigung eines nur halben Kindes tun? 

Eine Verteidigungsmöglichkeit gegen die Berücksichtigung eines nur halben Kindes bei der Unterhaltsverpflichtung besteht darin, dass seit ca. 2015 vermehrt Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern nur hälftig, zu 50 % oder mit einem Faktor von 0,5 berücksichtigt werden. Dies geht u.a. auf eine Entscheidung des BGH zurück, der in seinem Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZB 41/14 für zulässig erklärt hat, dass auch geleisteter Naturalunterhalt des anderen Elternteils zu Einkünften im Sinne der Norm zu zählen ist.

Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass sich bei Entscheidungen, die die Unterhaltsverpflichtung teilweise herausgerechnet haben, pauschal auf den Beschluss des BGH berufen worden ist. Dies kann zu einem fehlerhaften Gerichtsbeschluss führen. Denn die Tatsache, dass nur ein halbes Kind bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt wird, setzt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung voraus. Wird also im Einzelfall keine Gesamtabwägung der Umstände des Schuldners vorgenommen, ist der Beschluss angreifbar.

Insoweit kann sich der Rechtsschutz des Schuldners darum aufbauen, dass das Gericht seinen eröffneten Ermessenspielraum unbillig, also „ungerecht“ bzw. nicht sachgerecht ausgeübt hat.

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18 Kommentare
  1. Erhan S.
    says:

    Sehr geehrter Herr Anwalt,

    Ich bin in der wohlverhaltensphase habe eine Tochter (21) für die ich Unterhalt zahle (wird von meinem Lohn direkt an den Anwalt meiner Exfrau gepfändet). Die Unterhaltszahlung wird nicht berücksichtigt weil sie laut meinem Arbeitgeber nicht auf meiner Lohnsteuerkarte ist. Das widerspricht sich doch total. Warum wird Unterhalt einbehalten/gezahlt und diese dann nicht berücksichtigt?
    Ich danke Ihnen im voraus für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Salli

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      wenn ich Sie richtig verstehe, zahlen Sie laufend Unterhalt an Ihre Tochter und führen an den Insolvenzverwalter/Treuhänder im Rahmen der Abtretungserklärung den pfändbaren Lohnanteil ab. Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, den pfändbaren bzw. unpfändbaren Lohnanteil korrekt zu berechnen. Für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber mehr Geld an den Insolvenzverwalter/Treuhänder abführt, als nötig, steht Ihnen in dieser Differenzhöhe grundsätzlich (weiterhin) ein Lohnauszahlungsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber zu. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber hierauf hin. Sollte dies nicht abhelfen, sollten Sie Ihren Fall von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Ali. I.
    says:

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

    ich befinde mich in der Wohlverhaltensweise. Meine Frau ist selbständig und verdient mehr als ich. (Gewinn). Meine Tochter (aus meiner ersten Ehe, wohnt bei mir, kriegt kein Unterhalt von ihrer Mutter) hat im August mit Ihrer Ausbildung angefangen und kriegt 620€ Ausbildungsvergütung (netto) Ich und meine (neue) Frau haben beide die Steuerklasse 4. Ich zahle alleine die Miete und sorge für den Lebensunterhalt. Dazu zahle ich noch an die Staatsanwaltschaft Wertersatz. Ich verdiene 1607 € netto. Darüber hinaus habe ich noch Gläubiger, die bei mir eine Lohnpfändung durchgeführt haben aus den Forderungen, die nicht mit dem Insolvenz abgedeckt werden.
    Frage 1: Kann trotz Wertersatz gepfändet werden ? (Diese Forderungen sind im Wertersatz eigentlich inbegriffen)
    Frage 2: Zählt meine Frau zu den unterhaltsberechtigen Personenkreis trotz Einkommen ?
    Frage3: Wie sieht die Rechtslage für meine Tochter aus.

    Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im voraus und verbleibe

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      grundsätzlich darf wegen einer Insolvenzforderung nicht gepfändet werden, auch dann nicht, wenn es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist.

      2. Sie können die Ehefrau grundsätzlich erst einmal als Unterhaltspflicht angeben. Der Insolvenzverwalter kann aber beantragen, dass sie aufgrund ihres eigenen Einkommens unberücksichtigt bleibt. Diesem Antrag würde das Gericht vermutlich nachkommen. All dies hätte grundsätzlich aber bereits bei Anmeldung der Insolvenz erfolgen sollen.

      3. Hinsichtlich der Tochter wäre zumindest eine “halbe” Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Diese sollte auf jeden Fall geltend gemacht werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Christian E.
    says:

    Hallo,

    Mein Sohn ist Azubi und ich habe eine Lohnpfändung. Meine Frau arbeitet auch. Wird er als unterhaltspflichtig anerkannt oder nur zur Hälfte? Meine Frau bezieht auch ein Gehalt.
    Vielen Dank.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr E.,

      solange nichts Abweichendes verfügt wird, wird Ihr Sohn als vollständig unterhaltsberechtigt angesehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. David
    says:

    Danke Herr Kraus mit Hinweis der Steuerklasse,

    Nur leider ist in diesem Beispiel lediglich aufgeführt das der Schuldner der mehr verdient auf steuerklasse 5 wechseln möchte damit ihm weniger gepfändet wird.

    Bei mir ist es aber so das ich ja auf steuerklasse 3 bleiben möchte weil ich mehr verdiene und das auch so bleiben soll.
    Treuhänder erzählt aber ich soll auf steuerklasse 4 und meine wenig verdienende Ehefrau soll auch auf klasse 4 runter anstatt das sie auf 5 bleibt——aber warum????

    Muss ich das machen oder kann ich so bleiben ich als schuldner auf 3 und frau auf 5 ? Bitte um Antwort weil Treuhänder sagt nein wechseln beide auf klasse 4 – weil es sich für die Gläubiger mehr lohnt !

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender.,

      grundsätzlich muss man keinen Steuerklassenwechsel durchführen, der zu einer höheren gesamten Steuerlast des gesamten Haushalts oder auch nur zu einer geminderten Liquidität führt.
      Ich empfehle Ihnen aber, sich an das Insolvenzgericht mit der Bitte um Klärung der Rechtslage zu wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. David
    says:

    Bevor meine Ehefrau auf Teilzeit war wurde immer so abgerechnet das ich auf Steuerklasse 3 bin und 3 unterhaltsberechtigte Personen. Da war noch alles okay.

    Also sobald der Ehepartner 700 Euro dazuverdient fällt eine Person aus der Tabelle raus plus noch Steuerklassen müssen von mir und Ehepartner auf 4 beide geändert werden.

    Entschuldigen Sie die Frage aber das spornt den Ehepartner nicht gerade an zum arbeiten weil wie gesagt von den 700 Euro dann nicht mehr viel übrig bleibt.wer lässt sich solche GESETZE einfallen ?!???

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      ich kann Ihren Unmut verstehen, zu Ihrer vorherigen Frage habe ich hierzu ein paar Tipps geschrieben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. David
    says:

    Sehr geehrter Herr Anwalt,
    Bin seit Januar in Privatinsolvenz und verdiene circa mit zulagen 3000 netto.verheiratet und 2 minderjährige Kinder.( 900 Euro Miete)

    Meine Frau hat jetzt Teilzeit angefangen und verdient 700 netto und soll schon bei dem kleinen betrag herausgerchnet werden also „nicht berücksichtigt „ werden.

    Als ob das nicht genügt soll ich melne Steuerklasse von 3 auf 4 ändern und Ehepartner soll auch auf 4 ändern.

    Also verliere ich bares Geld durch die nichtberücksichtigung des ehepartners plus noch weniger gehalt durch die steuerklassenänderung -äh hallo wie geht das ?

    Dann kann man frau ja gleich den job an den Nagel hängen weil von den 700 Euro netto Verdienst ja effektiv nur noch 300 übrig bleiben weil von beiden seiten gekürzt wird.

    Nach billigem Ermessen hört sich da fast wie ein Witz an.

    Bitte um Aufklärung

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      ich kann verstehen, dass Sie unerfreut sind. Ich kann Ihnen innerhalb dieses Rahmens nur einzelne Fragen beantworten, nicht jedoch den gesamten Fall analysieren. Ihre Frau ist nicht verpflichtet zu arbeiten. Sie können kalkulieren, ob Sie nicht besser stünden, wenn Ihre Frau nicht arbeitete. Außerdem möchte ich Sie auf unseren Artikel Steuerklasse in der Insolvenz hinweisen, der Ihnen erklärt, welche Steuerklasse Sie unter welchen Umständen wählen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Astrid
    says:

    Guten Morgen,
    mein Mann und ich sind der Wohlverhaltensphase und haben einen 18 jähr. Sohn, der seine Ausbildung im August 2021 mit einem Bruttogehalt von 1040,– € beginnt. Ist es richtig, dass unser IV einen Antrag beim AG gestellt hat, um ihn bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommen herausrechnen zu lassen, da er sich selbst unterhalten kann? Ist es nicht so, dass wir ihm noch bis zum Ende der Ausbildung unterhaltspflichtig sind? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. MfG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Frau M.,

      es ist grundsätzlich zutreffend, dass die Unterhaltsverpflichtung bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung fortbestehen bleibt. Allerdings hat der Gesetzgeber auch bestimmt, dass bei Einkünften des Unterhaltsberechtigten eine Kürzung des Pfändungsfreibetrags beim Schuldner vorgenommen werden kann. Je nach Höhe der Einkünfte fällt die Kürzung entsprechend aus.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Stefanie G.
    says:

    Guten Tag, mein Mann und ich sind jetzt in der Wohlverhaltensphase und unser Sohn wird nächsten Monat 18 Jahre alt. Er macht aufgrund seiner Behinderung in einem Berufsbildungswerk eine Ausbildung und erhält dafür 454,00 € Ausbildungsgeld für Behinderte nach § 122 SGB III. Er wohnt bei uns zuhause und wird dies weiterhin tun, da er seinen Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten kann. Unseren Treuhändern liegen diese Informationen auch soweit vor. Inwieweit kann er nicht mehr als voll unterhaltsberechtigt angesehen werden? Müssen wir hier tätig werden oder warten wir bis die Treuhänder dies beantragen? Vielen Dank.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau G.,

      Sie brauchen dies bezüglich nicht zu handeln. Falls eine Herausrechnung der Unterhaltspflicht überhaupt in Frage kommt, geschieht dies nur auf Aktion des Treuhänders hin.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Ercan S.
    says:

    Zwei Kinder bin in der Insolvenz
    Meine Frau hat einen Teilzeit Job von wöchentlich 30 Stunden

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Seite. Wir helfen gerne. Allerdings kann ich Ihnen ohne eine allgemein gestellte Frage nicht weiterhelfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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