Organe der Zwangsvollstreckung – Wofür zuständig?

Was sind Organe der Zwangsvollstreckung?

Organe der Zwangsvollstreckung sind die gesetzlich bestimmten Stellen, die für die jeweilige Zwangsvollstreckungsmaßnahme zuständig und Ansprechpartner sind. Sucht der Gläubiger durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfe die Durchsetzung seiner Forderung gegen den Schuldner, stellt sich regelmäßig die Frage: Wer ist eigentlich zuständig?

Hat der Gläubiger einen Titel gegen den Schuldner erwirkt, kommen mehrere Möglichkeiten in Frage, um die Begleichung der offenstehenden Forderung oder einen sonstigen Anspruch durchzusetzen. Je nach beschrittenem Weg sind verschiedene staatlich eingerichtete Stellen (Organe der Zwangsvollstreckung) zuständig. Welche dies sind, beantwortet der nachfolgende Beitrag.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Gerichtsvollzieher 

Bild von Mann an LaptopDie wohl bekannteste Stelle ist der Gerichtsvollzieher, dessen Aufgaben und Befugnisse wir in einem gesonderten Beitrag ausführlich beschrieben haben. Wenn Sie es als Gläubiger geschafft haben, Ihren Anspruch titulieren zu lassen, haben Sie einen großen Schritt zur zwangsweisen Durchsetzung Ihrer Forderung hinter sich gelassen. Mit dem Titel können Sie den Gerichtsvollzieher zur Durchführung folgender Maßnahmen beauftragen:

Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher auch zur Eintreibung öffentlich-rechtlicher Schulden eingesetzt werden. Bestimmte öffentlich-rechtliche Schulden werden im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht vom Gerichtsvollzieher, sondern von der jeweiligen Verwaltungsbehörde selbst oder von eigenen Vollstreckungsbeamten eingetrieben. So kann etwas das Finanzamt aufgrund eines Steuerbescheids unmittelbar selbst eine (Konto)Pfändung vornehmen.

Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) 

Das örtlich zuständige Amtsgericht ist auch für bestimmte Vollstreckungssachen zuständig. Das Gesetz spricht dann vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Damit ist aber nicht gemeint, dass es ein gesondert eingerichtetes Vollstreckungsgericht gäbe. Vielmehr wird damit eine organisatorische Aussage getroffen, dass dem örtlich zuständigen Amtsgericht – von einer funktionell zuständigen Abteilung – auch bestimmte Vollstreckungssachen zugewiesen sind. Das Vollstreckungsgericht entscheidet über:

(z.B. Lohnpfändung, Kontopfändung, sonstige Forderungspfändung)

  • Gewährung von Vollstreckungsschutz

(z.B. Räumungsschutz) 

  • Beschwerden gegen Vollstreckungsmaßnahmen 

(nachdem der Schuldner zuvor vergeblich aufgefordert wurde)

  • Erhöhung des Pfändungsfreibetrags

(z.B. bei Krankheit, bei berufsbedingten außerordentlichen Bedürfnissen)   

(die Erträge der Immobilie fließen dem Gläubiger nach Anordnung des Gerichts zu)

Grundbuchamt 

Verfügt der Schuldner über eine Immobilie, gibt es neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung noch eine weitere Möglichkeit für den Gläubiger: die Zwangshypothek.

Während bei der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung, wie oben gezeigt, das Vollstreckungsgericht zuständig ist, beantragt der Gläubiger die Eintragung einer Zwangshypothek beim Grundbuchamt. Daneben müssen die allgemeinen Vorrausetzungen der Zwangsvollstreckung, eine Voreintragung des Schuldners (§ 14 GBO) sowie eine höhere titulierte Forderung als 750,00 Euro vorliegen.

Insolvenzgericht 

Betreiben i.d.R. mehrere Gläubiger zeitgleich gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung, ist ein Insolvenzverfahren möglich. Aus der Einzelvollstreckung wird die Gesamtvollstreckung, deren Unterschiede werden in einem hierfür erstellten Beitrag gegenüberstellt.

Das Insolvenzgericht wird u.a. zuständig, wenn

Rechtspfleger 

Eine in der Öffentlichkeit meist unbekannte, in der Rechtspraxis aber sehr bedeutende Rolle spielt der Rechtspfleger. Der Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes und in der Regel einen dreijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die anschließende Rechtspflegerprüfung bestanden.

Die Funktion und die Aufgabe des Rechtspflegers werden maßgeblich im Rechtspflegergesetz (RPflG) festgelegt. Im sind viele und noch andere als die oben genannten Zuständigkeiten zur Bearbeitung und Entscheidung von Gesetzes wegen übertragen. Hierbei entscheidet der Rechtspfleger weisungsfrei, ist also bei der Entscheidung nur dem Recht und Gesetz unterworfen.

Der Rechtspfleger ist u.a. zuständig für

  • die Eintragung der Zwangshypothek ins Grundbuch beim Grundbuchamt
  • das Verfahren über die Zwangsvollstreckung und die Zwangsverwaltung
  • den Erlass eines Mahnbescheids und Vollstreckungsbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren
  • Durchführung des Insolvenzverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • die Leitung der Gläubigerversammlung als funktionell zuständiger Vorsitzender

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Organe der Zwangsvollstreckung – Wofür zuständig?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment needs to be approved.
0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei