Grundbuchamt
Verfügt der Schuldner über eine Immobilie, gibt es neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung noch eine weitere Möglichkeit für den Gläubiger: die Zwangshypothek.
Während bei der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung, wie oben gezeigt, das Vollstreckungsgericht zuständig ist, beantragt der Gläubiger die Eintragung einer Zwangshypothek beim Grundbuchamt. Daneben müssen die allgemeinen Vorrausetzungen der Zwangsvollstreckung, eine Voreintragung des Schuldners (§ 14 GBO) sowie eine höhere titulierte Forderung als 750,00 Euro vorliegen.
Insolvenzgericht
Betreiben i.d.R. mehrere Gläubiger zeitgleich gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung, ist ein Insolvenzverfahren möglich. Aus der Einzelvollstreckung wird die Gesamtvollstreckung, deren Unterschiede werden in einem hierfür erstellten Beitrag gegenüberstellt.
Das Insolvenzgericht wird u.a. zuständig, wenn
Rechtspfleger
Eine in der Öffentlichkeit meist unbekannte, in der Rechtspraxis aber sehr bedeutende Rolle spielt der Rechtspfleger. Der Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes und in der Regel einen dreijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die anschließende Rechtspflegerprüfung bestanden.
Die Funktion und die Aufgabe des Rechtspflegers werden maßgeblich im Rechtspflegergesetz (RPflG) festgelegt. Im sind viele und noch andere als die oben genannten Zuständigkeiten zur Bearbeitung und Entscheidung von Gesetzes wegen übertragen. Hierbei entscheidet der Rechtspfleger weisungsfrei, ist also bei der Entscheidung nur dem Recht und Gesetz unterworfen.
Der Rechtspfleger ist u.a. zuständig für
- die Eintragung der Zwangshypothek ins Grundbuch beim Grundbuchamt
- das Verfahren über die Zwangsvollstreckung und die Zwangsverwaltung
- den Erlass eines Mahnbescheids und Vollstreckungsbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren
- Durchführung des Insolvenzverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- die Leitung der Gläubigerversammlung als funktionell zuständiger Vorsitzender
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