5 Fakten zur neuen P-Konto-Bescheinigung

5 Fakten zur neuen P-Konto-Bescheinigung


Banken können aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, dann nicht mehr mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, wenn der Schuldner ihnen nachweist, dass dieses Guthaben nicht von der Pfändung erfasst wird.
Dieser Nachweis ist durch eine so genannte P-Konto-Bescheinigung zu erbringen. 

Während der feste Grundfreibetrag sich aus der jeweils gültigen Pfändungstabelle ergibt, kann er erhöht werden, wenn in die Bescheinigung so genannte Erhöhungsbeträge, wie z.B. Unterhaltspflichten, aufgenommen werden.    

Die  Bescheinigung ausstellen kann z.B. die Familienkasse, der Sozialleistungsträger oder auch der Arbeitgeber.

Seit Dezember 2021 gelten durch die Änderung des § 903 ZPO einige Neuerungen bei der P-Konto-Bescheinigung. Wir erläutern die wichtigsten Eckpunkte.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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5 Fakten im Überblick

  • 1 - Weitere monatliche Geldleistungen

    Neben den bekannten Erhöhungsbeträgen können weitere monatliche Geldleistungen bescheinigt werden. Dazu gehören hohe Mieten, private Krankenversicherungs-Beiträge, Fahrtkosten zur Umgangsrechts-Wahrnehmung oder Leistungen nach SGB II, XII oder dem Asylbewerber-Leistungsgesetz (AsylbLG).

  • 2 - Einmalige Geldleistung

    Auch einmalige Geldleistungen können nunmehr in der P-Konto-Bescheinigung ausgewiesen werden. Dazu zählen z.B. Leistungen nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften, einmalige  Sozialleistungszahlungen, Zahlungen für Klassenfahrten, bei Schwangerschaft und Geburt, usw. oder Heizkostenbeihilfe.  

    2 - Einmalige Geldleistung

  • 3 - Nachzahlungen

    Neu ist auch, dass Schuldner Nachzahlungen aus Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder Rente bis zu einem Betrag von 500 Euro vor der Pfändung schützen lassen können.

  • 4 - Wirkungsverlängerung

    Eine weitere Erleichterung bringt Schuldnern die Wirkungsverlängerung der P-Konto-Bescheinigung, von bisher einem Jahr auf jetzt zwei Jahre.

    4 - Wirkungsverlängerung

  • 5 - Gerichtliche Bescheinigung

    Last but not least können Schuldner jetzt nach  § 905 ZPO vom Vollstreckungsgericht verlangen, eine P-Konto-Bescheinigung auszustellen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie diese von einer anderen zuständigen Stelle nicht bekommen.

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