P-Konto: Kann ich Geld ansparen?

Gesetzesinitiative zum verbesserten Pfändungsschutzkonto

Der Gerichtsvollzieher war da und das Konto ist auch schon gesperrt. Wenn Gläubiger erst einmal von ihren Vollstreckungsmöglichkeiten Gebrauch machen, kann es für die Schuldner oft ungemütlich werden. Umso bedeutsamer ist es dann, weiterhin Zugriff auf den pfändungsgeschützten Betrag zu haben, um zumindest die laufenden Kosten wie Miete und Strom begleichen zu können. Der Pfändungsschutz greift jedoch nicht automatisch. Der Schuldner kann diesen durch Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto herbeiführen. Hierdurch hat er monatlich Zugriff auf seinen pfändungsgeschützten Betrag. Doch wie verhält es sich mit diesem Betrag, wenn er in einem Monat mal nicht gänzlich benötigt wird? Hat der Schuldner die Möglichkeit Geld auf diesem Konto anzusparen oder wird der Überschuss komplett gepfändet? Die bisherigen Regelungen haben viele Schuldner stark eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat nun Abhilfe geschaffen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wozu ein Pfändungsschutzkonto?

Das Pfändungsschutzkonto ist das wichtigste Instrument außerhalb des Insolvenzverfahrens, um dem Zugriff der Gläubiger auf das eigene Vermögen oder Einkommen ein Stück weit zu entkommen. Ohne diesen Schutz wäre der Schuldner den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hilflos ausgeliefert. Er hätte keinerlei Möglichkeit mehr am Wirtschaftsleben teilzunehmen und die Deckung der monatlichen Fixkosten sicherzustellen.

Bild von Lupe, Taschenrechner und Geldscheinen

Das Pfändungsschutzkonto ist das wichtigste Instrument außerhalb des Insolvenzverfahrens.

Auf Dauer profitiert aber nicht nur der Schuldner selbst von einem Pfändungsschutzkonto. Durch den Zugriff auf den Grundfreibetrag sind viele Betroffene in der Lage ihr Leben weitestgehend uneingeschränkt weiterzuführen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So ist es ihnen möglich die Schulden Stück für Stück zu tilgen.
Der pfändungsgeschützte Betrag wird regelmäßig unter Berücksichtigung der Inflationsrate neu festgesetzt. Derzeit liegt er bei 1.178, 59 € (Stand November 2020). Durch Unterhaltsverpflichtungen oder bei berufsbezogenen erhöhten Ausgaben kann er auf Antrag und unter Vorlage von Belegen erhöht werden. So können insbesondere Selbstständige weitestgehend uneingeschränkt ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist komplett kostenfrei. Kontoführungsgebühren dürfen zwar weiter erhoben werden, allerdings dürfen sie nicht höher ausfallen als zuvor.

Bessere Ansparmöglichkeiten mit P-Konto

Bisher war es möglich auf dem P-Konto Ansparungen über einen Monat zu tätigen und das nicht verbrauchte Guthaben aus dem Vormonat in den nächsten Monat zu übertragen. Hierdurch konnte der Schuldner sein Guthaben auch für größere notwendige Anschaffungen wie Haushaltsgeräte nutzen. Der sparsame Schuldner wird durch eine solche Regelung belohnt und einer Verschwendung des pfändungsfreien Betrages entgegengewirkt. Die bisherige Ansparmöglichkeit über einen Monat hat dies jedoch auch nur begrenzt zugelassen.

Nun hat der Bundesrat dem Vorhaben des Gesetzgebers zugestimmt, die Rahmenbedingungen des Pfändungsschutzkontos für den Schuldner noch weiter zu verbessern und die Ansparmöglichkeiten auszuweiten. In der Vergangenheit konnte das Guthaben aus dem Vormonat ausschließlich einmal in den Folgemonat übertragen werden. Künftig soll ermöglicht werden, verbliebenes Guthaben aus den Vormonaten bis zu drei mal in den Folgemonat zu übertragen. Der Schuldner kann dann also insgesamt 4 Monate lang Geld ansparen, bevor der Überschuss vom Pfändungsgläubiger bzw. dem Insolvenzverwalter eingezogen wird.
Daneben enthält der Gesetzentwurf u.a. noch folgende wichtige Neuregelungen:

  • Die Pfändungstabelle wird jedes Jahr zum 01. Juli aktualisiert – bisher wurde sie nur jedes zweite Jahr aktualisiert.
  • Verbot der Aufrechnung bei negativem Saldo in Zwischenzeitraum: Bisher war es häufig so, dass Banken die eingehenden Kontopfändungen bei einem negativen Kontosaldo mit dem Ausgleichsanspruch verrechnet haben, so lange das Pfändungsschutzkonto noch nicht eingerichtet war. Dadurch lief der P-Konto Schutz bei vielen Schuldnern ins Leere, wenn ein Guthaben zwar nach Beantragung aber noch vor Einrichtung des Kontos einging. Nun greift das Aufrechnungsverbot unmittelbar nach der Beantragung des P-Kontos, also schon in dem Zeitraum vor der tatsächlichen Einrichtung eines solchen.

Bevor die Gesetzesänderungen in Kraft treten, muss der Gesetzesentwurf noch durch den Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Sofern dies noch dieses Jahr erfolgt, werden die beschlossenen Änderungen bzgl. der Pfändungsfreigrenzen zum 01. August 2021 in Kraft treten. Mehr Details zu dem Gesetzesentwurf finden Sie hier.

P-Konto auch bei negativem Saldo möglich

Die Möglichkeit ein P-Konto einzurichten besteht unabhängig davon, ob der Saldo zum Zeitpunkt der Beantragung negativ oder positiv ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass gerade verschuldete Kontoinhaber, die bereits einer Pfändung zum Opfer gefallen sind, die Möglichkeit haben, den gesetzlichen Pfändungsschutz in Anspruch zu nehmen.
Die Bank ist allerdings nur dann verpflichtet die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto vorzunehmen, wenn das Girokonto auf Guthabenbasis geführt wird. Sollte ein negativer Saldo bestehen, wird mit der Bank in der Regel eine Umschuldung vereinbart, damit der P-Kontoschutz zum Tragen kommen kann. Um dies zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, das P-Konto bei einer anderen Bank einzurichten. Dies ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn nicht innerhalb weniger Tage ein Geldeingang auf dem bestehenden Konto erwartet wird. Dieses Geld dürfte die Bank dann noch einbehalten.

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4 Kommentare
  1. Michael
    says:

    Sehr geehrte Herren RAe,

    welche Möglichkeiten gibt es, Guthaben (von Dritten) pfändungssicher anzusparen?
    Es sollen Gesellschaftsanteile für eine GmbH angespart werden.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      das ist ein sensibles Thema, dessen Beratung nur im Rahmen eines Mandats erfolgen kann. Falls Sie hierzu ein Beratung wünschen, wählen Sie unsere kostenlose Erstberatung unter 0221 6777 00 55. Je nach Fallgestaltung können wir ein Termin in der Sache vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Klaus
    says:

    Ein Ehemann hat ein Pfändungsschutzkonto. Über Euro 1.178, 59 darf gepfändet werden.
    Die Ehefrau hat auch ein eigenes Pfändungsschutzkonto bei einer anderen Bank. Darf bei der Ehefrau auch erst über Euro 1.178, 59 gepfändet werden ? Ein Beispiel Gehalt beider Eheleute zusammen 2800,00 . Laut Pfändungstabelle darf Euro 1134 gepfändet werden. Verbleibt also Euro 1666 zum Lebensunterhalt.
    Bei zwei separaten P-Kontos würde mehr Geld verbleiben also 2357,18 anstatt 1666. Oder passiert dann so etwas wie amtliche Aufhebung des Pfändungschutzes für eines der Konten ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wenn jeder ein eigenes P-Konto hat, gilt auch für jeden ein eigener Freibetrag. Auf das Konto darf aber auch nur das Einkommen des jeweiligen Kontoinhabers eingezahlt werden.
      Verdient also etwa eine Person 1.000 Euro und die andere 1.800, kann die eine Person nicht über den vollen Freibetrag von 1.178,59 Euro verfügen. Es würde aber trotzdem noch mehr verbleiben, als wenn das Einkommen beider Partner auf ein gemeinsames Konto eingezahlt würde. Ein gemeinsames Konto kann aber ohnehin nicht als P-Konto geführt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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