So funktioniert ein P-Konto
Ein Pfändungsschutzkonto schützt einen Schuldner vor Pfändungen seiner Gläubiger. Sowohl Private wie auch Selbstständige können ein P-Konto führen.
Ein solches kann man jedoch nur einrichten, wenn man bereits über ein Girokonto verfügt. Hintergrund ist, dass man ein P-Konto nicht “aus dem Nichts” eröffnen kann, sondern ein bestehendes Konto in ein solches umwandeln muss. Wie Sie dabei am geschicktesten vorgehen, zeigen wir Ihnen hier.
Das Pfändungsschutzkonto garantiert (Stand 2020) einen Grundfreibetrag von derzeit 1.179,- €. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten, kann dieser den Grundfreibetrag noch deutlich erhöhen lassen. Dazu braucht dieser ein P-Konto-Bescheinigung (auch 850k-Bescheinigung genannt). Ein solche stellen auch wir Ihnen gerne aus, da wir als insolvenzrechtlich spezialisierte Kanzlei hierzu befugt sind.
Nach Beantragung des P-Kontos brauchen die Banken etwa einen Monat zur Umsetzung der Umwandlung.
So kündigen Sie ein P-Konto
Falls Sie Ihr P-Konto kündigen möchten, empfiehlt es sich der Bank ein Schreiben zukommen zu lassen. Um später Beweisschwierigkeiten vorzubeugen bietet es sich dabei an, dieses per Einschreiben zu verschicken.
Hierzu können Sie gerne unsere Vorlage benutzen:
[Absender]
[Bankanschrift]
[DATUM, ORT]
Betreff: Kündigung der Zusatzvereinbarung gem. § 850k ZPO über die Führung meines Girokontos als Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich die Zusatzvereinbarung über die Führung meines Girokontos (IBAN/KONTONUMMER: [X]) zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Meine dazugehörige Kundennummer lautet: [X].
Ich wünsche, dass das oben bezeichnete Konto als herkömmliches Girokonto weitergeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift] |
Sollte die Kündigung des P Konto immer postalisch veranlasst werden. Oder geht es auch auf einem anderen weg bzw.schnelleren weg, w.zb.per Mail oder Fax???Oder vor Ort persönlich
Sehr geehrte Frau R.,
Sie können auch bei der Bank anrufen. Diese wird in der Regel umgehend tätig und kommt in aller Regel auch nochmal schriftlich auf Sie zu.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht