So kündige ich ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Kündigung des P-Kontos

Ist ein Schuldner von einer Pfändung bedroht oder läuft eine solche bereits, sollte dieser schnellstmöglich ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) einrichten. Wie Sie dabei am besten vorgehen, haben wir Ihnen auf unserer Seite zur Privatinsolvenz genau erklärt.

Eine Kündigung kommt dann infrage, wenn sich die Schuldensituation beruhigt hat oder wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Denn dann genießen Sie ja ohnehin den “Pfändungs- und Vollstreckungsschutz” und brauchen es daher nicht mehr. Nur für während der Insolvenz entstandene Schulden lohnt sich das P-Konto dann noch.

Wie Sie ein solches P-Konto kündigen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

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So funktioniert ein P-Konto

Ein Pfändungsschutzkonto schützt einen Schuldner vor Pfändungen seiner Gläubiger. Sowohl Private wie auch Selbstständige können ein P-Konto führen.

Ein solches kann man jedoch nur einrichten, wenn man bereits über ein Girokonto verfügt. Hintergrund ist, dass man ein P-Konto nicht “aus dem Nichts” eröffnen kann, sondern ein bestehendes Konto in ein solches umwandeln muss. Wie Sie dabei am geschicktesten vorgehen, zeigen wir Ihnen hier.

Das Pfändungsschutzkonto garantiert (Stand 2020) einen Grundfreibetrag von derzeit 1.179,- €. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten, kann dieser den Grundfreibetrag noch deutlich erhöhen lassen. Dazu braucht dieser ein P-Konto-Bescheinigung (auch 850k-Bescheinigung genannt). Ein solche stellen auch wir Ihnen gerne aus, da wir als insolvenzrechtlich spezialisierte Kanzlei hierzu befugt sind.

Nach Beantragung des P-Kontos brauchen die Banken etwa einen Monat zur Umsetzung der Umwandlung.

So kündigen Sie ein P-Konto

Falls Sie Ihr P-Konto kündigen möchten, empfiehlt es sich der Bank ein Schreiben zukommen zu lassen. Um später Beweisschwierigkeiten vorzubeugen bietet es sich dabei an, dieses per Einschreiben zu verschicken.

Hierzu können Sie gerne unsere Vorlage benutzen:
[Absender]

[Bankanschrift]

 [DATUM, ORT]

Betreff: Kündigung der Zusatzvereinbarung gem. § 850k ZPO über die Führung meines Girokontos als Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich die Zusatzvereinbarung über die Führung meines Girokontos (IBAN/KONTONUMMER: [X]) zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Meine dazugehörige Kundennummer lautet: [X].

Ich wünsche, dass das oben bezeichnete Konto als herkömmliches Girokonto weitergeführt wird.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Was Sie dabei beachten müssen

Als Schuldner sollten Sie dabei beachten, dass Sie gem. § 850k Abs. 8 ZPO nur ein P-Konto gleichzeitig führen dürfen. Wollen Sie also ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen und dieses auch in ein P-Konto umwandeln, sollten Sie die Kündigungsbestätigung der alten Bank abwarten. Ansonsten riskieren Sie von der neuen Bank abgelehnt zu werden.

Sollten Sie noch kein P-Konto haben, möchten ein solches jedoch eröffnen, bietet sich folgende Vorgehensweise an: Eröffnen Sie das Girokonto zunächst OHNE der Bank mitzuteilen, dass Sie vorhaben dieses als P-Konto führen zu wollen. Das hat folgenden Hintergrund:

Rechtlich gesehen haben Sie nur einen Anspruch darauf, ein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln, nicht aber ein solches direkt zu eröffnen. Fallen Sie daher “direkt mit der Tür ins Haus”, kann es sein, dass die Bank Sie aufgrund von Sorgen über Ihre Liquidität abweist. Haben Sie jedoch bereits ein eingerichtetes Girokonto bei der Bank, darf diese Ihnen die Umwandlung in ein P-Konto nicht mehr verweigern.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Kündigung eines P-Kontos”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Regina R.
    says:

    Sollte die Kündigung des P Konto immer postalisch veranlasst werden. Oder geht es auch auf einem anderen weg bzw.schnelleren weg, w.zb.per Mail oder Fax???Oder vor Ort persönlich

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau R.,

      Sie können auch bei der Bank anrufen. Diese wird in der Regel umgehend tätig und kommt in aller Regel auch nochmal schriftlich auf Sie zu.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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