Zehn wichtige Neuerungen beim P-Konto

Zehn wichtige Neuerungen beim P-Konto

Wer hohe Schulden hat, die er nicht mehr bezahlen kann, für den ist es geradezu unerlässlich: Das so genannte Pfändungsschutzkonto  oder P-Konto. Es  bietet Pfändungsschutz bis zu einem fixen Betrag, der regelmäßig angepasst wird. Auf Nachweis können auch höhere  Beträge berücksichtigt  werden.

Zum 1.12.21. ist das neue PKoFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes) in Kraft getreten, das für Schuldner zahlreiche Verbesserungen bringt. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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1. Anspruch auf Konto-Umwandlung

Schuldner haben nunmehr jederzeit einen Anspruch darauf, dass ihre Bank ihr normales Zahlungskonto in ein P-Konto umwandelt.(§ 850k Abs. 1 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sie bereits in den roten Zahlen sind.

2. Anspruch auf Rück-Umwandlung

Umgekehrt können Schuldner auch verlangen, dass die Bank ihr P- Konto wieder in ein normales Konto zurück umwandelt § 850k Abs. 5 ZPO). Dadurch wird vermieden, dass andere Banken über die Schulden informiert werden, was beim Unterhalten eines P-Kontos  sonst zwangsläufig der Fall ist.

3. Auf- und Verrechnungsverbot

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das neu geschaffene Auf- und Verrechnungsverbot für Banken: Verlangt der Schuldner, dass sein Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf die Bank  schon ab diesem Zeitpunkt nicht mit negativen Salden auf anderen Konten des Betreffenden aufrechnen, soweit die Gutschrift als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht pfändbar wäre (§ 901 ZPO).

4. Übertragung des pfändbaren Betrags

Änderungen gibt es auch hinsichtlich der Übertragung des pfändungsfreien Betrags. Nicht verbrauchtes Guthaben konnte bisher nur einen Monat lang vor Pfändungen geschützt auf dem P-Konto verbleiben. Diese Zeitspanne wurde nun auf  drei  Monate verlängert (§ 899 Abs. 2 ZPO). 

5. Zusätzliche Erhöhungsbeträge

Neben dem pfändungsfreien Betrag  werden jetzt außerdem auch weitere, zusätzliche Erhöhungsbeträge, die den Grundfreibetrag übersteigen,  nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst, sondern können in der P-Konto-Bescheinigung entsprechend aufgewiesen werden. Dazu gehören insbesondere einige Leistungen nach SGB II und XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 ZPO).

 

6. Bescheinigung von Nachzahlungen

Auch bestimmte Nachzahlungen, etwa nach SGB II,  XII oder dem AsylbLG, können jetzt bescheinigt werden (§ 904 ZPO).

7. Jährliche Anpassung

Es erfolgt jetzt ferner eine jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen. Diese gab es bisher nur alle 2 Jahre  (§ 850 c ZPO).

8. Neuerungen bei Gemeinschaftskonten

Unterhält der Schuldner mit einer anderen Person ein Gemeinschaftskonto, wie es z.B. bei Ehegatten oft der Fall ist, und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf die Bank jetzt außerdem erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an  Gläubiger leisten (§ 850 l ZPO).

In dieser Zeit kann der Schuldner von der Bank außerdem fordern, dass bestehendes oder künftiges Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto übertragen und dieses dann als P-Konto  geführt wird.

9. Wirkungsdauer

Wichtig ist auch die verlängerte Wirkungsdauer von P-Konto-Bescheinigungen auf  2 Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO).

10. Insolvenzverwalter-Zustimmung verzichtbar

Für den Insolvenzfall spielt die Neuregelung  in § 36 Abs. 1, S. 2 InsO  eine große Rolle. Verfügungen der Schuldners  über sein P-Konto-Guthaben, das nicht von der Pfändung erfasst wird, hängen danach nicht von einer Zustimmung des  Insolvenzverwalters ab. Die Bank muss bei ihm also nicht eigens nachfragen, ob er das Geld freigibt. 

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