1. Anspruch auf Konto-Umwandlung
Schuldner haben nunmehr jederzeit einen Anspruch darauf, dass ihre Bank ihr normales Zahlungskonto in ein P-Konto umwandelt.(§ 850k Abs. 1 ZPO). Das gilt auch dann, wenn sie bereits in den roten Zahlen sind.
2. Anspruch auf Rück-Umwandlung
Umgekehrt können Schuldner auch verlangen, dass die Bank ihr P- Konto wieder in ein normales Konto zurück umwandelt § 850k Abs. 5 ZPO). Dadurch wird vermieden, dass andere Banken über die Schulden informiert werden, was beim Unterhalten eines P-Kontos sonst zwangsläufig der Fall ist.
3. Auf- und Verrechnungsverbot
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch das neu geschaffene Auf- und Verrechnungsverbot für Banken: Verlangt der Schuldner, dass sein Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf die Bank schon ab diesem Zeitpunkt nicht mit negativen Salden auf anderen Konten des Betreffenden aufrechnen, soweit die Gutschrift als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht pfändbar wäre (§ 901 ZPO).
4. Übertragung des pfändbaren Betrags
Änderungen gibt es auch hinsichtlich der Übertragung des pfändungsfreien Betrags. Nicht verbrauchtes Guthaben konnte bisher nur einen Monat lang vor Pfändungen geschützt auf dem P-Konto verbleiben. Diese Zeitspanne wurde nun auf drei Monate verlängert (§ 899 Abs. 2 ZPO).
5. Zusätzliche Erhöhungsbeträge
Neben dem pfändungsfreien Betrag werden jetzt außerdem auch weitere, zusätzliche Erhöhungsbeträge, die den Grundfreibetrag übersteigen, nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst, sondern können in der P-Konto-Bescheinigung entsprechend aufgewiesen werden. Dazu gehören insbesondere einige Leistungen nach SGB II und XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 ZPO).
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