Partikularinsolvenzverfahren: Internationales Insolvenzrecht

Was ist das Partikularinsolvenzverfahren? 

Bei einem Partikularinsolvenzverfahren handelt es sich um eine besondere Art des Insolvenzverfahrens, welches in Betracht kommt, wenn der Schuldner länderübergreifend handelt und dessen Vermögen auf verschiedenen Staaten verteilt ist. Danach wird der Schuldner in einem bestimmten Land den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (centre of main interests – kurz „COMI“ genannt) haben. Dies wird in der Regel jenes Land sein, in dem der Schuldner seinen Unternehmenssitz hat. 

Das Partikularinsolvenzverfahren kommt nur in einem anderen Land als dem ‚COMI-Land‘ des Schuldners zur Anwendung. Es ermöglicht und erleichtert insbesondere den dort befindlichen Insolvenzgläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen. Gleichwohl sind auch ausländische Gläubiger nicht daran gehindert, ihre Forderung im Partikularinsolvenzverfahren anzumelden. Allerdings wird nicht das gesamte, sondern nur das inländische Vermögen des Schuldners vom Insolvenzbeschlag erfasst. Eine Restschuldbefreiung für den Schuldner sieht das Partikularinsolvenzverfahren im Übrigen nicht vor. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Beispiel für ein Partikularinsolvenzverfahren

Zur Erläuterung, was unter einem Partikularinsolvenzverfahren praktisch zu verstehen ist, dient das folgende

Beispiel

Schuldner S hat seinen Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in Italien. Er betreibt mithilfe seiner Familien in Deutschland eine Pizzeria. Das Finanzamt beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S, weil dieser Steuerschulden aufhäufte. Zu Recht? 

Im Beispielsfall wird das angerufene deutsche Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag als unzulässig verwerfen, weil es nicht zuständig ist. Denn für „normale“ Insolvenzverfahren (Hauptverfahren) ist das Gericht zuständig, in dem der Schuldner sein COMI hat. Im Beispiel wäre das ein Gericht Italiens. Allerdings kann ein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden, wenn aus der Insolvenzmasse zumindest die Verfahrenskosten bezahlt werden können. Für S kommt hierbei auch keine Restschuldbefreiung in Betracht (§ 355 Abs. 1 InsO), sodass Verfahrenskosten auch nicht gestundet werden können (§ 4a Abs. 1 InsO). 

Voraussetzungen eines Partikularinsolvenzverfahrens

1. Ein Partikularinsolvenzverfahren setzt voraus, das ein „normales“ Insolvenzverfahren (Hauptverfahren) im Inland nicht möglich ist.

Bild von Justizia

Ein Partikularinsolvenzverfahren hat die Voraussetzung, dass ein „normales“ Insolvenzverfahren im Inland keine Möglichkeit darstellt.

Dies ist anzunehmen, wenn der Schuldner seinen Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb Deutschlands hat. Allerdings wird zusätzlich geprüft, ob im Land mit dem wirtschaftlichen Mittelpunkt des Schuldners stattdessen ein Hauptverfahren möglich ist. Ist dies nicht möglich, muss in Deutschland doch ein „normales“ Insolvenzverfahren durchgeführt werden, sodass ein Partikularinsolvenzverfahren unzulässig wäre.

2. Des weiteren muss der Schuldner im Inland zumindest eine Niederlassung oder Vermögen haben.

Hierbei hat der antragstellende Gläubiger alle Umstände mitzuteilen, die für das angerufene Insolvenzgericht erforderlich sind, um dessen internationale Zuständigkeit zu prüfen. Das schließt auch mit ein, dass der Gläubiger seine Kenntnis von einem eröffneten Hauptverfahren im Ausland mitteilen muss.

3. Ein Partikularinsolvenzverfahren kommt nur auf Antrag eines Gläubigers in Betracht. Der Gläubiger braucht kein ‚inländischer Gläubiger‘ zu sein (§ 354 Abs. 1 InsO). Daneben ist aber auch ein Verwalter eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens berechtigt, ein Partikularinsolvenzverfahren zu beantragen (§ 356 Abs. 2 InsO). In diesem Fall gelten aber Besonderheiten und das beantragte Partikularinsolvenzverfahren wandelt sich zu einem Sekundärinsolvenzverfahren, für das gesonderte Regeln gelten.

4. Es muss ein Insolvenzgrund bestehen.

Folgen eines Partikularinsolvenzverfahrens

1. Das im Inland befindliche Vermögen unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Dies gilt auch für Vermögen, welches während des Verfahrens hinzukommt.

2. An der Vermögensverteilung am Ende des Verfahrens kann jeder Gläubiger teilnehmen, unabhängig davon, in welchem Land der Gläubiger seinen Sitz hat oder seine Forderung gegen den Schuldner begründet hat (§ 341 InsO).

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