Patronatserklärung

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    Patronatserklärung als Sicherungsmittel für Konzerne

    Wenn Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, werden die Verantwortlichen in die Pflicht genommen. Einerseits besteht bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzantragspflicht, andererseits sind konjunkturelle Schwankungen Teil des Wirtschaftsalltags. Nicht jeder finanzielle Engpass führt direkt zu einer Zahlungsunfähigkeit. Die Möglichkeiten eine Insolvenz abzuwenden sind vielschichtig.
    Je größer das Unternehmen ist, desto mehr Handlungsalternativen bieten sich. Hierbei kommen neben Stundungen, Vergleichszahlungen, Schuldübernahmen und Fusionierungen auch Bürgschaften oder andere Sicherungsmittel in Betracht. Handelt es sich um einen Konzern, also den Zusammenschluss mindestens zweier unabhängiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit, unter der Leitung eines herrschenden Unternehmens, besteht eine zusätzliche Option.
    Mit Hilfe einer Patronatserklärung können Mutterkonzerne gegenüber den Gläubigern einer Tochtergesellschaft deren Schuldübernahme erklären. Doch nicht jede mögliche Fallgestaltung ist dabei rechtlich gleichermaßen zu bewerten. Der BGH hat in einem Urteil die Wirkung einer externen harten Patronatserklärung beurteilt.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Was ist eine Patronatserklärung?

    Mit einer Patronatserklärung gibt ein Mutterkonzern gegenüber den Gläubigern eines Tochterkonzerns oder gegenüber dem Tochterkonzern selbst an, dass es bereit ist – unabhängig von der Ausgestaltung der konkreten Gesellschaftsform -, für deren Verpflichtungen einzustehen.


    Gesetzlich ist die Patronatserklärung nicht geregelt. Mangels expliziter Regelung ist die Patronatserklärung daher nicht formbedürftig. Sie kann also auch mündlich abgegeben werden. Die möglichen Erklärungen reichen inhaltlich von lediglich moralisch verpflichtenden bis hin zu rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen, aus denen sich ein eigener Anspruch gegen den Mutterkonzern herleiten lässt. Bei der rechtlichen Einordnung unterscheidet man zwischen harten und weichen Patronatserklärungen.


    Weiche Patronatserklärungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen. Sie offenbaren in der Regel lediglich eine Information über die Liquidität des Tochterkonzerns und enthalten in einigen Fällen eine moralische Zahlungsübernahme des Mutterkonzerns. Da sich hieraus jedoch kein eigener Zahlungsanspruch herleiten lässt, ist eine solche weiche Patronatserklärung nicht geeignet, eine objektiv bestehende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 InsO zu beseitigen.


    Demgegenüber übernimmt der Patron durch eine harte rechtsgeschäftliche Patronatserklärung die Verpflichtung, die Tochtergesellschaft stets so auszustatten, dass diese in der Lage ist, ihre finanziellen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Hierbei manifestiert der Mutterkonzern eine rechtliche Einstandspflicht bei der Zahlungsunfähigkeit des Tochterkonzerns.

    Interne und externe Patronatserklärung

    Die Patronatserklärung kann zudem intern oder extern abgegeben werden.
    Bei der internen Übernahmeerklärung schließt der Mutterkonzern die Verpflichtung im Innenverhältnis gegenüber seinem Tochterkonzern ab. Hierbei handelt es sich in der Praxis häufig um eine Sanierungsmaßnahme. Sollte sich ein Gläubiger dann bei Fälligkeit an den Tochterkonzern halten, so kann letzterer seinen Anspruch im Innenverhältnis gegenüber dem Mutterkonzern geltend machen. Gleiches gilt im Falle einer Insolvenz für den Insolvenzverwalter des Tochterunternehmens.
    Eine solche interne Erklärung wird teilweise auch als Verlustdeckungszusage oder Verlustübernahmeerklärung bezeichnet.


    Wird die Patronatserklärung gegenüber den Gläubigern des Tochterunternehmens abgegeben, so handelt es sich um eine externe Patronatserklärung. Diese stellt eine Art Kreditsicherheit dar. Der Gläubiger kann im Ernstfall seine Forderung nicht nur gegen die Tochtergesellschaft, sondern durch die extern abgegebene Patronatserklärung auch direkt gegen den Mutterkonzern geltend machen. Zwar muss er sich ähnlich wie bei einer Bürgschaft zunächst an den Hauptschuldner, hier den Tochterkonzern, halten. Im Falle einer Insolvenz begründet die harte externe Patronatserklärung jedoch einen Direktanspruch gegen den Mutterkonzern. Auf das Verhältnis zwischen Tochter- und Mutterkonzern wirkt sich die externe Patronatserklärung hingegen nicht aus. Der Insolvenzverwalter eines Tochterkonzerns hat bei der externen harten Patronatserklärung demnach keine Möglichkeit den Anspruch selbst geltend zu machen.

    Zahlungsunfähigkeit kann durch Patronatserklärung nicht beseitigt werden

    Entscheidend für die Akteure eines Tochterkonzerns ist in diesem Zusammenhang die Frage, welche Auswirkung die Patronatserklärung im Vorfeld auf die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO hat. Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.05.2011 (IX ZR 9/10) über einen Fall der harten externen Patronatserklärung entschieden. Der Mutterkonzern hatte diese gegenüber der finanzierenden Bank abgegeben. Das höchstrichterliche Gericht hat dabei klargestellt, dass eine Patronatserklärung nicht ausreicht, um die Zahlungsunfähigkeit des Tochterunternehmens zu beseitigen. Dazu sei eine tatsächliche Übertragung liquider Mittel erforderlich, mit Hilfe derer das Tochterunternehmen die eingegangenen Verpflichtungen gegenüber allen Gläubigern erfüllen kann. Dies ist folgerichtig, da das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit objektiv bestimmt wird und es nicht davon abhängen darf, ob der Mutterkonzern in dem Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung auch tatsächlich imstande gewesen wäre, diese Zahlungszusage zu erfüllen.

    Offen bleibt die Beurteilung einer harten internen Patronatserklärung. Im Gegensatz zur externen Erklärung erstreckt sich die Zahlungszusage hier nicht nur auf einzelne Gläubiger sondern auf alle Verbindlichkeiten des Tochterkonzerns. Die Urteilsbegründung des BGH lässt jedoch annehmen, dass auch hierbei eine konkrete Liquiditätsverschiebung stattfinden muss, damit eine objektive Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 15a InsO beseitigt werden kann.

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