Interne und externe Patronatserklärung
Die Patronatserklärung kann zudem intern oder extern abgegeben werden.
Bei der internen Übernahmeerklärung schließt der Mutterkonzern die Verpflichtung im Innenverhältnis gegenüber seinem Tochterkonzern ab. Hierbei handelt es sich in der Praxis häufig um eine Sanierungsmaßnahme. Sollte sich ein Gläubiger dann bei Fälligkeit an den Tochterkonzern halten, so kann letzterer seinen Anspruch im Innenverhältnis gegenüber dem Mutterkonzern geltend machen. Gleiches gilt im Falle einer Insolvenz für den Insolvenzverwalter des Tochterunternehmens.
Eine solche interne Erklärung wird teilweise auch als Verlustdeckungszusage oder Verlustübernahmeerklärung bezeichnet.
Wird die Patronatserklärung gegenüber den Gläubigern des Tochterunternehmens abgegeben, so handelt es sich um eine externe Patronatserklärung. Diese stellt eine Art Kreditsicherheit dar. Der Gläubiger kann im Ernstfall seine Forderung nicht nur gegen die Tochtergesellschaft, sondern durch die extern abgegebene Patronatserklärung auch direkt gegen den Mutterkonzern geltend machen. Zwar muss er sich ähnlich wie bei einer Bürgschaft zunächst an den Hauptschuldner, hier den Tochterkonzern, halten. Im Falle einer Insolvenz begründet die harte externe Patronatserklärung jedoch einen Direktanspruch gegen den Mutterkonzern. Auf das Verhältnis zwischen Tochter- und Mutterkonzern wirkt sich die externe Patronatserklärung hingegen nicht aus. Der Insolvenzverwalter eines Tochterkonzerns hat bei der externen harten Patronatserklärung demnach keine Möglichkeit den Anspruch selbst geltend zu machen.
Zahlungsunfähigkeit kann durch Patronatserklärung nicht beseitigt werden
Entscheidend für die Akteure eines Tochterkonzerns ist in diesem Zusammenhang die Frage, welche Auswirkung die Patronatserklärung im Vorfeld auf die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO hat. Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.05.2011 (IX ZR 9/10) über einen Fall der harten externen Patronatserklärung entschieden. Der Mutterkonzern hatte diese gegenüber der finanzierenden Bank abgegeben. Das höchstrichterliche Gericht hat dabei klargestellt, dass eine Patronatserklärung nicht ausreicht, um die Zahlungsunfähigkeit des Tochterunternehmens zu beseitigen. Dazu sei eine tatsächliche Übertragung liquider Mittel erforderlich, mit Hilfe derer das Tochterunternehmen die eingegangenen Verpflichtungen gegenüber allen Gläubigern erfüllen kann. Dies ist folgerichtig, da das Kriterium der Zahlungsunfähigkeit objektiv bestimmt wird und es nicht davon abhängen darf, ob der Mutterkonzern in dem Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung auch tatsächlich imstande gewesen wäre, diese Zahlungszusage zu erfüllen.
Offen bleibt die Beurteilung einer harten internen Patronatserklärung. Im Gegensatz zur externen Erklärung erstreckt sich die Zahlungszusage hier nicht nur auf einzelne Gläubiger sondern auf alle Verbindlichkeiten des Tochterkonzerns. Die Urteilsbegründung des BGH lässt jedoch annehmen, dass auch hierbei eine konkrete Liquiditätsverschiebung stattfinden muss, damit eine objektive Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 15a InsO beseitigt werden kann.
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