Pfändbarkeit von Spesen, Aufwandsentschädigungen, sonstigen Bezügen

Pfändbarkeit von Spesen, Aufwandsentschädigungen, sonstigen Bezügen?


Das Arbeitseinkommen ist im Falle von Schulden teilweise pfändbar; ausgenommen ist ein Freibetrag, der dem Schuldner nicht genommen werden darf, damit er weiterhin sein Auskommen hat.

Viele Arbeitnehmer erhalten von ihrem Chef neben dem Arbeitseinkommen aber weitere Bezüge, seien es Spesen, Aufwandsentschädigungen oder andere Vergütungen.

Doch im Falle von Schulden stellt sich die Frage, ob derartige Zuwendungen u.U. pfändbar sein können.  Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was gilt für Spesen?   

Haben Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit z.B. Ausgaben für Verpflegung oder Übernachtungen, sind diese Kosten grundsätzlich vom Arbeitgeber zu ersetzen, als so genannte Spesen.

Grundsatz: Spesen sind nicht pfändbar

Spesen gehören zu den so genannten Aufwandsentschädigungen. Nach § 850 a ZPO sind diese i.d.R. nicht pfändbar, auch nicht im Insolvenzverfahren.

Ausnahme: Rahmen des Üblichen überschritten

Sind die Spesen allerdings außergewöhnlich hoch und übersteigen den Rahmen des Üblichen, so kann der Mehrbetrag der Pfändung unterliegen.

Man setzt in diesem Zusammenhang bestimmte Pauschalen an. Bei Dienstreisen unter 24 Stunden sind Spesen von 12 Euro üblich. Bei  Dienstreisen über mehrere Tage 24 Euro je 24 Stunden.

Was gilt für andere Zuwendungen?

Nach § 850a ZPO sind ferner

  • die Hälfte der Vergütung für die Leistung von Mehrarbeitsstunden unpfändbar,
  • Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt,
  • Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  • die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen,
  • Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge,
  • Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen sowie Blindenzulagen.
  • Für Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen gilt die Unpfändbarkeit, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Was sind Erschwerniszulagen?

Speziell der Begriff der Erschwerniszulagen ist vom Bundesarbeitsgericht näher ausgelegt worden.

Als unpfändbare Erschwerniszulagen gelten insbesondere Zahlungen, die körperliche Belastungen ausgleichen sollen, etwa durch Lärm,  Hitze oder ähnliches.

Aber auch Zulagen, die besondere  zeitliche Belastungen ausgleichen sollen, wurden von den Richtern anerkannt, etwa für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit.

Samstagszuschläge, Schichtzulagen usw. werden dagegen nicht als unpfändbare  Erschwerniszulagen eingestuft.

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