Pfändbarkeit von Spesen, Aufwandsentschädigungen, sonstigen Bezügen?
Das Arbeitseinkommen ist im Falle von Schulden teilweise pfändbar; ausgenommen ist ein Freibetrag, der dem Schuldner nicht genommen werden darf, damit er weiterhin sein Auskommen hat.
Viele Arbeitnehmer erhalten von ihrem Chef neben dem Arbeitseinkommen aber weitere Bezüge, seien es Spesen, Aufwandsentschädigungen oder andere Vergütungen.
Doch im Falle von Schulden stellt sich die Frage, ob derartige Zuwendungen u.U. pfändbar sein können. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Inhalt dieser Seite:
- Pfändbarkeit allgemein
- Spesen
- Andere Zuwendungen
- Was sind Erschwerniszulagen?
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