Die Energiepreispauschale: Pfändbar oder nicht?

Die Energiepreispauschale: Pfändbar oder nicht?


Im September ist es soweit: Dann wird die so genannte Energiepreispauschale ausgezahlt. Mit 300 Euro sollen  Bevölkerungsgruppen entlasten werden, denen üblicherweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Anspruch haben insbesondere Arbeitnehmer mit Einkünften aus  einer aktiven Beschäftigung.

In der Regel wird die Energiepauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt. Ist das nicht der Fall, erhalten Anspruchsberechtigte sie nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Manche Menschen sind jedoch verschuldet und von Gehalts- oder Kontopfändungen betroffen. Viele von ihnen fragen sich nun, ob sie überhaupt in den Genuss der Energiepreispauschale kommen oder ob diese gepfändet werden kann. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Bei Pfändungen ist zunächst zwischen zwei möglichen Varianten zu differenzieren: Der Lohn- und der Kontopfändung.

Die Lohnpfändung

Bei Lohnpfändungen unterscheidet man den  pfändbaren und  den unpfändbaren Teil des Nettogehalts.  An den Arbeitnehmer fließt lediglich der unpfändbare Teil seines Einkommens, der so genannte Pfändungsfreibetrag. Pfändbare Lohnteile wandern gar nicht erst auf sein Konto, sondern gehen direkt an den oder die pfändenden Gläubiger

Die Kontopfändung

Bei der Kontopfändung wird dagegen das Guthaben gepfändet, das der Schuldner auf seinem Bankkonto hat. Dabei ist irrelevant, woher das Geld auf dem Konto kommt; es kann sich um alle Arten von Zahlungseingängen handeln und muss kein Arbeitseinkommen sein.

Energiepreispauschale und Lohnpfändung


Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums wird die Energiepreispauschale von einer Lohnpfändung nicht erfasst.

Zur Begründung heißt es, es handle sich bei ihr arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“. Eine steuerrechtliche Einordnung der Pauschale als Arbeitslohn sei unbeachtlich.

Bild von Geldübergabe in einer Bank

Energiepreispauschale und Kontopfändung


Etwas komplexer stellt sich die Frage dar, ob die Energiepreispauschale von einer Kontopfändung erfasst wird.

Hat ein Schuldner ein so genanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto)  ist darauf bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger derzeit  ein Grundfreibetrag von 1.340 Euro im Monat geschützt. Maßgeblich ist, wie hoch im betreffenden Monat die Zahlungseingänge sind.

P-Konto-Bescheinigung

Zusätzliche Erhöhungsbeträge können in einer so genannten P-Konto-Bescheinigung ausgewiesen werden, etwa bei Unterhaltspflichten oder bei Bezug bestimmter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII.

Bestimmte zuständige Stellen sind befugt, eine P-Konto Bescheinigung auszustellen. Dazu gehören  u.a. die Arbeitgeber. Verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht.

Klar ist, dass es sich bei der Energiepreispauschale um eine staatliche Sozialleistung handelt. Ob auch sie aber unter die Erhöhungsbeiträge fällt ist bislang nicht abschließend geklärt.

Sind Sie also einer Kontopfändung ausgesetzt, haben aber eigentlich Anspruch auf die Energiepauschale, so sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt treten und die Frage der P-Konto-Bescheinigung besprechen. Im Übrigen bleibt eine Klarstellung durch den Gesetzgeber noch abzuwarten.

Bild von einem P-Konto Stempel

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