Pfändungen auf Rente und Pflege – Was muss ich wissen?
Insbesondere ältere Menschen sind bei finanziellen Schwierigkeiten oft überfordert. Zwar sind einzelne Einkommensquellen wie bspw. das Pflegegeld, die Witwenrente oder die Altersrente nicht einzeln pfändbar. Meist treffen diese Beträge jedoch auch dem Girokonto zusammen. Dort bei den unterschiedlichen Bezügen einen Überblick zu behalten, fällt vielen Menschen sehr schwer.
Dagegen empfiehlt sich üblicherweise ein Pfändungsschutzkonto (kurz: “P-Konto”). Mithilfe einer sog. “P-Konto-Bescheinigung” (oder auch: “850k-Bescheinigung”) können diese Beträge dann teilweise “freigegeben” (also geschützt) werden – jedoch nur, wenn sie als “laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes (§ 850k II Nr. 2 ZPO und § 54 III Nr. 3 SGB I) gelten. Nicht betroffen ist davon zum Beispiel die Erwerbsunfähigkeitsrente, § 43 SGB VI. Auch hier ist die Rechtslage also nicht ganz einfach.
Durch einen entsprechenden Antrag bei einem Vollstreckungsgericht kann dem entgegengewirkt werden. Der jeweils auf dem Konto geschützte Betrag kann dadurch angehoben werden. Auch dies verspricht jedoch keinen umfassenden Schutz. Denn ein solcher Antrag wird mit jedem neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erneut fällig – eine Situation die besonders ältere Menschen völlig überfordert.
Im Folgenden haben wir Ihnen daher einen Überblick erstellt:
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Frage Wenn Rente gepfändet wird , der Rentner nur noch den Nichtpfändbaren Betrag auf sein Konto überwiesen bekommt und dieser sein einzieges Einkommen ist ,von dem er sein Lebensunterhalt bestreiten muss , kann da der selbe Gläubiger auch noch dieses Konto Pfänden , also Rente bereits bei der Rentnkasse, wie Lohn beim Arbeitgber und zusätzlich das einziege GiroEinkommenskonto ?
Sehr geehrter Herr S.,
Sie sprechen das Problem der Doppelpfändung an. Der unpfändbare auf dem Konto eingehende Teil des Einkommens ist unpfändbar. Allerdings tritt der Schutz nicht automatisch ein. Sie sollten das Konto als P-Konto führen und falls das Einkommen den Basisschutz übersteigt, einen Pfändungsschutzantrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO beim für Sie zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) stellen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht