Pfändung von Rente und Pflege

Pfändungen auf Rente und Pflege – Was muss ich wissen?

Insbesondere ältere Menschen sind bei finanziellen Schwierigkeiten oft überfordert. Zwar sind einzelne Einkommensquellen wie bspw. das Pflegegeld, die Witwenrente oder die Altersrente nicht einzeln pfändbar. Meist treffen diese Beträge jedoch auch dem Girokonto zusammen. Dort bei den unterschiedlichen Bezügen einen Überblick zu behalten, fällt vielen Menschen sehr schwer.

Dagegen empfiehlt sich üblicherweise ein Pfändungsschutzkonto (kurz: “P-Konto”). Mithilfe einer sog. “P-Konto-Bescheinigung” (oder auch: “850k-Bescheinigung”) können diese Beträge dann teilweise “freigegeben” (also geschützt) werden – jedoch nur, wenn sie als “laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes (§ 850k II Nr. 2 ZPO und § 54 III Nr. 3 SGB I) gelten. Nicht betroffen ist davon zum Beispiel die Erwerbsunfähigkeitsrente, § 43 SGB VI. Auch hier ist die Rechtslage also nicht ganz einfach.

Durch einen entsprechenden Antrag bei einem Vollstreckungsgericht kann dem entgegengewirkt werden. Der jeweils auf dem Konto geschützte Betrag kann dadurch angehoben werden. Auch dies verspricht jedoch keinen umfassenden Schutz. Denn ein solcher Antrag wird mit jedem neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erneut fällig – eine Situation die besonders ältere Menschen völlig überfordert.

Im Folgenden haben wir Ihnen daher einen Überblick erstellt:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Pfändbarkeit der einzelnen Leistungen:

Ob und in welchem Umfang eine entsprechende Leistung pfändbar ist, haben wir hier für Sie zusammengestellt:

1. Altersrente (§ 36 SGB IV), Witwenrente (§ 46 SGB VI) und Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 43 SGB VI)

Sowohl die Altersrente, die Witwenrente und die Erwerbsunfähigkeitsrente sind pfändbar. Das bedeutet für diese gelten die ganz “normalen” Lohntabellen. Sie können daher also wie Arbeitseinkommen nur bis zu einer gewissen Grenze gepfändet werden. Die Tabelle finden Sie hier.

2. Betriebsrenten und Leistungen aus privaten Rentenversicherungen

Für diese Renten gilt § 851c I ZPO. Sind die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, also z.B. dass die Leistungen erst ab dem 60. Lebensjahr oder ab Berufsunfähigkeit gezahlt wurde, gilt auch hier die Pfändungstabelle.

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Alle Altersrenten können gepfändet werden und bestimmen sich nach der Pfändungstabelle 

3. Die gesetzliche Pflegeversicherung

Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Das Pflegegeld ist nach herrschender Meinung unpfändbar. Der Betrag kann durch eine P-Konto-Bescheinigung freigegeben (also “geschützt”) werden.

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)

Im Normalfall werden diese von den Pflegekassen direkt mit den ambulanten Pflegediensten oder mit den Pflegeeinrichtungen abgerechnet. Wenn jedoch eine Vorwegfinanzierung durch den Pflegebedürftigen oder einen Dritten stattgefunden hat ist die Rechtslage umstritten. Die Mehrheit geht jedoch davon aus, dass diese eine geschützte Leistung darstellen.

Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI)

Pflegehilfsmittel sind unproblematisch geschützt. Handelt es sich dabei jedoch um “Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfelds” (bis zu 4000,- €) werden diese nach § 54 II SGB I beurteilt. Eine Pfändung ist somit zulässig, wenn sie “der Billigkeit entspricht”. Dagegen wehren kann man sich durch einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht. Dieser muss zudem begründet werden. Es muss also vorgetragen werden, warum eine Pfändung gerade nicht der Billigkeit entspricht.

4. Private Pflegeversicherungen

Leistungen aus diesen Versicherungen unterliegen ebenfalls dem Pfändungsschutz. Jedoch sind auch hier Ausnahmen denkbar, soweit eine Pfändung der “Billigkeit entspricht”.

Existenzminimum vor Pfändung schützen

Wie viel vom monatlichen Einkommen nach eine Pfändung übrig bleiben darf, regelt die Pfändungstabelle. Der Betrag hängt einerseits davon ab, wie hoch das Einkommen (netto) ist und andererseits von etwaig bestehenden Unterhaltspflichten, die zugunsten des Schuldners angerechnet werden. Stand 2020 ist der mindestens geschützte Betrag auf 1.178,59 € zu beziffern.

Hat ein Schuldner also ohnehin nur ein Einkommen, das diesen Betrag nicht übersteigt, kann nicht weiter gepfändet werden. Ausnahmen davon sind Schulden aus “vorsätzlicher unerlaubter Handlung” (also bspw. Körperverletzung o.ä.), Ordnungswidrigkeiten (Strafzettel o.ä.) oder vorsätzlich nicht gezahlten Unterhaltsschulden.

Wie hoch der bei Ihnen pfändbare Betrag tatsächlich ist, können Sie hier kinderleicht berechnen.

Erhöhung des geschützten Betrags

In manchen Fällen ist es möglich, beim zuständigen Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags zu beantragen. Dann wird das monatliche Einkommen unter Abzug von Zahlungen wie Miete o.ä. betrachtet und mit den Beträgen verglichen, die über das Sozialamt normalerweise zustehen würden.

Detaillierte Informationen zur persönlichen Situation können Schuldner dann auch bei der “Rechtsantragsstelle” des örtlichen Amtsgerichtes einholen. Die dort tätigen Rechtspfleger können hierbei schnell weiterhelfen und entsprechende Anträge aufsetzen.

Auch ist es ratsam, beim jeweiligen Sozialamt vorzusprechen. Bestenfalls haben Sie alle relevanten Unterlagen, wie ihren Mietvertrag, Rechnungen zur Nebenkosten, Nachweise von Unterhaltspflichten, Versicherungsrechnungen oder auch “falls vorhanden” einen Schwerbehindertenausweis. Auch die letzten Kontoauszüge helfen dabei, die finanzielle Situation einleuchten darlegen zu können.

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Bei drohender Pfändung: P-Konto einrichten

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Der mindestens geschützte Betrag ist 2020 auf 1.178,59 € zu beziffern.

Ein Pfändungsschutzkonto ist von überragender Wichtigkeit bei drohenden Pfändungen. Hat ihr Gläubiger nämlich eine Kontopfändung veranlasst, so kann er das Girokonto theoretisch bis auf den letzten Cent auspressen. Bevor es zu dem schauderhaften Moment kommt, in dem der Geldautomat plötzlich seine Dienste verweigert, sollte ein Schuldner also unbedingt ein Pfändungsschutzkonto einrichten.

Zu beachten ist, dass ein Schuldner jeweils nur ein solches Konto führen darf (dies wird auch regelmäßig kontrolliert). Das Konto kann nicht überzogen werden. Die Umwandlung eines herkömmlichen Girokontos in ein P-Konto ist zudem kostenlos. Auch die Kontoführung darf nicht teurer sein, als bei einem Girokonto. Wenn man bei einer Bank bereits ein Girokonto hat, ist sogar ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung dieses Kontos gegeben.

Das heißt: Die Bank darf nicht “Nein” sagen.

Gesetzlich geregelt ist das P-Konto in § 850 k ZPO.

Also besonderer Service bieten wir die P-Konto-Bescheinigung kostenlos für Sie an:

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2 Kommentare
  1. Gerhard S.
    says:

    Frage Wenn Rente gepfändet wird , der Rentner nur noch den Nichtpfändbaren Betrag auf sein Konto überwiesen bekommt und dieser sein einzieges Einkommen ist ,von dem er sein Lebensunterhalt bestreiten muss , kann da der selbe Gläubiger auch noch dieses Konto Pfänden , also Rente bereits bei der Rentnkasse, wie Lohn beim Arbeitgber und zusätzlich das einziege GiroEinkommenskonto ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      Sie sprechen das Problem der Doppelpfändung an. Der unpfändbare auf dem Konto eingehende Teil des Einkommens ist unpfändbar. Allerdings tritt der Schutz nicht automatisch ein. Sie sollten das Konto als P-Konto führen und falls das Einkommen den Basisschutz übersteigt, einen Pfändungsschutzantrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO beim für Sie zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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