Pfändung – Ratgeber vom Fachanwalt

Unsere Antworten auf Ihre häufig gestellten Fragen

Was passiert bei Pfändung?

Bei einer Pfändung wird vorhandenes Vermögen beim Schuldner mithilfe gesetzlich vorgesehener Zwangsvollstreckungsmitteln solange weggenommen, bis der geschuldete Betrag getilgt ist.

Was wird bei einer Pfändung gepfändet?

Bei einer Pfändung wird Vermögen des Schuldners gepfändet. Da sich Vermögen sowohl in Geld, Sachen oder Rechten niederschlägt, kommen verschiedene Pfändungsarten in Betracht.

Welche Arten von Pfändungen gibt es?

Es gibt viele Arten von Pfändungen: Kontopfändung, Lohnpfändung, Forderungspfändung usw. Jede Art von Pfändung bezweckt die Wegnahme eines bestimmten Vermögensgegenstandes, z.B.: Bankguthaben, Lohnauszahlungen oder Versicherungsansprüche. Da der Schuldnerschutz von der Art der Pfändung abhängt, widmen wir uns den Pfändungsarten in diesem Artikel ganz besonders.

Was darf vom Lohn nicht gepfändet werden?

Der Lohn dient in aller Regel der Lebensgrundlage. Daher darf der Lohn niemals gänzlich gepfändet werden. Je nach Einzelfall kann sich ein höherer oder niedrigerer Betrag ergeben, der maximal gepfändet werden darf. Es gibt auch Lohnbestandteile, bei denen der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass diese vom Lohn nicht gepfändet werden.

Unser Artikel Berechnung des pfändbaren Einkommens erklärt Ihnen detailliert, was vom Lohn nicht gepfändet werden darf. Ebenso enthält § 850a ZPO eine Aufzählung, was vom Lohn nicht gepfändet werden darf.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Welche Arten von Pfändungen gibt es?

Wir haben für Sie hier die häufigsten Pfändungsmaßnahmen aufgeführt und mit dem jeweiligen weitergehenden Artikel verlinkt. So haben Sie die Möglichkeit, sich über die einzelne Pfändungsart in Ruhe zu informieren. Sie können gerne unter diesem oder den jeweiligen Fachartikel Fragen stellen.











Pfändung Konto

Eine Kontopfändung trifft jeden Schuldner besonders hat. Schließlich werden über das Konto Lebensmitteleinkäufe abgewickelt, monatliche Mieten und Stromkosten überwiesen sowie Telefon- und Internetkosten eingezogen. Ist das Konto also gepfändet, steht wortwörtlich zunächst einmal alles still. Damit nicht genug, denn wer zu spät zahlt, wird auch nicht gemahnt und muss ggf. auch noch draufzahlen. Aus Schulden werden als noch mehr Schulden, was wir Experten für Entschuldung als Schuldenspirale bezeichnen. 

Eine Kontopfändung fällt jedoch in aller Regel nicht vom Himmel, sondern zeichnet sich vorher ab, wie diese Grafik zeigt:

Schulden
Gläubiger mahnt
Gläubiger beantragt Titel
Gläubiger erwirkt Titel gegen Sie
Gläubiger beantragt Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Bank bekommt Post mit dem Verbot, an Schuldner Geld auszuzahlen

Solange die “Ampel” noch orange leuchtet, können Sie durch verschiedene Maßnahmen Vorkehrungen gegen eine Kontopfändung treffen. Gelangen Sie in den roten Bereich, kommen bestimmte Schutzmaßnahmen nicht mehr in Betracht und Sie sollten sich Expertenrat einholen.

Unser Tipp: Handeln Sie am besten sofort, spätestens jedoch wenn die Ampel auf orange springt. Was Sie tun können, sagt Ihnen unser Fachartikel: Kontopfändung: Schnelles Handeln geboten.

Pfändung Finanzamt

Bei der Pfändung durch das Finanzamt geht alles wesentlich schneller, als wenn eine Privatperson eine Kontopfändung erwirken möchte. 

Schulden
Finanzamt mahnt und hat bereits einen Ttitel gegen Sie
Finanzamt vollstreckt, weil Bescheid schon ein Titel ist und das Finanzamt selbst vollstrecken darf

Wie Sie sehen, vollzieht sich eine Pfändung durch das Finanzamt sehr schnell. Das liegt daran, dass das Finanzamt in den Genuss der sogenannten Verwaltungsvollstreckung kommt. Das bedeutet: Das Finanzamt ist Gläubiger, sich Titel verschaffende Behörde und Vollstreckungsorgan zugleich.

Wie schützen Sie sich gegen Pfändung des Finanzamt? Das zeigt Ihnen unser Fachartikel: Vollstreckung durch Finanzamt – So können Sie sich schützen.

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Pfändung aufheben Muster

Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Pfändung aufheben zu lassen:

1. Möglichkeit

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2. Möglichkeit

Sie stellen einen Antrag gemäß § 850l ZPO.

Wir empfehlen Ihnen ganz klar, eine Insolvenz prüfen zu lassen. Zwar eröffnet die 2. Möglichkeit die Chance, dass das Gericht die Pfändung aufhebt. Allerdings überwiegen klar die Nachteile eines solchen Antrags: Die Erfolgsaussichten des Antrags sind eher mäßig und dieser verschafft Ihnen nur mehr Zeit, beseitigt aber Ihre Schulden nicht.

Durch ein Insolvenzverfahren haben Sie einen dauerhaften Pfändungsschutz und die können durch Restschuldbefreiung schon drei Jahren komplett schuldenfrei sein. Einfach jetzt unverbindlich und kostenlos Ihre Schuldensituation durch Klicken der hierunter befindlich grünen Fläche von unseren Fachanwälten prüfen lassen.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Pfändung – Unser Ratgeber vom Fachanwalt”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Adolf V.
    says:

    Hallo,
    Ich habe ne kurze .(Namen lass ich weg)
    Folgender Fall::
    Frau aus Gelsenkirchen ist seit Wochen zu Besuch in einer anderen Stadt.
    Während Sie also Wochenlang Ortsabwesend ist wird nach “Zwischendurch nach Wohnort nachgesehen und festgestellt das der Gerichtsvollzieher an der Wohnungstür einen HAFTBEFEHL angeklemmt hat,der jedermann im Hause lesen konnte.
    Hauptsache:Ist das zulässig da jede Person den HAFTBEFEHL zur Abgabe der VermögensAuskunft lesen konnte.Weiterhin hab ich.beschlossen dort wegzuziehen,deshalb die wichtige Fragekann ich die Erzwungene Vermögesabgabe hier am Amtsgericht ableisten und mich dort melden ohne Gefahr das man aufgrund des HAFTBEFEHL,s festgenommen wird und überführt wird zum anderen AG da dort HAFTBEFEHL ausgestellt wurde?
    Meines Wissens bestimmt in Zivilsachen und eines HAFTBEFEHL,S der Schuldner das er aufgehoben wird indem man sofort bereit ist die Unterschrift unter dem VermögensVerzeichnis zu setzen.Ich bitte um kurzfristige Antwort.Danke im Voraus.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr V.,

      grundsätzlich ist es meiner Auffassung nach nicht zulässig, den Haftbefehl an die Haustür zu hängen. Dies stellt meines Erachtens zunächst einmal keine zulässige Zustellung dar, denn hierzu müsste der Haftbefehl in den Briefkasten gelegt werden. An der Haustür hätte ihn ja jeder entfernen können.
      Des Weiteren ist dies datenschutzrechtlich sehr bedenklich, denn derartige Informationen sind vertraulich zu behandeln. Sie könnten diese Bedenken beim zuständigen Amtsgericht äußern, etwa beim dortigen Datenschutzbeauftragten.

      Für die Abnahme bleibt der Gerichtsvollzieher am ursprünglichen Wohnort zuständig. Allerdings kann dieser auch einen Kollegen am anderen Wohnort beauftragen. Dies sollte mit dem Gerichtsvollzieher vorab telefonisch abgesprochen werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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