Pfändungsfreibetrag erhöhen wegen Mehrbedarf beim Lebensunterhalt

Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei gesteigerten Lebenserhaltungskosten?

Der Pfändungsfreibetrag kann erhöht werden, wenn Sie als Schuldner erhöhten monatlichen Kosten aufgrund Ihrer notwendigen Lebensführung ausgesetzt sind. Der normale Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c ZPO ist so bemessen, dass er den durchschnittlichen Lebensunterhalt deckt. Daher kann die Erhöhung des Pfändungsbetrags nur erreicht werden, wenn konkret und aktuell beim Schuldner außergewöhnliche Mehrbelastungen bei der Lebensführung als sie bei den meisten anderen Menschen in vergleichbarer Lebenslage bestehen. Wenn Sie als Schuldner in der beschriebenen Lage eine Pfändung befürchten oder bereits eine Pfändung gegen sich laufen haben, können Sie eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze für sich beanspruchen.

Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, wann Ihnen die Erhöhung zusteht, wie diese eintritt und ob Sie hierfür einen Antrag stellen müssen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Voraussetzungen für die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen erhöhter Lebensführungskosten?

Die Erhöhung des monatlichen Pfändungsfreibetrags kann beansprucht werden, wenn Sie als Schuldner nachweisen, dass bei Anwendung des Pfändungsfreibetrags nach der Pfändungstabelle der notwendige Lebensunterhalt für Sie selbst und für die Personen, denen Sie Unterhalt zu gewähren haben, nicht gedeckt ist (§ 850f Abs. 1 lit. a) ZPO).

Dafür ist nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt mit dem nach § 850c ZPO grundsätzlich gewährten Pfändungsfreibetrag nicht bestreitbar ist. Beispiele hierfür sind:

  • erhöhte Kosten für Lebensmittel wegen krankheitsbedingter Sonderernährungsweise (z.B. bei Diabetikern, vgl. BGH NJW 192, 1594)
  • wegen Invalidität entstehende Mehrkosten für besondere Therapien, welche von der Krankenkasse nicht übernommen werden
  • teurere Miete für Wohnraum, der auf körperliche Behinderung des Schuldners abgestimmt ist und wenn hierfür kein Wohngeld beziehbar ist (vgl. LG Heilbronn InVo 2000, 358f.)
  • Mehrkosten wegen Aufenthalt im Wohnheim oder Seniorenheim (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1459)

Weitergehende Informationen zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei körperlichen oder gesundheitlichen Einschränkungen erhalten Sie in unseren gesonderten Artikel Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei Krankheit oder Behinderung.

Die Voraussetzungen werden auch erfüllt, wenn  eine Lage der Sozialhilfebedürftigkeit besteht. Dabei reicht es nicht diese einfach zu behaupten, sondern diese ist dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Bescheinigung vom zuständigen Sozialamt, welches den fiktiven Sozialhilfebedarf angibt. Allerdings ist das Vollstreckungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen an die Bescheinigung nicht gebunden, sollte es Zweifel an Sozialhilfebedürftigkeit hegen. Dies dürfte jedoch eher die Ausnahme sein. Der Umfang der Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bemisst sich grundsätzlich nach den §§ 19, 28 SGB II und den §§ 27 ff. SGB XII.

Das Vorstehende gilt sinngemäß für den erhöhten Bedarf an Lebensunterhalt für unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners.

Schließlich nimmt das Vollstreckungsgericht eine Abwägung zwischen dem Gläubigerinteresse auf Pfändung und Ihrem Schuldnerinteresse auf Erhöhung des Pfändungsschutzes vor. Überwiegen die Belange des Gläubigers nicht, haben Sie einen Anspruch auf Erhöhung.

Automatische Erhöhung des Pfändungsfreibetrags?

Eine automatische Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen Mehrbedarf setzt nicht ein. Selbst wenn Ihre Situation evident erhöhte Lebensunterhaltskosten mit sich bringt, wird Ihr grundsätzlicher Pfändungsschutzbetrag nicht automatisch erhöht. Zwar räumt das Gesetz Ihnen den Anspruch bei Mehrbedarf gemäß § 850f ZPO ein. Allerdings müssen Sie dann selbst tätig werden. Diesen Anspruch machen Sie geltend, indem Sie ihn beim Gericht beantragen.

Eine Ausnahme von dem Beschriebenen tritt ein, wenn es sich um einen Fall des § 850c ZPO handelt. Dort findet der Basisschutz, also der grundsätzliche Pfändungsschutzbetrag seine Regelung. Dieser wird in den kommenden Jahren nach einer Reform des Pfändungsschutzkontos (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) nicht nur alle zwei Jahre, sondern jedes Jahr aktualisiert. Diese von Gesetzes wegen eintretende Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wird bei einer Lohnpfändung automatisch vom Arbeitgeber bzw. bei der Kontopfändung von der Bank berücksichtigt und angewendet.

Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beantragen?

Wenn Sie einen Anspruch auf Erhöhung des Pfändungsbetrags geltend machen, dann treten die Rechtsfolgen nur ein, wenn Sie sich mit einem entsprechenden Antrag an das zuständige Amtsgerichts wenden. Dabei richten Sie den Antrag an die Vollstreckungsabteilung des Gerichts (Vollstreckungsgericht genannt). Dadurch versetzen die das Gericht in die Lage, Ihren Anspruch auf dessen Zulässigkeit und Begründetheit hin zu prüfen. Der Antrag ist gemäß §§ 850k Abs. 4, 850f ZPO schriftlich zu stellen. Die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlichen Nachweise, sind beizufügen.

Lassen Sie keine Zeit verstreichen, weil Ihnen dadurch monatlich Geld verloren gehen könnte. Der Antrag ist für Sie grundsätzlich risikolos, da bei Ablehnung Ihr status quo bestehen bleibt.

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6 Kommentare
  1. Doreen M. .
    says:

    Hallo,

    ich habe seit Jahren ein P-Konto und beabsichtige eine PI. Die eidesstattliche Versicherung ist gerade ausgelaufen. Mein täglicher Arbeitsweg mit dem Auto meines Lebensgefährten beträgt insgesamt ca 70 km. Bei den aktuellen Benzinpreisen und allgemein steigenden Kosten für Lebensunterhalt usw, erwägt mein Chef eine Lohnanpassung (derzeit bekomme ich Mindestlohn und bin knapp an der Pfändungsfreigrenze). Im Monat habe ich ca 300 € Bezinkosten+Versicherung um zur Arbeit zu gelangen. Kann man diese Fahrkosten nutzen um die Pfändungsfreigrenze zu erhöhen?
    Ich bin niemanden unterhaltsverpflichtet. Wohne auf dem Dorf und kann den kaum vorhandenen öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      danke für Ihre Frage. Ja, bei hohen Fahrtkosten zur Arbeitsstätte kann die Pfändungsfreigrenze angehoben werden (Grundlage: § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO “besondere Bedürfnisse aus beruflichen Gründen”). Dann kommt für Kilometer oberhalb des “üblichen Rahmens” von ca. 20 bis 30km noch eine Kilometerpauschale zum Abzug.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Mario E.
    says:

    Hallo Herr Kraus,
    ich arbeite als im Außendienst und bin mindestens von Montag bis Freitag sozusagen auf Montage, dadurch entstehen mir höhere Lebenshaltungskosten als in einem Job bei dem ich jeden Tag zuhause sein kann. Macht es Sinn in diesem Fall einen Antrag auf Erhöhung des Freibetrages zu stellen? Oder hat das bei einer Lohnpfändung durch das Finanzamt eher geringe Erfolgsaussichten?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr E.,

      ein solcher Antrag ist grundsätzlich risikolos für Sie und dessen Erfolgschancen steigen, je konkreter Sie darlegen können, wie hoch Ihr Mehrbedarf ausfällt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Nina
    says:

    Hallo, ich habe im letzten Jahr meine PI beantragt. Da meine Kinder über 18 sind u seit Sommer nicht mehr im Haushalt leben, beziehe ich nun nur noch meine Erwerbstätigkeitsrente. Mit 28 bin ich schwer erkrankt u kann seither nicht mehr arbeiten. Durch schwere Depressionen u eine soziale Phobie bin ich auf einen PKW angewiesen, das Auto gehört meinem Vater, ich muss die Versicherung auf meinen Namen bezahlen u natürlich die Instandhaltung, Steuer u Benzin. Dadurch erstehen enorme extra Kosten. Ich kann seit 20 Jahren nicht mehr öffentliche Verkehrsmittel nutzen u auch nicht mit anderen fahren. Zudem hatte ich eine lebenswichtige Magen u Darm OP u muss seither lebenslang teure vitaminprodukte nehmen u mich zudem mit einer teuren spezialnahrung ernähren, da mein Magen u darm die wichtigen Teile aus der Nahrung nicht mehr aufnehmen kann. Von meiner Rente werden mir momentan ca 100 Euro mtl von PI genommen, durch die Medikamente, Supplements, Proteinnahrung, Vitaminspritzen u sbh 70G mit großen Einschränkungen im täglichen Leben (keine Veranstaltungen u öffentliche Verkersmittel) komme ich mtl auf soviel Kosten, das das Geld sehr sehr knapp ist. Habe ich eine Chance bei Antrag auf Pfändungsfreibetragerhöhung? Vielen herzlichen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau A.,

      einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags können Sie risikolos beim Insolvenzgericht stellen. Schildern Sie ausführlich Ihren Mehrbedarf und fügen Sie Belege hinzu, ggf. auch ärztliche Bescheinigungen. Ich bin zuversichtlich, dass das Insolvenzgericht in Ihrem Sinne entscheiden wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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