Pfändungsfreies Einkommen – Das steht Ihnen zu!

Was ist pfändungsfreies Einkommen?

Pfändungsfreies Einkommen ist der Teil der monatlichen Einkünfte, die nicht pfändbar sind. Der Schuldner hat auch angesichts von Schulden das Recht, seinen Lebensunterhalt durch Sicherung des  Existenzminimums zu bestreiten. Wie hoch das Existenzminimum ausfällt, bringt der verlinkte Beitrag zum Ausdruck. Damit zerfällt das Einkommen in einen pfändbaren und unpfändbaren Anteil. Die genaue Berechnung dessen erläutern wir Ihnen im Artikel Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode. Das unpfändbare Einkommen steht Ihnen sowohl in der Einzelvollstreckung als auch im Insolvenzverfahren (auch Gesamtvollstreckung genannt) zu.

Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, welches Einkommen pfändungsfrei und welches teilweise pfändungsfrei ist.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was gehört zum pfändungsfreien Einkommen?

Die folgende Darstellung listet auf, welche Einkommensarten pfändungsfrei sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass dann gar keine Pfändung stattfinden kann. Vielmehr geht es darum, dass die aufgelisteten Einkommensarten bis zur angegebenen Grenze oder bis zur Pfändungsfreigrenze unpfändbar sind.

Konditionen

Bestimmte Einkünfte sollen dem Schuldner zu Gute zu kommen.

Auch eine Einkommensart, die zu höheren Einkünften führt, als Ihr persönlicher Pfändungsfreibetrag reicht, kann insoweit gepfändet werden.

Wie hoch Ihr Pfändungsfreibetrag grundsätzlich ausfällt, zeigen Ihnen unser verlinkter Pfändungsrechner bzw. unsere Pfändungstabelle.ie folgenden nicht abschließend genannten Bezüge sind bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags grundsätzlich unpfändbar:

Die folgenden nicht abschließend genannten Bezüge sind bis zur Höhe des 

Die folgenden nicht abschließend genannten Bezüge sind bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags grundsätzlich unpfändbar:

  • Weihnachtsgeld: bis zur Hälfte Ihres monatlichen Einkommens aber höchstens bis 500,00 €
  • Überstunden: bis zur Hälfte des Entgeltes für geleistete Arbeit
  • Reisespesen: in voller Höhe
  • Urlaubsgeld: grundsätzlich in voller Höhe, aber begrenzt auf die übliche Höhe
  • Zuwendungen wegen besonderer Betriebsereignisse: in voller Höhe
  • Erziehungsgeld: in voller Höhe
  • Studienbeihilfen: in voller Höhe
  • Tage-und Übernachtungsgeld: in voller Höhe
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: in voller Höhe
  • Umzugskostenvergütung: in voller Höhe
  • Entschädigungen ehrenamtlicher Tätigkeiten: in voller Höhe

Was gehört zum teilweise pfändungsfreien Einkommen?

Die folgenden Einkünfte sind nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 850b ZPO (ggf. i.V.m. § 36 InsO) pfändbar. Sie eignen sich deshalb auch als insolvenzfeste Vermögensanlage. Bedingte Pfändbarkeit bedeutet hierbei, dass eine Lohnpfändung nur durchgeführt werden kann, wenn

  • die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird, und
  • die Abwägung zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und dem Pfändungsschutzinteresse des Schuldners zugunsten des Gläubigers ausfällt.

Bedingt pfändbare Bezüge sind

  • Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
  • gesetzliche Unterhaltsrente und die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
  • Einkünfte von Stiftungen oder ähnlichen Einrichtungen;
  • Witwenrenten, Waisenrenten, Hilfsrenten und solchen von Krankenkassen zum Zwecke der Unterstützung
  • Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind und die Versicherungssumme 3579 Euro (Stand 2021) übersteigt.

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2 Kommentare
  1. Folker Z.
    says:

    Aus vorhergegangenen 2 Firmeninsolvenzen 2013 und 2014 resultiert eine Gläubigerforderung in Höhe von jetzt 3.400 €. Ich selbst habe noch keine Insolvenz angemeldet, werde dies aber im Januar 2922 tun. Ich bin ohne jedes Vermögen und habe bereits mehrfach die Vermögensauskunft abgegeben. Ich beziehe Corona bedingt Arbeitslosengeld in Höhe von 717 € und habe dieses auf das Konto meiner Lebensgefährtin überweisen lassen. Seit Juni habe ich ein P – Konto, auf das letzten Monat erstmalig das ALG überwiesen wurde. Nun will das Inkasso Büro wissen, wie ich im Vorfeld meinen unbaren Zahlungsverkehr geregelt habe.

    Meine Sorge ist, dass meine Lebensgefährtin evtl. in Haftung genommen werden könnte. Sie ist unfallbedingt seit 18 Monaten im Krankenstand und bezieht ca. 950 € Krankengeld / Monat.. Können sie mir einen Rat geben ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Z.,

      eine mögliche Haftung zulasten Ihrer Frau kann ich nicht erkennen. Auch sollten Sie mit der Auskunft von Informationen vorsichtig sein, wenn Sie hierzu nicht verpflichtet sind. Es gibt im Wesentlichen zwei Wege schuldenfrei zu werden: den außergerichtlichen Vergleich oder das Insolvenzverfahren. Gerne beraten wir Sie im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung, welche Entschuldungsmöglichkeit die Beste für Sie ist. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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