Was ist pfändungsfreies Einkommen?
Pfändungsfreies Einkommen ist der Teil der monatlichen Einkünfte, die nicht pfändbar sind. Der Schuldner hat auch angesichts von Schulden das Recht, seinen Lebensunterhalt durch Sicherung des Existenzminimums zu bestreiten. Wie hoch das Existenzminimum ausfällt, bringt der verlinkte Beitrag zum Ausdruck. Damit zerfällt das Einkommen in einen pfändbaren und unpfändbaren Anteil. Die genaue Berechnung dessen erläutern wir Ihnen im Artikel Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode. Das unpfändbare Einkommen steht Ihnen sowohl in der Einzelvollstreckung als auch im Insolvenzverfahren (auch Gesamtvollstreckung genannt) zu.
Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, welches Einkommen pfändungsfrei und welches teilweise pfändungsfrei ist.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Aus vorhergegangenen 2 Firmeninsolvenzen 2013 und 2014 resultiert eine Gläubigerforderung in Höhe von jetzt 3.400 €. Ich selbst habe noch keine Insolvenz angemeldet, werde dies aber im Januar 2922 tun. Ich bin ohne jedes Vermögen und habe bereits mehrfach die Vermögensauskunft abgegeben. Ich beziehe Corona bedingt Arbeitslosengeld in Höhe von 717 € und habe dieses auf das Konto meiner Lebensgefährtin überweisen lassen. Seit Juni habe ich ein P – Konto, auf das letzten Monat erstmalig das ALG überwiesen wurde. Nun will das Inkasso Büro wissen, wie ich im Vorfeld meinen unbaren Zahlungsverkehr geregelt habe.
Meine Sorge ist, dass meine Lebensgefährtin evtl. in Haftung genommen werden könnte. Sie ist unfallbedingt seit 18 Monaten im Krankenstand und bezieht ca. 950 € Krankengeld / Monat.. Können sie mir einen Rat geben ?
Sehr geehrter Herr Z.,
eine mögliche Haftung zulasten Ihrer Frau kann ich nicht erkennen. Auch sollten Sie mit der Auskunft von Informationen vorsichtig sein, wenn Sie hierzu nicht verpflichtet sind. Es gibt im Wesentlichen zwei Wege schuldenfrei zu werden: den außergerichtlichen Vergleich oder das Insolvenzverfahren. Gerne beraten wir Sie im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung, welche Entschuldungsmöglichkeit die Beste für Sie ist. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht