Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei Krankheit oder Behinderung

  • Pfändungsgrenze bei medizinischem Mehraufwand

    So erhöht sich der Pfändungsfreibetrag bei Schwerbehinderung

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    Wie erhöht sich mein Pfändungsfreibetrag bei Schwerbehinderung?

    Eine der wichtigsten Fragen unserer Mandanten ist die nach den Pfändungsfreigrenzen im Falle einer Privatinsolvenz: grundsätzlich darf der Insolvenzverwalter den pfändbaren Teil Ihres Lohnes und sonstiges Vermögen verwerten und an die Gläubiger verteilen. Sie sind als Insolvenzschuldner aber vor dem Insolvenzverwalter und auch schon vorher vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger geschützt, sobald Ihre Pfändungsgrenze erreicht ist.

    Alles, was unter der Pfändungsgrenze liegt, können Sie behalten, um Ihre lebensnotwendigen Ausgaben zu tätigen. Die Absicht des Gesetzgebers bei der Festlegung der Pfändungsgrenzen lag vor allem darin, Sie als Insolvenzschuldner insoweit zu schützen, dass Sie zumindest nicht auf sonstige staatliche Zuwendungen im Rahmen sozialer Sicherungssysteme angewiesen sind.

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    Wie hoch ist mein individueller Pfändungsfreibetrag?

    Bild von einem Rollstuhlzeichen

    Alles, was unter der Pfändungsgrenze liegt, können Sie behalten, um Ihre lebensnotwendigen Ausgaben zu tätigen.

    Die Pfändungsfreigrenzen orientieren sich an dem steuerlichen Grundfreibetrag. Aktuell darf ein Lohn bis zu einem Betrag von 1.179,99 Euro netto (Stand 2019) nicht gepfändet werden. Eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze erfolgt alle zwei Jahre und damit frühestens zum 1. Juli 2021.

    Ihre Pfändungsfreigrenze erhöht sich für jede bestehende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Je mehr Unterhaltspflichten Sie haben, desto höher ist entsprechend also auch der Betrag, der Ihnen und Ihrer Familie zur Sicherung des Lebensunterhalts belassen wird.

    Zur genauen Bestimmung Ihrer Unterhaltspflichten und der damit verbundenen individuellen Pfändungsfreigrenze empfehlen wir Ihnen unseren Beitrag zum Thema Unterhaltspflichten und Pfändungsfreigrenze: dort haben wir viele hilfreiche Informationen zu diesem Thema zusammengetragen.

    Mit unserem Rechner können Sie schnell und einfach Ihren Pfändungsfreibetrag berechnen.

    Erhöhung durch medizinischen Mehraufwand

    Auch für den Fall, dass Sie als Insolvenzschuldner krank oder schwerbehindert sind und dadurch eine kostenaufwändige Ernährung oder die regelmäßige Einnahme teurer Medikamente notwendig ist, kann eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages möglich sein.

    Beachten Sie jedoch: der medizinische Mehraufwand sollte im besten Fall ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. 2009 hat der BGH entschieden, dass für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden (weil die Krankenkasse sie zum Beispiel nicht als notwendig ansieht), in der Regel auch keine Erhöhung des unpfändbaren Arbeitseinkommens gerechtfertigt erscheint (BGH 23.4.09, IX ZB 35/08).

    Somit ist im schlechtesten Fall ein Mehraufwand vom Schuldner selbst zu tragen, wenn jener nicht als medizinisch notwendig angesehen wird. Als Beispiel für solche Kosten kämen höchstwahrscheinlich kosmetische Eingriffe oder Psychotherapien ohne eine ärztliche Attestierung einer Depression in Betracht.

    Im besten Fall führt der Mehraufwand aber zu einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenze.

    Erhöhung des Pfändungsfreibetrags: Nur auf Antrag!

    Erreicht wird diese Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nicht automatisch. Sie tritt nur nach Genehmigung eines zusätzlichen Antrags (§ 850 f Absatz 1 b ZPO) ein. Die Vorschrift will für besondere Umstände, die aus dem pauschal festgesetzten unpfändbaren Bedarf herausfallen, einen Ausgleich gewähren. Wie Sie einen solchen Antrag stellen, erklärt Ihnen unser Beitrag Wozu einen Pfändungsschutzantrag?

    Ihr besonderes Bedürfnis als Insolvenzschuldner mit medizinischem Mehraufwand muss allerdings sorgfältig mit den Belangen der Gläubiger abgewogen werden. Der Mehraufwand muss wie oben beschrieben objektiv notwendig sein und darf nicht auf rein persönlichen Vorlieben oder Wünschen des Schuldners beruhen. Nur bei tatsächlicher Notwendigkeit des Mehraufwands überwiegt Ihr Interesse als Insolvenzschulder auf Schutz und Erhalt Ihres Existenzminimums gegenüber den berechtigten Interessen Ihrer Gläubiger auf Rückzahlung und gegebenenfalls zwangsweise Durchsetzung dieser Rückzahlungsansprüche.

    Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, muss Ihr Bedürfnis als Schuldner nach einem erhöhten Pfändungsfreibetrag so

    • konkret
    • aktuell
    • und außergewöhnlich in dem Sinne sein, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt.

    Darunter fallen höchstwahrscheinlich alle Formen körperlicher und geistiger Behinderung.

    Zuletzt ein wichtiger praktischer Hinweis für unsere Mandanten: Den Antrag nach § 850f. Absatz 1 b ZPO stellen Sie beim zuständigen Insolvenzgericht – das Amtsgericht Ihres aktuellen Wohnsitzes – und legen darin das besondere Bedürfnis dar. Erkennt das Insolvenzgericht diesen Bedarf an, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag.

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei Krankheit oder Schwerbehinderung?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    46 Kommentare
    1. Christiane P. .
      says:

      Hallo! Ich habe eine Frage: Bekannte haben Privatinsolvenz beantragt. Der Ehemann hat bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze die unterhaltspflichtige Ehefrau angegeben. Diese hat nur eine Rente von 400€ zzgl. Pflegeld des Pflegegrad 2 (316€). Lt. Insolvenzgericht sei sie mit diesen Einnahmen nicht mehr unterhaltspflichtig. Was kann man entgegenhalten? Das Pflegegeld dient ja dem Ausgleich des pflegebedingten Mehraufwand und nicht zur Bestreitung des eigenen Unterhalt.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau P.,

        eine pauschale Entgegnung kann ich Ihnen nicht nennen. Der Einzelfall bestimmt, ob es gerechtfertigt erscheint, die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen bei der Berechnung der Pfändungsgrenze. Allerdings könnte ein Ansatzpunkt sein, dass die Pflege ggf. mehr Aufwendungen erfordert, als durch das Pflegegeld abgedeckt würde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Tanja B. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe heute Kenntnis erlangt, dass eine Rechtsanwaltskanzlei eine offene Forderung aus dem Jahr 2017 eintreiben möchte.
      Der Brief ging ohne vorherige Mahnungen an meine Eltern.
      Darf die offene Forderung ohne Mahnungen gepfändet werden? Ich wohne seit über 10 Jahren nicht mehr dort, bin dort auch seitdem nicht mehr dort gemeldet! Es geht um angebliche Igelleistungen eines Arztes?!?
      MfG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        nein, ohne einen Titel darf grundsätzlich nicht gepfändet werden. Es gibt jedoch einen Unterschied zwischen Mahnung und Mahnbescheid. Letzterer wird vom Gericht versendet und dieser kann zum Titel werden, wenn Sie nicht rechtzeitig Widerspruch erheben. Näheres hierzu erklärt Ihnen unser Artikel Mahnbescheid und gerichtliches Mahnverfahren.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Jamal J.
      says:

      Mein Sohn hat eine schwerbehinderung von 90% und das Zeichen H Hilflosigkeit
      Ich wollte meine Steuererklärung machen und was zurück kriegen aber ich habe eine Pfändung also eidesstattliche Versicherung kann Mann das Geld mit pfänden obwohl wegen mein Sohn danke

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        grundsätzlich können Steuererstattungen gepfändet werden. Falls Sie durch den Unterhalt Ihres Sohnes erhöhte Kosten haben, können Sie beim Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) einen Pfändungsschutzantrag stellen. Wie das geht und was Sie hierfür angeben müssen, steht im verlinkten Artikel beschrieben. Falls Sie noch Fragen haben, können Sie diese gerne unter dem verlinkten Artikel stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Christian
      says:

      Hallo habe eine Frage.
      Ich habe am Dienstag den 15.6.21 einen schönen Offenbarungseid geleistet. Da wurde auch mein Auto mit aufgenommen. Nun meine Frage. Ich bin zu 100% Schwerbehindert habe die Zeichen.B.G.AG drin in meinem Ausweis der Gerichtsvollzieher meinte der Gläubiger könnte meinen Wagen Pfänden. Der Wagen ist behinderten gerecht umgebaut und wurde von meiner Familie bezahlt. Der Wagen ist von 06.2011 und hat 193 tausen km runter. Darf wirklich mein Wagen gepfändet werde? Das ist meine Angst da ich den Wagen brauche. Ich würde mich sehr freuen über eine Poitive Antwort.
      Danke im Voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        ob Ihr Fahrzeug gepfändet werden kann, erklärt Ihnen grundlegend unser Artikel Der PKW in der Insolvenz. Sie können Ihr Fahrzeug vor einer Pfändung schützen, indem Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) einen Antrag auf besonderen Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO stellen. Wie das geht, erklärt Ihnen unser Artikel Besonderer Vollstreckungsschutz durch Antrag nach § 765a ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Bauer
      says:

      Ich habe ein Nettoeinkommen von 1700 €. Ich befinde mich in der Privatinsolvenz. Meine Ehefeau hatte bisher kein eigenes Einkommen. Sie bekommt jetzt 700 € Erwerbsminderungsrente. Wird der Beteag voll abgerechnet, sodass ich keine Unterhaltspflu hat mehr habeund mir dann mehr einbehalten wird? Ich leiste aber weiterhin Beitrag zum Untehalt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        ich kann Ihnen keine abschließende Antwort geben, da dies von den Einzelfallumständen abhängt. Jedenfalls ist es so, dass eine Anrechnung nicht per sé stattfinden muss. Das bedeutet, dass es trotz Erwerbsminderungsrente zugunsten Ihrer Frau bei Ihrer aktuellen Pfändungsregelung bleiben kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Ayoka
      says:

      guten Tag
      ich werde in 2 Wochen einen Insolvenzantrag stellen. ich verdiene 1650 €netto und meine Frau 1100. ich habe GB 30 . wir wohnen in einer Großstadt und bezahlen allein für miete 1200 € . ich komme mit meiner Pfändungsfreibetrag nicht zurecht , so kommen wir ins Minus ,
      meine frage ist jetzt wie kann ich meine Pfändungsfreibetrag erhöhen ??
      in wieweit kann ich meine Behinderung für einen besseren Pfändungsfreibetrag nutzen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kann möglich sein, einen Antrag gemäß § 850f ZPO auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze zu stellen.
        Hierfür muss ganz genau dargelegt werden, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der Lebensunterhalt nicht gedeckt ist. Es muss also aufgeschlüsselt werden, welche Lebenshaltungskosten vorliegen und dass diese den pfändungsfreibetrag übersteigen.
        Ein GdB von 30 alleine ist nicht ausreichend, vielmehr muss dargelegt werden, warum aus dieser Behinderung zusätzliche Kosten entstehen und warum diese nicht von der Krankenkasse abgedeckt sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. T.  N.
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

      ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase einer Privatinsolvenz. In der Zeit vom 14.9. – 26.10.2020 war ich krankgeschrieben und habe für diese 6 Wochen eine Lohnfortzahlung von meinem Arbeitgeber erhalten. Ab 26.10.20 habe ich bis 31.01.21 Krankengeld von der Krankenkasse bekommen. Da mein Arbeitgeber mir keine neue Anstellung nach meiner Krankphase geben konnte, habe ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt und bekomme ab 01.02.21 Arbeitslosengeld.

      Ich hatte noch 17 Tage Resturlaub aus meinem Arbeitsverhältnis. Diese 17 Tage wurden mir im Januar als Urlaub-Lohnfortzahlung im Januar 2021 ausgezahlt, da ich den Urlaub nicht mehr antreten konnte. Der Arbeitgeber hat von dieser Urlaub-Lohnfortzahlung 93,92 Euro an den Insolvenzverwalter abgeführt.

      Lt. folgender Änderung, wäre die Urlaub-Lohnfortzahlung unpfändbar :

      ” auf Änderung des unpfändbaren Betrages gem. § 850 a ZPO.

      Der Antrag berücksichtigt insbesondere die unpfändbaren Teile Ihres Einkommens. Die unpfändbaren Teile Ihres Einkommens sind § 850a ZPO zu entnehmen. Unpfändbar sind:

      2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen ”

      Meine Frage ist:

      Ist diese Urlaub-Lohnfortzahlung pfändbar oder ist sie unpfändbar ?
      Mein Insolvenzverwalter teilt mir mit, daß nur eine Rückerstattung vorgenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber eine Korrekturabrechnung schickt, worin diese Urlaub-Lohnfortzahlung unpfändbar ist.

      Ich danke Ihnen im voraus für die Beantwortung meiner Angelegenheit.

      Mit freundlichen Grüßen

      T. N.

      • Christian Kämmerer
        says:

        Sehr geehrter Herr N.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Die von Ihnen zitierte Passage aus § 850a ZPO betrifft das sogenannte Urlaubsgeld, also eine zusätzlich zum Lohn gewährte Zahlung. In dem von Ihnen genannten Fall geht es aber um Urlaubsabgeltung. Diese ist nicht vom Pfändungsschutz gemäß § 850a ZPO umfasst.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Sorin D.
      says:

      Hallo! In Jahr 2018,wurde bei mir Prostata Krebs gefunden Gleason Score 9,eine sehr agressive Tumor. Drei Operationen,Prostata entfernt, Bestrahlung und Hormonen Therapie. Wurde bei mir eine 80% Behinderung gestellt.Ich bin 65 Jahre alt und Ich habe noch eine kleine Tochter 5 Jahre alt (leibliche Kind) was lebt mit mir und meine Lebensgefährtin,andere drei Kinder sind schon gross und Ausserhaus.Weil nach Zwei Jahren, der Krebs wurde gestoppt und hab ich mich besser gefühlt,seit 2020 arbeite ich wieder. Aber wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit und verschiedene Therapien könnte nicht meine Pflichten bezahlen,hab ich ein Insolvenz Verfahren beantragt und warte jetzt auf dem Entscheid von Amtsgericht. Meine Frage ist wie viel Geld kann ich für mich von Gehalt behalten und wie ist mit dem Geld vom Steuererklärung,kann ich behalten oder nicht? Ich weiss nur das als schwerbehindert habe ich ein jährliches Freibeitrag in Wert von 1060 Euro,gesetzlich. Danke!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        laut Ihrer Angaben besteht eine Unterhaltspflicht für ein Kind. Da Sie laut Ihrer Angaben nicht verheiratet sind, besteht für Ihre Partnerin keine Unterhaltspflicht.
        Demnach wäre grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 1.629,99 Euro unpfändbar (Laut Pfändungstabelle Stand Februar 2021).
        Eine weitere Erhöhung aufgrund medizinischen Mehrbedarfs könnte möglich sein, hier kommt es aber auf den Einzelfall an.
        Eine Rückzahlung aus der Steuererklärung muss im eröffneten Insolvenzverfahren abgeführt wrden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Werner
      says:

      Das Sozialreferat hat eine Grundsicherung berechnet, die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, das Gericht hat die gesamte Grundsicherung zur Pfändung freigegeben. Begründung, wenn der Antragsteller auf einem P-Konto nicht alle ausgaben in klarsicht darstellt, sei nicht festzustellen, welche Einkommen die betroffene Person hat. Auch nicht, wenn ein aktueller Bescheid vorliegt. Da sich der Grundsicherungsbetrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente und Grundsicherungsaufschlag zusammen setzt, bedeutet das, dass die Grundsicherung an den Gläubiger abgeführt wird und die betroffene Person seine Existenz nicht mehr sichern kann.
      Was kann getan werden ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        eine Möglichkeit wäre es auf den Einwand des Gerichts einzugehen, wenn keine besonderen “Geheimhaltungsinteressen” entgegenstehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Anke A.
      says:

      Guten Tag, ich hinterlasse keinen Kommentar sondern ich habe ein Anliegen…
      Befinde mich im Krankenstand seit 21.9. ..und habe jetzt erst ei schreiben von AOK bei
      Kommen zwecks Krankengeld…
      Jetzt mein Problem..hebe ein p Konto und die Leistung von der AOK schießt natürlich über den Freibetrag hinaus…wo bekomme ich eine Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrags her????
      Ich kenn mich nicht aus… wäre toll wenn sie mir helfen ,sonst bekomme ich noch mehr graue Haare.
      LG und Danke

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau A.,

        Sie können eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags erhalten, wenn Sie dies beim für Sie zuständigen Amtsgerichts (Vollstreckungsabteilung) beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Andre S.
      says:

      Hallo , ich habe im Internet gesehen , das sie Fachanwalt unter Anderem für Pfandungsfreibeträge sind.

      Zu meiner Situation:

      Ich bin 53 Jahre, bin verheiratet mit einer Brasilianerin, die mit ihrer 11 jährigen Tochter bei mir lebt. Ich habe vor der Ausländerbehörde für den Unterhalt der beiden garantieren müssen
      Zusätzlich lebt mein 14 jähriger Sohn im.wochentlichen Wechsel im Wechselmodell bei mir.
      Für meinen Sohn bekommt meine geschiedene Frau das Kindergeld und zusätzlich 200.-€ im Monat Kindesunterhalt von mir.

      Mein Einkommen ist eine EU Rente von 1436,08 € + Zuschuss zur KV von 112, 73€.
      Dazu kommt eine Berufsunfähigkeitsvrsicherung von 832,-€

      Desweiteren verdiene ich mir durch Taxifahren im Minijob ca 460,-€ monatlich hinzu.

      Wie hoch wäre mein Pfändungsfreibetrag?

      Ich habe von einem Urteil gelesen bei dem die Stieftochter als Unterhaltspflichtige anerkannt wurde.

      Mfg Andre Steffen
      PS
      Ich habe eine Rechtschutzversicherung

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Steffen,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Sie haben anhand Ihrer Angaben für das Kind Ihrer Ehefrau eine zivilrechtliche Verpflichtungserklärung abgegeben. In diesem Fall können Sie gemäß § 850f Abs. 1 a) eine Anpassung des unpfändbaren Betrags bei der Vollstreckungsstelle beantragen.
        Meiner unverbindlichen Auffassung nach sind bei Ihnen anhand Ihrer Angaben drei Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Das unpfändbare Einkommen können Sie in der Pfändungstabelle ermitteln. Eine Aussage, wie der Zuschusses zur Krankenversicherung zu behandeln ist, kann ich in diesem Rahmen nicht geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Karin L.
      says:

      Guten Tag,
      wenn sich eine behinderte Rentnerin in der Wohlverhaltensphase befindet, es keine Pfändung gibt, sie aber den pfändbaren Teil ihrer Rente freiwillig an den Insolvenzverwalter abführt, und jetzt die Rentenerhöhung kommt, sie aber den Betrag nicht erhöht, würde dann der Insolvenzverwalter eine Pfändung vornehmen?

      Ich berate die Dame ehrenamtlich, kann aber den Insolvenzverwalter nicht erreichen um zu fragen. Es geht darum, dass sie durch die Behinderung hohe Mehrkosten hat und daher viel mit dem Taxi fahren muss. Da kein Pflegegrad anerkannt ist, lehnt das Gericht eine Erhöhung der Freigrenze ab.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Loh,

        grundsätzlich ist die Zahlung des Anteils der Rente, der die Pfändungsfreigrenze übersteigt, nicht freiwillig sondern Voraussetzung zur Erreichung der Restschuldbefreiung.
        Der Insolvenzverwalter hätte demnach das Recht, den pfändbaren Betrag vollständig einzufordern.
        Bezüglich der Anhebung des unpfändbaren Betrags aus persönlichen / medizinischen Gründen gemäß § 850f Abs. 1 b) ZPO sind die Gerichte tatsächlich relativ streng, insbesondere sind in der Regel eine ärztliche Bestätigung sowie nähere Angaben darüber erforderlich, warum die Bedürfnisse über die “normalen” Bedürfnisse hinausgehen. Es kommt also genau auf den Einzelfall an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Alexandra S.
      says:

      Sehr geehrter Herr Stegedirk,

      liegt ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren vor, wenn der Insolvenzschuldner Bewerbungsbemühungen unterlässt, bzw. dauerhaft ohne Beschäftigung ist oder im Niedriglohnsektor verbleibt und er diesbezüglich ein Attest einreicht, in dem ohne weitere Angaben eine depressive Erkrankung attestiert wird.

      Wie verhält es sich, wenn der Insolvenzschuldner in einem ähnlich gelagertem Fall einen GdB 30 vorlegen kann? Werden in diesem Fall die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheiten gelockert?

      Gibt es hier ggf. eine Buch etc. in dem dies Thematik im Detail erläutert wird – oder kann man ggf. auf die Kommentierung zur Unterhaltspflicht im Unterhaltsrecht zurück greifen?

      Mit freundlichem Gruß

      Alex

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Schüttler

        vielen Dank für Ihre Frage.

        Das Unterlassen von Bewerbungsbemühungen eines Erwerbslosen Schuldners stellt in der Regel einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit dar.
        Grundsätzlich kann die Erwerbsobliegenheit aufgrund von Krankheit entfallen. Ein Grad der Behinderung von 30 ist in der Regel noch nicht ausreichend für einen vollständigen Wegfall der Erwerbsobliegenheit.
        Eine hinzukommende depressive Erkrankung kann unter Umständen ein Entfallen der Erwerbsobliegenheit begründen. In diesem Fall könnte der Schuldner aber zu Reha-Maßnahmen oder sonstigen Therapien verpflichtet sein. (Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, Kapitel IV. Restschuldbefreiung § 78. Treuhandperiode Rn. 24)
        Im Einzelfall ist dies durch das Insolvenzgericht zu prüfen.

        Als Lektüre sind Kommentierungen zu § 295 InsO bzw. § 287b InsO empfehlenswert, hier wird auch darauf eingegangen, inwieweit die Maßstäbe des Unterhaltsrechts anwendbar sind. Beispielsweise Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, sehen sogar strengere Maßstäbe als im Unterhaltsrecht als angemessen an, was jedoch umstritten ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Anke W.
      says:

      Guten Tag Herr Dr. V Ghendler, kann ich bei einer Privatinsolvenz mein Auto behalten? Es ist ca.9500€ Wert. Und ich habe 50% und das Merkzeichen G .
      Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
      A.Wild

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Wild,

        diese Frage lässt sich nicht ohne genaue Betrachtung des Einzelfalles beantworten. In der Regel muss genau nachgewiesen werden, warum eine Wegnahme des Fahrzeugs eine unangemessene Härte bedeuten würde. Die Entscheidung des Gerichts kann also nicht pauschal vorhergesagt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Maria H.
      says:

      ich habe eine Witwenrente von 170,00 und eine Altersrente von 1058,00. Trotzdem ziehe die Rentenversicherung mir seit geraumer Zeit mtl. 180,00 € von meinen Renten ab, sodass ich 1048,00 nur zum Leben habe (meine Miete beträgt 950,00) außerdem bis ich seit 8.2019 zu 100 % Schwerbehindert mit Ausweis G. Wie hoch ist mein Freibetrag, ich möchte gegen die Rentenversicherung angehen, denn das ist nicht Rechtens. Danke für irgendwelche Tipps, die Sie mir gegeben können

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Heynen,

        zumindest die Altersrente ist meiner Auffassung nach gänzlich unpfändbar, da sie unterhalb des Pfändungsfreibetrags liegt.
        Bei Witwenrente handelt es sich um bedingt pfändbare Bezüge, hier ist eine Betrachtung des Einzelfalls durch das Gericht erforderlich.
        Sie sollten sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden und Ihren Pfändungsfreibetrag bestimmen lassen. Hier können Sie auch Mehraufwand aufgrund der Schwerbehinderung geltend machen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Dirilenoglu
      says:

      Ich bin 57 Jahre alt,zeit 2 Jahren habe privat Insolvenz.
      Mein frage ist,ich habe G Behinderung 70 gab
      Habe 1 jahr davor auto angegeben das Auto war 600 euro ist genehmigt worden das ich den wagen behalten darf.
      Aber jetzt habe ich durch meine Freundin und deren Bruder und ich alle 3 G behindert auto gekauft ca 3000 tausend Euro kostet .darf ich dieser wagen behalten?.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        im Falle einer Gehbehinderung ist davon auszugehen, dass Sie das Fahrzeug behalten dürfen. Es kommt aber auf den Einzelfall an. Sollten Sie sich bereits im Verfahrensstadium der Wohlverhaltensphase befinden, dürfen Sie das Fahrzeug auf jeden Fall behalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Ralf W. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe letztens eine Kontopfändung erhalten. Da ich alleine lebe und keine Unterhaltspflichtigen Personen habe wurde mir der mindestsatz von knapp 1180 € gewährleistet.Nun ist mir aufgefallen (Ich bin Reisebusfahrer) Das ich neben meinem Lohn auch Spesen, Nacht und Sonn/Feiertagszuschläge, Linienzuschläge, und Überstunden bekomme. Summa Summarium macht dieses einen Betrag von ca. 620 Euro aus…Sind diese Positionen pfändbar oder nicht? Reichen meine Lohnabrechnungen oder eine Jahresverienstbescheinigung als Beweislage aus? Was kostet es durch Sie eine neue Pfändungsfreigrenze einzurichten als Bescheinigung für die Bank? Ihr Angebot senden Sie gern an die Hinterlegte Email….mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Spesen sind unpfändbar, ebenso die Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen und bei Nachtarbeit. Vergütung für Überstunden ist zur Hälfte pfändbar.
        Linienzuschlag ist wie Arbeitseinkommen pfändbar.
        Wenn aus den Bescheinigungen genau hervorgeht, welcher Anteil des Einkommens auf diese Posten entfällt, so ist dies ausreichend.
        Sie können es erst einmal bei der kontoführenden Bank versuchen. Jedoch ist diese nicht zur Anhebung des Freibetrags verpflichtet, daher müssen Sie sich an das Vollstreckungsgericht wenden, wenn die Bank den Betrag nicht von sich aus anhebt.
        Unsere Kanzlei kann Ihnen nur eine Bescheinigung über Unterhaltspflichten ausstellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Kreisl
      says:

      Ich habe vor das Verbraucher Insolvenzverfahren durchlaufen zu lassen müsste ich noch wissen ob es Obliegenheitspflichten gibt denn ich beziehe eine Rente wegen einer Dauerhafter Erwerbsminderung muss ich dann noch Arbeit suchen oder muss ich keine Suchen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt darauf an, unter Umständen würde der Insolvenzverwalter verlangen, dass Sie trotz Erwerbsminderungsrente noch einer Kurzzeit-Beschäftigung nachgehen. Sie müssten dann nachweisen, dass dies für Sie unmöglich ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Vasile D.
      says:

      Hallo

      Mein Mann ist 90% Procent Behinderte Mensch,und ist in Insolvenz ,was für auto kann er haben ? Kann er eine Auto zu Beispiel mit 9000€ Wert haben ? Oder wie funktioniert?

      Entschuldige für mein schreiben

      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        bei einer schweren Gehbehinderung darf das Auto nicht gepfändet werden, da es als Hilfsmittel gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO angesehen wird.
        Es könnte passieren, dass der Insolvenzverwalter verlangt, dass das Auto gegen einen weniger wertvollen PKW ausgetauscht wird. Ein Wert von 9000 Euro scheint mir angemessen, dies liegt aber im Ermessen des Insolvenzverwalters.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Klein R.
      says:

      Ich habe einen bösartigen Hirntumor, bin seit 3 Jahren in der Privatinsolvenz. Ich bin seit April letzten Jahres erkrankt. Es war ein schlimmes Jahr Chemo, Optune- Terapie, Bestrahlung, usw. Ich habe viele Dinge zu bezahlen (Fahrten zu Ärtzen, Krankenhäusern, Befreiung von den Zuzahlungen, Rehaklinik, Hilfsmittel, Taxifahrten, usw ,Medikamente, ) ich habe 100 GdB mit den Merkzeichen B und G , usw…
      Wie kann ich meine Pfändunggrenze wegen Medizinischem Mehraufwand erhöhen? Ich habe Monatliche Unkosten die Stark variieren. Der Insolvenzverwalter schickte mich aufs Amtsgericht das verweist mich zu einem anderen Amt das verwies mich deswegen zum Jobcenter und die sagten sie seien nicht zuständig. Ich bin jetzt genau soweit wie vorher. was kann ich da tun?
      Danke in Voraus, vielen Dank in Voraus
      Ramona Klein

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Klein,

        vielen Dank für Ihre Anfrage. Es besteht für Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen medizinischen Mehrbedarfs gemäß § 850f ZPO beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Wichtig ist, dem Antrag alle Dokumente beizufügen, mit denen Sie den erhöhten Bedarf nachweisen können.
        Sollte der Antrag dennoch nicht genehmigt werden, könnten wir Sie in der Sache vertreten, allerdings bitte ich Sie um Verständnis, dass dies nicht kostenfrei möglich wäre.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Stefan M.
      says:

      Guten tag,
      meine Mutter (86, Pflegegrad 2, Rente 1900 Euro) hat eine Kontopfändung P-Konto über 20.000 Euro aus Pflichttielserganspruch) – Meine Frage: Wenn ich für meine Mutter ein Zimmer (betreutes Wohnen) im Pflegeheim finde, gehen dann die Wohn-/Lebenskosten vor den Gläubigerinteressen? (So ein Zimmer kostet ca. 1500 Euro/mtl) Wie geht man da am besten vor? Danke, Gruss Meier

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        gemäß § 850 f I Buchst. b ZPO kann Ihre Mutter zwar eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags aufgrund des Mehrbedarfs beantragen, die Entscheidung darüber obliegt allerdings dem Insolvenzgericht. Ob das in diesem Fall erfolgversprechend sein würde, kann ich erst einmal nicht beurteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    22. Kunstleve
      says:

      Hallo, ich habe eine 80 prozentige Behinderung. Ich habe nach meiner Insolvenz meine Steuer eingereicht. Nun wurden meine Behinderte Freibeträge. Gepfändet. Darf das Finanzamt meine Behinderten Freibeträge pfänden?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,
        dies liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts. Allerdings muss in jedem Fall ein Antrag auf Erhöhung der Freibeträge gestellt werden, damit sich das Gericht damit beschäftigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Jörg S.
      says:

      Hallo. Gibt es ein Urteil zu dem Thema ? Ich bin Schwerbehindert und habe höhere Kosten durch Medikamente und Diätmahrung (teure Lebensmittel ) . Gibt es ein Urteil zu dem Punkt, das ich bei Gericht angeben kann ?
      Danke, Gruß Jörg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Stegedirk,

        es wurde beispielsweise gerichtlich bestätigt, dass bei einem Diabetiker, der aufgrund der Krankheit besondere Nahrung benötigt, ein höherer Pfändungsfreibetrag gerechtfertigt ist: Urteil vom LG Krefeld v. 16. 8. 71, Aktenzeichen 4 T 146/71. Dass ein Schwerbehinderter seinen PKW behalten darf, entschied der BGH mit Urteil vom 07.04.1982 – Aktenzeichen IV b ZR 673/80.
        Weitere Informationen findet man beispielsweise im Münchener Kommentar zur ZPO oder auch in anderen Kommentaren zur ZPO, diese sind aber meist nur kostenpflichtig abrufbar.
        Insgesamt ist die Frage, ob Medikamente eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags rechtfertigen, immer nur nach genauer Betrachtung des Einzelfalls zu beantworten. Wichtig ist die Frage, warum die gesetzliche Krankenversicherung nicht für die Kosten aufkommt.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

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