Pfändungsprotokoll – Inhalt und Zweck

Was ist ein Pfändungsprotokoll?

Das Pfändungsprotokoll wird vom Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung angefertigt. Es ist ein Schriftstück, welches wesentliche Angaben über den Ablauf der Pfändung enthält. Es handelt es hierbei um eine gesetzlich vorgeschriebene Dokumentierung. Welche Form und welche Angaben das Pfändungsprotokoll enthalten muss, regeln u.a. die §§ 762, 763, 813 ZPO und die Vorschriften über die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) des jeweiligen Bundeslandes.

Der folgende Beitrag beschreibt, welche Angaben ein Pfändungsprotokoll enthält, wozu es dient und ob es unterschrieben werden muss.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was steht im Pfändungsprotokoll?

Das Pfändungsprotokoll enthält Angaben zum Ort und der Uhrzeit der Pfändung. Zudem wird protokolliert, welche Personen bei der Pfändung involviert waren. Denn Pfändungen können an allen Orten stattfinden, an denen Vermögen des Schuldners vermutet wird. Daher können neben dem Schuldner und statt seiner noch andere Personen bei der Pfändung anwesend sein. Auch diese Personen werden im Protokoll genannt. So kann es sein, dass der betroffene Schuldner bei der Pfändung gar nicht anwesend ist und sich die Pfändung in ausschließlicher Anwesenheit des Partners vollzieht.

Ferner wird festgehalten, welche Vollstreckungsmaßnahme der Gerichtsvollzieher durchführt und wie der grobe Verlauf der Maßnahme ist. Erfolgen etwa bei der Durchsuchung und Pfändung mündliche Aufforderungen an den Schuldner oder Dritte, so werden auch diese protokolliert.

Es steht freilich jedem Schuldner zu, die Durchsuchung der Wohnung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu verweigern. Wird dies vom Schuldner erklärt, vermerkt der Gerichtsvollzieher dies ebenfalls im Protokoll. Dies versetzt den Gläubiger in die Lage, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen.

Kommt es zur Sachpfändung, listet der Gerichtsvollzieher im Protokoll die gepfändeten Sachen auf und vermerkt daneben, welchen Verkehrswert er den Sachen beimisst. Die aufgelisteten Sachen sind so genau zu beschreiben, dass Dritte allein durch die Beschreibung den Gegenstand erkennen können. Außerdem kann der Gläubiger hierdurch prüfen, ob der geschätzte Verkaufswert realistisch ist.

Werden Gegenstände aus dem Gewahrsam des Schuldners herausgenommen, ist dies zu begründen und der Verwahrungsort der Pfandstücke im Pfändungsprotokoll anzugeben.

Im Pfändungsprotokoll wird auch der Versteigerungstermin und –ort bezeichnet, sowie die nicht verwertbaren Gegenstände benannt.

Wozu dient das Pfändungsprotokoll?

Das Pfändungsprotokoll erfüllt mehrere Funktionen. Zunächst ist es von Gesetzes wegen angeordnet. Es dient dazu, den Ablauf bei der Pfändung schriftlich zu dokumentieren, sodass möglich Verfahrensverstöße vermieden werden. Denn durch den Protokollierungszwang wird der Gerichtsvollzieher auch dazu angehalten, den formalisierten Ablauf einzuhalten. Daher kann man dem Pfändungsprotokoll auch eine gewisse Disziplinierungsfunktion attestieren.

Das Pfändungsprotokoll soll jedoch auch die Verteidigungseinwände des Schuldners enthalten, sodass das Schriftstück auch als Beweisurkunde herhalten kann. Dies kann z.B. wichtig sein, wenn der Schuldner die Erinnerung, ein Rechtsbehelf gegen formelle Fehler bei der Vollstreckung, erhebt.

Das Pfändungsprotokoll kann dem Gläubiger und dem Schuldner zur Abschrift gegeben werden.

Muss ich das Pfändungsprotokoll unterschreiben?

Es besteht grundsätzlich kein Zwang, das vorgelegte Pfändungsprotokoll zu unterschreiben. Sie als Schuldner können das Pfändungsprotokoll aber unterschreiben. In jedem Fall gilt jedoch, dass Sie vor einer Unterschrift den Inhalt aufmerksam lesen und prüfen sollten. Falls dort Dinge nicht festgehalten sind, die jedoch aus Ihrer Sicht von Relevanz wären, können Sie die Unterschrift verweigern. Sie können auch den Gerichtsvollzieher hinweisen, dass bestimmte Umstände zu Protokoll zu nehmen sind. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn Sie sich darauf berufen, dass der gepfändete Gegenstand gar nicht Ihnen gehöre, sondern im Eigentum eines Dritten steht.

Verweigern Sie – gleich aus welchem Grund – die Unterschrift, wird dies ebenfalls im Protokoll vermerkt. Dies hat aber in aller Regel keine negativen Auswirkungen für Ihr Verfahren.

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