Was steht im Pfändungsprotokoll?
Das Pfändungsprotokoll enthält Angaben zum Ort und der Uhrzeit der Pfändung. Zudem wird protokolliert, welche Personen bei der Pfändung involviert waren. Denn Pfändungen können an allen Orten stattfinden, an denen Vermögen des Schuldners vermutet wird. Daher können neben dem Schuldner und statt seiner noch andere Personen bei der Pfändung anwesend sein. Auch diese Personen werden im Protokoll genannt. So kann es sein, dass der betroffene Schuldner bei der Pfändung gar nicht anwesend ist und sich die Pfändung in ausschließlicher Anwesenheit des Partners vollzieht.
Ferner wird festgehalten, welche Vollstreckungsmaßnahme der Gerichtsvollzieher durchführt und wie der grobe Verlauf der Maßnahme ist. Erfolgen etwa bei der Durchsuchung und Pfändung mündliche Aufforderungen an den Schuldner oder Dritte, so werden auch diese protokolliert.
Es steht freilich jedem Schuldner zu, die Durchsuchung der Wohnung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu verweigern. Wird dies vom Schuldner erklärt, vermerkt der Gerichtsvollzieher dies ebenfalls im Protokoll. Dies versetzt den Gläubiger in die Lage, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu beantragen.
Kommt es zur Sachpfändung, listet der Gerichtsvollzieher im Protokoll die gepfändeten Sachen auf und vermerkt daneben, welchen Verkehrswert er den Sachen beimisst. Die aufgelisteten Sachen sind so genau zu beschreiben, dass Dritte allein durch die Beschreibung den Gegenstand erkennen können. Außerdem kann der Gläubiger hierdurch prüfen, ob der geschätzte Verkaufswert realistisch ist.
Werden Gegenstände aus dem Gewahrsam des Schuldners herausgenommen, ist dies zu begründen und der Verwahrungsort der Pfandstücke im Pfändungsprotokoll anzugeben.
Im Pfändungsprotokoll wird auch der Versteigerungstermin und –ort bezeichnet, sowie die nicht verwertbaren Gegenstände benannt.
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