Welche Besonderheiten müssen Sie als Hartz IV-Empfänger beachten?
Durchlaufen Sie die Privatinsolvenz und beziehen währenddessen Hartz IV, gibt es einige Besonderheiten, die Sie beachten sollten.
Erwerbsobliegenheit bei Arbeitslosigkeit
Während des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner einige sogenannte Obliegenheiten, denen er nachkommen muss. Eine dieser Obliegenheiten ist die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet grundsätzlich, dass Sie während der Insolvenz verpflichtet sind eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern Sie keiner Einschränkung unterliegen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Sie also grundsätzlich dazu verpflichtet einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Sind Sie nun aktuell arbeitslos, heißt das jedoch nicht, dass Sie gegen diese Obliegenheit zwingend verstoßen. Wichtig ist, dass Sie sich ernsthaft bemühen einen neuen Job zu finden. Sie sollten also weiterhin intensiv nach einem neuen Job suchen und dies auch zum Beispiel durch Bewerbungen oder Absagen belegen können. Zudem sollten Sie sich insbesondere an die Empfehlungen des Arbeitsamtes für Schulungen, Weiterbildungen oder ähnliches halten. So verhindern Sie, dass später ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gerügt werden kann. So stellen Sie sicher, dass Sie am Ende des Insolvenzverfahrens auch die Restschuldbefreiung erlangen.
Kosten des Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren läuft grundsätzlich gleich ab. Im Insolvenzverfahren hat der Gläubiger sein pfändbares Einkommen abzutreten. Der Hartz IV-Satz liegt unter dem Pfändungsfreibetrag. Das bedeutet für Sie, dass Sie nichts an den Insolvenzverwalter abtreten müssen. Sprich Sie können Ihre Hartz-IV-Bezüge vollständig behalten.
Daraus ergibt sich jedoch die Frage, was mit den Kosten des Insolvenzverfahrens ist. Grundsätzlich hat der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst zu tragen. Jedoch können Sie gemäß § 4b Abs.1 InsO diesen Betrag auf 48 Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens stunden lassen.
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