Privatinsolvenz und Hartz IV

Privatinsolvenz und Hartz IV – Geht das?

Einen Antrag auf Privatinsolvenz können grundsätzlich alle Personen stellen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Dazu zählen auch Personen, die sich aktuell in der Arbeitslosigkeit befinden. Unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II – sogenanntes Hartz IV  beziehen, können Sie also einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Welche Besonderheiten müssen Sie als Hartz IV-Empfänger beachten?

Durchlaufen Sie die Privatinsolvenz und beziehen währenddessen Hartz IV, gibt es einige Besonderheiten, die Sie beachten sollten.  

Erwerbsobliegenheit bei Arbeitslosigkeit

Während des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner einige sogenannte Obliegenheiten, denen er nachkommen muss. Eine dieser Obliegenheiten ist die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet grundsätzlich, dass Sie während der Insolvenz verpflichtet sind eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern Sie keiner Einschränkung unterliegen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Sie also grundsätzlich dazu verpflichtet einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Sind Sie nun aktuell arbeitslos, heißt das jedoch nicht, dass Sie gegen diese Obliegenheit zwingend verstoßen. Wichtig ist, dass Sie sich ernsthaft bemühen einen neuen Job zu finden. Sie sollten also weiterhin intensiv nach einem neuen Job suchen und dies auch zum Beispiel durch Bewerbungen oder Absagen belegen können. Zudem sollten Sie sich insbesondere an die Empfehlungen des Arbeitsamtes für Schulungen, Weiterbildungen oder ähnliches halten. So verhindern Sie, dass später ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit gerügt werden kann. So stellen Sie sicher, dass Sie am Ende des Insolvenzverfahrens auch die Restschuldbefreiung erlangen.  

Kosten des Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren läuft grundsätzlich gleich ab. Im Insolvenzverfahren hat der Gläubiger sein pfändbares Einkommen abzutreten. Der Hartz IV-Satz liegt unter dem Pfändungsfreibetrag. Das bedeutet für Sie, dass Sie nichts an den Insolvenzverwalter abtreten müssen. Sprich Sie können Ihre Hartz-IV-Bezüge vollständig behalten

Daraus ergibt sich jedoch die Frage, was mit den Kosten des Insolvenzverfahrens ist. Grundsätzlich hat der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens selbst zu tragen. Jedoch können Sie gemäß § 4b Abs.1 InsO diesen Betrag auf 48 Monate nach Beendigung des Insolvenzverfahrens stunden lassen.  

Privatinsolvenz trotz Hartz IV anmelden

Sollten Sie sich dafür entscheiden einen Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen, läuft das Verfahren in den üblichen Schritten ab. Gerne unterstützen wir Sie dabei und gehen in den folgenden Schritten für Sie vor.

Vorgehensweise

  1. Stellen des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Nachweis eines Einigungsversuchs mit den Gläubigern.
  2. Dabei reichen wir einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung für Sie ein.
  3. Es folgt das eigentliche Insolvenzverfahren, also die Verwertung von bestehendem Vermögen. 
  4. Sie kommen dann in die Wohlverhaltensphase mit anschließender Restschuldbefreiung

Kostenlose Erstberatung

Gerne können Sie hier einen kostenlosen Erstberatungstermin vereinbaren. Im Rahmen dieses Gesprächs können wir Ihnen eine erste Einschätzung der Situation geben und die Vorgehensweise genauer besprechen. 

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