Privatinsolvenz als Rentner

Können Sie als Rentner in die Privatinsolvenz?

Altersarmut ist auch in Deutschland ein großes Thema. Auch nach vielen Jahren Arbeit ist die Rente am Ende oft zu gering, um die laufenden Kosten begleichen zu können. Hinzu kommen oftmals erhöhte Kosten im Krankheitsfall und so bleiben auch viele Rentner nicht von einer Überschuldung verschont

Das Privatinsolvenzverfahren ist auch für Rentner eine gute Möglichkeit der Überschuldung ein Ende zu bereiten. Das heißt, dass auch Rentnern im Falle der Zahlungsunfähigkeit das Privatinsolvenzverfahren offen steht. 

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Ist die Rente pfändbar?

Grundsätzlich gilt auch für die Privatinsolvenz bei einem Rentner die gesetzlichen Pfändungsgrenze. Sprich auch ein Rentner hat für den Fall, dass seine Rente über der Pfändungsfreigrenze liegt einen Teil der Rente im Insolvenzverfahren abzugeben. 

Erhöhung des Freibetrags

Das unpfändbare Einkommen kann jedoch durch verschiedene Umstände erhöht werden. Zahlen Sie zum Beispiel Unterhalt für eines Ihrer Kinder oder Enkelkinder erhöht sich der Pfändungsfreibetrag entsprechend. Zudem gibt es die Möglichkeit zum Beispiel im wegen einer Schwerbehinderung einen Mehraufwand geltend zu machen. 

Alle Informationen zum Thema “Wie erhöht sich der Pfändungsfreibetrag bei Schwerbehinderung” lesen Sie hier.

Ihr aktuell pfändbares Einkommen können Sie hier berechnen.  

Nicht pfändbare Rentenbezüge

Neben der Altersrente, die grundsätzlich pfändbar ist, gibt es die sogenannten “bedingt pfändbaren Bezüge” gemäß §850b Abs.1 ZPO. Diese Bezüge sind regelmäßig nicht von einer Pfändung im Insolvenzverfahren betroffen. Dazu zählen: 

  • Rentenzahlungen, die wegen einer Verletzungs des Körpers bezogen werden
  • gesetzliche vorgesehene Unterhaltsrenten und 
  • Hinterbliebenenrente

Diese Bezüge sind jedoch bedingt pfändbar. Das heißt, dass Sie im Einzelfall, wenn es der Billigkeit entspricht, doch gepfändet werden können

Müssen Sie während der Privatinsolvenz zusätzlich arbeiten?

Im Privatinsolvenzverfahren gilt der Grundsatz der Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, der Schuldner ist gemäß §295 Abs. 1 Nr.1 InsO während der Wohlverhaltensphase grundsätzlich verpflichtet einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Schuldner also einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, sofern dies zugemutet werden kann. 

Die Erwerbsobliegenheit ist für Rentner jedoch eingeschränkt und zwar unabhängig davon, ob man Altersrente bezieht oder aufgrund einer Erwerbsminderung Rente bezieht. In diesem Fall steht die Gesundheit des Schuldners als vorrangiges Interesse vor dem Befriedigungsinteresse der Gläubiger. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder für den Fall, dass Sie Erwerbsminderungsrente beziehen entfällt die Erwerbsobliegenheit

Mehr zum Thema “Einschränkungen der Erwerbsobliegenheit” lesen Sie hier. 

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Privatinsolvenz als Rentner”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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5 Kommentare
  1. Raj
    says:

    Hallo, mein Papa ist Rentner und erzielt zusätzlich aus Nießbrauch auch noch Einkünfte in hohe von 250€. Ich bind Eigentümer des Hauses, worauf mein Vater das Nießbrauch hat. Ich mochte mit seine Zustimmung das Haus verkaufen, dafür will ich ihm monatlich einen festen Geldbetrag zukommen lassen. Kann dieser Betrag gepfändet werden? Wenn ja, welche Vorschrift ist es?
    Viele. dank vorab!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Frau S.,

      es ist nicht so, dass eine Vorschrift eine bestimmte Einkommensart der Pfändbarkeit unterwirft, sondern das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass das Schuldnervermögen pfändbar ist. Im nächsten Schritt schränkt es die Pfändbarkeit von Schuldnervermögen in bestimmten Fällen ein. Grundsätzlich wird gepfändet bis zur Pfändungsfreigrenze oder bis zu der Grenze, die das Gericht auf einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO bestimmt hat. Es gibt noch § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der bestimmte aus Fürsorge und Freigebigkeit gezahlte Leistungen zum Teil schützt. Aber einmal ist unklar, ob der auf Ihren Fall passt. Und für den Fall, dass er anwendbar ist, stellt er auch keinen echten Schutz dar, da § 850b Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz nur solange gibt, als Sachvermögen gepfändet werden kann. M.a.W.: Gibt es kein pfändbares Sachvermögen, werden Geldmittel (im Rahmen der oben genannten Beschränkungen) gepfändet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Uwe S.
    says:

    Ich bedanke mich recht herzlich für Ihre kompetente Antwort, komme darauf zurück.

  3. Uwe S.
    says:

    Moin, bin Rentner 73 Jahre alt , habe ca. 10.000€ Schulden , meine seit 1993 geschiedene Exfrau ist gestorben, bei der Scheidung wurde meine Rente auf ca 800€ geteilt, die Schulden (Hausbau) aber nicht.
    Meine Exfrau hat aber noch nie Rente bezogen, wo bleibt den nun meine andere Hälfte der Rente , was mache ich jetzt um meine Schulden los zu werden.
    Bin gespannt, danke schon mal.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Szelinski,

      zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
      Bezüglich Ihres Rentenanspruchs kann ich dies in diesem Rahmen nicht beurteilen. Grundsätzlich besteht bei nachehelichem Unterhalt ein gewisser Selbstbehalt, so dass der Unterhaltspflichtige in der Regel mehr als die von Ihnen genannten 800 Euro seines Einkommens behalten darf. Hier wäre aber die Rentenversicherung Ihres Wohnorts der richtige Ansprechpartner.

      Bezüglich der Schulden haben Sie zwei Möglichkeiten. Einmal könnten Sie die Privatinsolvenz anmelden und wären nach drei Jahren alle Schulden los. Sie dürften in dieser Zeit Ihr gesamtes monatliches Einkommen oder zumindest einen Großteil davon sowie Ihren gesamten Hausrat behalten.
      Oder Sie behelfen sich auf Dauer mit einem P-Konto.
      Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung zur Möglichkeit, durch die Privatinsolvenz alle Schulden loszuwerden, an. Rufen Sie uns gerne unter 0221 – 6777 0055 an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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