Privatinsolvenz und Minijob

Insolvenz und Minijob – Geht das überhaupt?

Wer eine Privatinsolvenz durchläuft, um sich von seinen Schulden zu befreien, stellt sich häufig Fragen zu seiner Einkommenssituation:

  • Kann ich während der Insolvenz einen Minijob (450€-Job) ausüben?
  • Kann ich das auch neben meiner hauptberuflichen Tätigkeit tun?
  • Was geschieht mit dem dadurch erzielten Einkommen?

Minijob und Privatinsolvenz stehen sich nicht im Wege. Natürlich dürfen Sie während eines laufenden Insolvenzverfahrens einen Minijob ausüben. Hierzu sind Sie im Rahmen ihrer Kräfte sogar gehalten. Dies ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO), wo es heißt:

“Dem Schuldner obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen”

Sie benötigen weder die Erlaubnis des Insolvenzverwalters noch die des Insolvenzgerichts. Beachten Sie aber, dass Sie den Insolvenzverwalter unverzüglich informieren müssen und zwar schriftlich. Diese Mitteilungspflicht gehört zu Ihren Kardinalpflichten. Der Insolvenzverwalter muss über jede Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse in Kenntnis gesetzt werden und zwar auch dann, wenn das erzielte Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze bleibt. Damit Ihnen keine Nachteile drohen, sollten Sie eine Kopie des Arbeitsvertrages direkt mitschicken.

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Bild von Kellnerin mit Tablett und Getränken

Privatinsolvenz und Minijob schließen sich nicht aus.

Einkünfte allein aus Minijob

Dies ist der denkbar einfachste Fall. Bei einem Minijob liegt ihr (durchschnittliches) monatliches Einkommen bei max. 450,00 € und damit unterhalb der Pfändungsfreigrenze von monatlich 1.079,99 € (für Personen ohne Unterhaltspflichten). Diese Beträge sind grundsätzlich unpfändbar und werden deshalb auch nicht vom Insolvenzverwalter zur Befriedigung ihrer Gläubiger eingesetzt. Das Gleiche gilt für Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld oder ihre Rente. Sollte ihr Ehepartner ebenfalls ein Einkommen generieren, müssen sie nicht damit rechnen, über die Pfändungsfreigrenze zu kommen. Das Einkommen ihres Ehegatten wird nicht zu ihrem Einkommen addiert.

Einkünfte aus Minijob neben Einkünften aus Hauptberuf

Üben Sie den Minijob neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit aus, wird das aus beiden Tätigkeiten erzielte Einkommen zusammengezählt. Übersteigt das so erzielte Einkommen die für sie geltende Pfändungsfreigrenze, wird es auch zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Beachten Sie aber, dass das ihnen zustehende Kindergeld und der ihnen gewährte Kindesunterhalt nicht zu Ihrem Nettoeinkommen zählen und daher auch nicht berücksichtigt werden.

Um zu ermitteln, was ihnen am Ende des Monats bleibt, hilft ein Blick in die gesetzliche Pfändungstabelle. Der Insolvenzverwalter, der die überschießenden Beträge zur Befriedigung der Gläubiger einsetzen will, wird sich dabei an ihre Arbeitgeber wenden, um den entsprechenden Betrag zu ermitteln. Dieser Betrag kann dann automatisch abgeführt werden, ohne dass Sie sich darum kümmern müssen. Sie müssen auch nicht befürchten, dass einer der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis deswegen beendet. Die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens rechtfertigt keine Kündigung.

Bei der Ermittlung des Freibetrages werden natürlich auch ihre Unterhaltspflichten berücksichtigt. Bestehende Unterhaltspflichten erhöhen den pfändungsfreien Betrag. Wer seinen Kindern oder (Ex-)Ehegatten gegenüber verpflichtet ist, läuft also nicht Gefahr, ruiniert zu werden.

Pfändungsfreigrenze – Wie wird diese ermittelt?

Die Pfändungsfreigrenze wird gemäß § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Pfändungstabelle wie folgt ermittelt:

Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1.079,99 Euro monatlich, (…) beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach (…) einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, (…), und zwar um 404,16 Euro monatlich, für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je EUR 225,17 Euro monatlich, für die zweite bis fünfte Person.

Die Höhe des pfändbaren Betrages hängt damit maßgeblich vom Bestehen und der Höhe ihrer Unterhaltspflichten ab. Es gilt: Je größer die Verpflichtung, desto geringer der pfändbare Betrag. 

Insolvenz und Minijob – kein Widerspruch

Wer einen Minijob hat, der kann seinen Lohn für sich behalten. Nur wenn das Einkommen insgesamt über dem Freibetrag liegt, kommt eine (teilweise) Pfändung in Betracht. Verbraucherinsolvenz und Minijob lassen sich also hervorragend vereinbaren.

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Privatinsolvenz und Minijob”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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34 Kommentare
  1. Gabriel G.
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    ich bin in der Altenpflege tätig, (Nur Nachtdienst bei einem Nettoeinkommen von 1850€). Durch meine Überschuldung hat mir ein Schuldenberater angeraten, in die Verbraucherinsolvenz (VI) zu gehen. Nun habe ich 3 Fragen, deren Beantwortung mich in der Entscheidung VI ja oder nein, ein ganzes Stück weiter bringen würden:
    1. Laut Pfändungstabelle liegt der pfändbare Betrag bei 418,15. Darf ich also frei über den Differenzbetrag (1321,85€) verfügen?
    2. Ich habe vor einen ich habe vor, ab November einen Nebenjob auf 450€ Basis aufzunehmen, um meinen jetzigen Schuldenabbau nachkommen zu können. Solange ich noch keine VI beantragt habe liegt mein Nettoeinkommen also bei 2300€/Monat. Bei einer VI wird also der pfändbare Anteil von den 2300€ abgezogen, also 766,15€. auch hier die Frage: darf ich frei über den Differenzbetrag von 1533.85€ verfügen?
    3. Die Wohlverhaltensperiode beginnt direkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrenz? Darf ich in dem 2. Jahr der Wohlverhaltsperiode eine Umschulung machen? Durch eine Rückenverletzung muss ich ab einen bestimmtem Zeitpunkt über eine berufliche Veränderung nachdenken. Da die Umschulung über einen Bildungsgutschein durch die Agentur für Arbeit subventioniert werden würde, müsste ich ALG1 in Anspruch nehmen. Mein ALG1 würde sich auf 803€ belaufen, was unter dem Pfändungsfreibetrag von 1256€ liegt. Ich könnte also die Gläubiger nicht mehr bedienen. Würde das meine Restschuldbefreiung gefährten?

    mit freundlicen Grüßen
    G.G.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      vielen Dank für Ihre Fragen. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir auf alle Ihre gestellten Fragen ein und gehen für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Angela N.
    says:

    Hallo

    Es wäre nett wenn sie mir sagen könnten wie sich folgendes Verläuft:
    Mein Mann und Ich werden in naher Zukunft in die Privatinsolvenz gehen.Er ist der Hauptverdiener( netto ca 2300€).Er ist unterhaltsverpflichtet meiner Tochter und mir gegenüber( wir leben alle in einem Haushalt)
    Ich selber bin bisher nicht berufstätig.

    Wie ist das wenn ich mir einen Minijob nehmen würde ( 450€ ) .
    Das wäre mein einziger Verdienst Plus Kindergeld 219€.

    Würde ich das Gehalt von meinem Minijob abgeben müssen, da ja mein Mann auch Gehalt bekommt???

    Würde mich sehr auf eine Rückmeldung freuen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau N.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Nein, abgeben müssen Sie keinesfalls etwas von Ihrem eigenen Verdienst.
      Allerdings kann es sein, dass Sie aufgrund eigenen Einkommens nicht mehr als Unterhaltspflicht berücksichtigt werden, was bei Ihrem Mann ein erhöhtes pfändbares Einkommen zur Folge hätte. Da man mit einem 450-Euro-Job aber nur gerade so auf Höhe des Sozialhilfesatzes liegt, besteht meines Erachtens keine Befürchtung, dass dies passieren wird. Kindergeld ist hierauf auch nicht anzurechnen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Scholz C.
    says:

    Darf ein Sohn der noch daheim wohnt und Kellnern geht mit seinem Gehalt von ca. 290 eur ggf. Zusätzlich Trinkgeld angerechnet werden?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau C.,

      gerne beantworten wir Ihre Frage, allerdings bräuchte ich noch mehr Informationen über Sachverhalt. Ich würde Sie daher bitten, die Frage nochmal in einem größeren Zusammenhang darzulegen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Kaya E.
    says:

    Herr kraus ich bin im privat insolvens arbeite bei einem gros firma von mir wird jeden monat ca 430 euro gefendet damals hatte ich auch nebenjop angegeben 100 euro taxi aber jetz 450 euro mus ich angeben was mus ich jetz tun wen ich 450 euro angebe geht das rest betrag zum verwalter oder darf ich das komplet behalten 430 wird ja so wieso gefendet von mein firma meine frage soll ich das neue mini jop bescheit geben von 100 auf 450 erhöht kommen die dahinter oder kann das so bleiben bei 100 danke grus

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr E.,

      Einkünfte auch aus eine Minijob müssen Sie angeben, weil Sie ansonsten Ihre Restschuldbefreiung gefährden würden. Bei mehreren Jobs werden die Löhne zusammengerechnet. Unsere Pfändungstabelle sagt Ihnen, wie viel gepfändet wird, wenn beide Löhne zusammengerechnet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Maria W. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Ghendler, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kraus,

    Ich beabsichtige in die Privatinsolvenz zu gehen. ich möchte meine jetzige Arbeitsstelle als MFA mit 23 Stunden/Woche ( Nettogehalt 1368€) ungern vollständig aufgeben, da ich seit 10 Jahren in der Praxis bin und zurzeit sogar übertariflich bezahlt werde. Ich hätte eine Stelle bei meinem Schwager im Betrieb als Aushilfskraft auf 450Euro Basis ( 12h/Woche) in Aussicht. Denken Sie mit einem zusätzlichen 450 EuroJob wäre meinen Obliegenheiten genüge getan? Ich wäre damit bei 35 Stunden/Woche. Unterhaltspflicht besteht gegenüber meiner vierzehnjährigen Tochter. Vielen Dank im Voraus für die Auskunft!

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      vielen Dank für Ihre Frage.
      Grundsätzlich wäre es schon möglich, dass der Insolvenzverwalter das genannte zusammengerechnete Einkommen bei 35 Stunden/Woche mit dem Vollzeit-Tariflohn einer MFA vergleicht. Falls dann eine Diskrepanz zu Lasten der Gläubiger gegeben wäre, könnte ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit vorliegen.
      Es bestünde dann zumindest die Pflicht, sich auf solche Stellen zu bewerben.
      Nähere Prüfung des Sachverhaltes ist nur im Rahmen einer Mandatierung möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Selma
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Freund erhält nach Abzug der Unterhalltszahlungen an 3 Kinder ca. 1000 € Netto ausgezahlt. Er möchte zu seinem Hauptberuf einen Nebenjob auf 450 € beginnen. Kann der Verwalter was einbehalten von den Einnahmen?
    LG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      vielen für Ihre Frage. Ich habe Ihnen unseren Pfändungsrechner verlinkt, in dem Sie den grundsätzlichen Pfändungsbeitrag durch Eingabe der maßgeblichen Daten erfahren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Peter R.
    says:

    Guten Tag

    Ich befinde mich in der Privatinsolvenz. Mein Insolvenz Verwalter pfändet seit Anfang der Insolvenz mehr als 450 Euro obwohl ich Unterhalt zahlen müsste nach Abzug der Pfändung bleibt mir 1300 Euro ist das rechtens. Ich bekomme mein Insolvenz Verwalter gar nicht ans Telefon

    Mit freundlichen Gruß

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter R.,

      das kann ich nicht sagen, da ich die Einzelheiten Ihres Falles nicht kenne. Allerdings ist es so, dass bei Unterhaltsschulden in der Regel mehr vom Schuldner abverlangt wird als bei anderen Forderungen. Die von Ihnen angeführten Zahlen sind so realistisch, dass es nicht schlechterdings rechtswidrig klingt. Falls Sie der Meinung sind, dass Ihnen offensichtlich zu viel gepfändet wird, können Sie sich unmittelbar an das Insolvenzgericht wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Pietro M.
    says:

    Guten morgen
    Ich hsbe die Rente von 1250 und noch ein Nebenjob von 450 Euro komme bald ib die Privatinsovent…kann ich die 450 behalten oder werden die 1250 plus 450 zusammen gerechnet
    und bagezogen das würde sich nicht lohnen weil wenn Spritkosten habe von 100 Euro dann verdiene ich ja garnichts an den nebenjob

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      grundsätzlich wird der Nebenverdienst zur Rente zusammengerechnet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Niuris L.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich habe eine Hauptjobs 1200 Netto Einkommen Steuer bin ins Insolvenzverfahren seit 2017.meine Frage wäre. Wird einen 450 Euro Jobs komplett gepfändet??? MfG.Niuris L.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      Wenn man zwei Einkommen hat, werden die Einkommen in der Insolvenz zusammengerechnet. Der abzuführende Betrag bestimmt sich dann nach der Pfändungstabelle. Bei 1650 Euro wären ca. 329,99 Euro pfändbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. July H.
    says:

    Hallo zusammen,

    aktuell lebe ich in Spanien. Ich werde jedoch im Dezember wieder nach Deutschland ziehen. In Spanien habe ich monatlich 100 € an den Insolvenzverwalter gezahlt. In Deutschland muss das ja vom Arbeitgeber aus passieren.

    Ich werde in Deutschland vorerst nur einen 450€ Job haben und bekomme von meinem Arbeitgeber eine kleine Wohnung mit Büro zur Verfügung gestellt.

    450€ liegt unter der pfändbaren Grenze. Mein Insolvenzverwalter möchte dennoch den Arbeitsvertrag sehen…

    Darf der Insolvenzverwalter meinen Arbeitgeber wenn es keinen pfändbaren Betrag gibt denn trotzdem über meine PI informieren? Das würde ja gar keinen Sinn machen… wie ist da die Rechtslage?

    Und was ist zu beachten, wenn ich dann noch einen Teilzeit oder Minijob zusätzlich habe bei einem anderen Arbeitgeber ?

    Ich möchte es gerne vermeiden, meinen Vermieter und gleichzeitig Arbeitgeber auf 450€ Basis über Dinge informieren zu müssen, die er ggf. Gar nicht wissen muss, da ja kein pfändbarer Betrag vorhanden ist.

    Danke im Voraus

    Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      die Rechtslage räumt dem Insolvenzverwalter weitreichende Befugnisse ein. Selbst wenn er den Arbeitsvertrag gesehen hat und daraus entnehmen kann, dass es sich um einen 450-Euro-Job handelt, darf er den Arbeitgeber kontaktieren.
      Sie könnten mit dem Insolvenzverwalter das Gespräch suchen und ihn darüber informieren, dass es sich auch um Ihren Vermieter handelt und anbieten, die Kontoauszüge regelmäßig offenzulegen um zu zeigen, dass kein pfändbares Einkommen vorhanden ist.

      Wenn mehrere Beschäftigungen gleichzeitig ausgeübt werden, wird das Gesamteinkommen zusammengerechnet und daraus das pfändbare Einkommen ermittelt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Jörg S.
    says:

    Sehr geehrte Damen/Herrn,

    Ich würde gerne wissen:

    Ich bereite mich grade auf eine Privatinsolvenz vor und werde auch schon direkt bei meinem Arbeitgeber gepfändet, ich verdiene ca. 1850 Euro, bin alleinerziehend und bekomme 293 Euro Kindesunterhalt + 204 Euro Kindergeld.

    Monatlich:
    2347 Euro

    Wie wird das jetzt genau berechnet? Einerseits lese ich Kindergeld und Unterhalt wird nicht angerechnet und andererseits fließt zumindest das Kindergeld auf meiner P-Kontobescheinigung mit in die Berechnung ein.

    Laut Pfändungsrechner bei Google sind mit einem Kind 1736 Euro unpfändbar.

    Laut meiner P-Kontobescheinigung sieht es so aus, das Kindergeld mit einfließt:

    Grundfreibetrag 1178,59
    Freibetrag für erste Person 443,57
    Kindergeld 204

    Pgandfreier Sockelbetrag 1826,16

    Wird Kindergeld jetzt in der Rechnung mit einbezogen, oder ist es so wie der Unterhalt unantastbar?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      das Kindergeld zählt so wie alle Geldeingänge als Einkommen. Um die Unpfändbarkeit zu beantragen, benötigen Sie, wie bereits geschehen, die P-Konto-Bescheinigung.
      Um die Unpfändbarkeit des Unterhalts zu erlangen, müssen Sie sich jedoch an das Amtsgericht wenden, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat und dort eine Festsetzung des Pfändungsfreibetrags beantragen.

      Gerne können wir die Vorbereitung Ihrer Privatinsolvenz übernehmen und Ihnen alle Fragen hierzu beantworten. Rufen Sie uns gerne unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Sylvia
    says:

    Hallo, ich bekomme Alg 2 (163€)da wir für den jüngsten keinen Kitaplatz bekommen. Bekomme 2 mal Kindergeld 408€)und 2 mal Unterhalt zusammen(126€).Nun habe ich seit Juni 2020 einen Minijob der es mir erlaubt 100€ dazu zu verdienen. Nun meine Frage warum will der Insolvenzverwalter mein Lohn von 100€ von meinem Arbeitgeber überwiesen bekommen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      anhand Ihrer Angaben liegt Ihr Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrages. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter keinen Anspruch darauf, etwas von dem Einkommen einzubehalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Alexander D. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich übe zu meinem Hauptjob seit kurzem einen Nebenjob aus. Reicht es aus, wenn ich die Vertragsunterlagen per Mail an meinen Insolvenzverwalter sende und somit meiner Meldepflicht nachkomme oder bin ich verpflichtet, dies per Post zu machen?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      wenn Ihr Insolvenzverwalter den E-Mail-Weg als Kommunikationsmittel Ihnen gegenüber genutzt hat, spricht in der Regel nichts dagegen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. H. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren wie ist dass wenn ich einen minijop haben würde und verdiene noch neben meiner rente 450 Euro dazu 1300 Euro wäre es wird mir hier was abgezogen wenn ich jetzt zb Miete von 520 Euro zahlen müsste ? Bin privat insolvent

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr. H.,

      wenn Ihr Einkommen durch die Aufnahme der Beschäftigung über Ihren Pfändungsfreibetrag liegt, so unterliegt dieser überschießende Betrag der Pfändung. Ferner gehört es zu Ihren Mitwirkungspflichten, dass Sie die neue Beschäftigung Ihrem Insolvenzverwalter anzeigen, um Ihre Restschuldbefreiung nicht gefährden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Ina G.
    says:

    Ich erhalte 1150€ Witwengeld (inkl 1x Kindergeld und Familienzuschlag)meines verstorbenen Mannes (Beamter),habe noch einen Teilzeitjob 430€ und möchte einen Minijob 450€ noch annehmen.

    Wie errechnet sich da was abgegeben werden muss?

    Ich bin im letzten Jahr der Insolvenz.

    Wird der evtl zukünftige Arbeitgeber des Minijobs vom Verwalter informiert.

    Derzeit liegt mein Einkommen bei

    1150+430= 1580€ und es wird nichts abgezogen.

    Ich hoffe sie können die Frage beantworten.
    Danke für die Hilfe

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Götz,

      vielen Dank für Ihre Frage.
      Unpfändbar sind Ihre Bezüge aus dem Kindergeld. Bezüglich des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag käme ebenfalls eine Unpfändbarkeit in Frage.
      Das Witwengeld hingegen ist in der Regel wie Arbeitseinkommen pfändbar, ebenso verhielte es sich mit den beiden genannten Arbeitseinkommen.
      Aus dem Einkommen von 980 Euro wäre zunächst das Netto-Einkommen zu bestimmen, denn in diesem Fall wäre das Arbeitsverhältnis sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig.
      Bei einer Unterhaltspflicht beträgt Ihr pfändungsfreier Betrag gemäß Pfändungstabelle 1629,99 Euro.
      Zur Bestimmung des pfändbaren Betrags müsste man also von Ihrem zukünftigen Gesamteinkommen in Höhe von 2030 Euro die Steuern sowie das Kindergeld abziehen. Es dürfte aber oberhalb der oben genannten Grenze liegen.
      Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird daher der zukünftige Arbeitgeber des Minijobs über die Insolvenz informiert, denn der Insolvenzverwalter könnte pfändbare Einkommensanteile von ihm fordern.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Tom S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    sehr geehrter Herr Kraus,

    vielleicht sehen Sie die Möglichkeit, folgende Frage im Rahmen einer kostenlosen Auskunft zu beantworten. Ich würde mich sehr freuen.

    Wenn neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ein Minijob ausgeübt und das aus beiden Tätigkeiten erzielte Einkommen zusammengezählt wird, wie verhält es sich dann mit der Abführung des zusätzlich pfändbaren Betrages durch den Minijob an den Insolvenzverwalter bzw. an die Insolvenzverwalterin?

    Ist dieser Betrag monatlich vom Schuldner an den Insolvenzverwalter bzw. an die Insolvenzverwalterin direkt zu überweisen? Oder ermittelt der Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzverwalterin auf Grundlage der monatlichen (Neben-)Verdienstbescheinigung den zusätzlich pfändbaren Betrag einmal im Jahr?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    T. Schiller

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Schiller,

      die von Ihnen gestellte Frage möchte ich unverbindlich wie folgt beantworten: Mehrere Arbeitseinkommen werden gemäß § 850e Abs. 2 ZPO zusammengerechnet, dabei soll die Pfändung hauptsächlich vom höheren Einkommen erfolgen. Die Berechnung muss dann entweder der Arbeitgeber übernehmen, dieser ist abhängig von der Mitteilung des Betrags durch den anderen Arbeitgeber. Oder der Schuldner überweist den Betrag selbst. In jedem Fall ist in der Regel eine monatliche Berechnung vorzunehmen, dem Insolvenzverwalter sind die Verdienstbescheinigungen zuzusenden damit dieser die Richtigkeit des Betrags überprüfen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Susanne K.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Tochter ist bei mir gemeldet, studiert und erhält 360€ Unterhalt von mir. Sie möchte jetzt einen Minijob annehmen. Reduziert sich durch ihr Einkommen mein Selbstbehalt an Gehalt?
    Ich hoffe, dass meine Frage nicht Igren kostenlosen Servicerahmen übersteigt und verbleibe mit freundlichen Grüßen
    Susanne Kunze

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Kunze,

      gerne gebe ich Ihnen in diesem Rahmen eine kostenlose Auskunft. Dies stellt keine Rechtsberatung dar.
      Bei einem eigenem Einkommen der Unterhaltsberechtigten Person ist Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers dafür zuständig, nach eigenem, blligem Ermessen festzulegen, ob diese Person als Unterhaltspflicht teilweise oder ganz unberücksichtigt bleibt. Bei einem eigenen Einkommen von unter 450 Euro würde ich noch nicht davon ausgehen, dass hier ein Abzug vom unpfändbaren Betrag erfolgt. Idealerweise können Sie dem Gericht jedoch darlegen, dass Ihre Tochter auf den von Ihnen geleisteten Unterhalt angewiesen ist und Sie bei Nichtberücksichtigung nicht mehr in der Lage wären, Ihrer Tochter den notwendigen Unterhalt in voller Höhe zu leisten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Andre Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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