Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Was ist Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe erhält jeder Bürger, der aufgrund einer gerichtlichen Streitigkeit einen Prozess führen muss und nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt. Damit werden von der Staatskasse ganz, teilweise oder zeitweise die Kosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Klageerhebung, der Verteidigung, dem Rechtsmittelverfahren (Berufung, Revision, Beschwerde) oder der Zwangsvollstreckung anfallen. In Angelegenheiten, für die das Familiengericht zuständig ist, spricht man von Verfahrenskostenhilfe.

Kosten, die im Vorfeld einer gerichtlichen Streitigkeit entstehen, werden von der Prozesskostenhilfe nicht übernommen. Diese können aber mithilfe eines Beratungsscheins von der Staatskasse getragen werden.

Werden die unten stehenden Voraussetzungen erfüllt, werden durch die Prozesskostenhilfe die anfallenden Kosten entweder ganz, teilweise oder zeitweise vom Staat übernommen.

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Wie bekomme ich Prozesskostenhilfe?

Um die Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Wirtschaftliche Bedürftigkeit

Die Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen des Antragstellers so gering ist, dass er seine Rechte mit den verfügbaren finanziellen Mitteln nicht wahrnehmen kann. Der Antragsteller muss als wirtschaftlich bedürftig sein. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass bis zur Grenze der Zumutbarkeit auch Ersparnisse aufgewendet werden müssen, um den Prozess zu führen.

Ob eine wirtschaftliche Bedürftigkeit vorliegt, entscheidet ein Richter nach Prüfung des Einzelfalls. Diese Prüfung kann mitunter kompliziert sein richtet sich zunächst nach dem Nettoeinkommen des Antragstellers. Ebenfalls in die Prüfung fließen die finanziellen Belastungen des Antragstellers ein, wie etwa:

  • Vorsorgeaufwendungen
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Wohnkosten
  • sonstige finanzielle Belastungen

2. Ausreichende Erfolgsaussichten und keine Mutwilligkeit

Ein Richter prüft, ob die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge (z.B. Verurteilung, Abweisung der Klage, Freispruch) ausreichend Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest offen erscheint. Ist nur ein Teilerfolg möglich, erfolgt die Prozesskostenhilfe auch nur insoweit.

Zudem darf der Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht mutwillig, also rechtsmissbräuchlich gestellt werden.

3. Antragstellung

Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, stellen Sie am zuständigen Prozessgericht (das Gericht, vor dem das Verfahren durchgeführt wurde, wird oder werden soll) einen Antrag hierauf. Dieser kann mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingereicht werden; für den letzten Fall finden Sie das förmliche Antragsformular hier.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Darstellung des Rechtsstreits mit Angabe von Beweismitteln,
  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (z.B. Familienverhältnisse, Beruf, Einkommen, Vermögen und finanzielle Belastungen).

Wie ist der Umfang der Prozesskostenhilfe?

1. Höhe der Prozesskostenhilfe

Wie umfangreich die Prozesskostenhilfe ausfällt, hängt maßgeblich von den Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Verteidigung ab.

  • Reicht die wirtschaftliche Bedürftigkeit so weit, dass der Antragsteller mit Einsatz seines Einkommen und Vermögen lediglich Sozialhilfeniveau erreicht, so erfolgt in der Regel eine komplette Kostenübernahme.
  • Liegen Einkommen und Vermögen über Sozialhilfeniveau, wird Prozesskostenhilfe nur zeitweilig gewährt, ist aber mit Ratenzahlung zurückzuzahlen. Die Höhe der Monatsraten hängen vom Einzelfall ab und Veränderungen der wirtschaftlichen Lage (Mehrverdienst oder Mehrbelastung) sind dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen, weil hiervon die Höhe der Ratenzahlung abhängt.
  • Sind die Erfolgsaussichten nur begrenzt, wird die Prozesskostenhilfe auch nur soweit, also teilweise bewilligt. 

Bitte beachten Sie: Die Prozesskostenhilfe umfasst nur die eigenen Kosten. Verlieren Sie den Prozess, tragen Sie die Kosten der gegnerischen Seite, auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

2. Beiordnung anwaltlicher Hilfe

Zudem ordnet das Gericht dem Antragsteller einen Rechtsanwalt bei, wenn

  • dies gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. bei einem Prozess vor dem Landgericht oder Familiengericht), oder
  • eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint (z.B. wegen Komplexität des Falles), oder
  • die gegnerische Partei ebenfalls anwaltlich vertreten wird.

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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