Insolvenz bei Selbstständigen und Freiberuflern – Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz?

Welches Insolvenzverfahren ist das richtige bei mir?

Für viele unserer Mandanten stellt sich zu Beginn einer Entschuldungsmaßnahme die Frage, welches Verfahren denn das richtige ist. Im Gegensatz zu einem außergerichtlichen Vergleich, den sowohl ein Verbraucher/Arbeitnehmer, ein Selbstständiger/Freiberufler oder auch eine Gesellschaft (z.B. GmbH und UG) versuchen kann, wird bei einem Insolvenzverfahren strikt getrennt.

Unterschieden wird zwischen der Privatinsolvenz und der Regelinsolvenz.

Teilweise ist sich ein Schuldner aber auch gar nicht ganz sicher, ob er denn juristisch als Selbstständiger oder als Arbeitnehmer einzustufen ist. Zudem müssen auch ehemals Selbstständige unter Umständen eine Regelinsolvenz beantragen, obwohl Sie mittlerweile als Arbeitnehmer tätig sind. Nur mit dem korrekten Insolvenzantrag kann jedoch auch die Eröffnung des Verfahrens beansprucht werden.

Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre Tätigkeit richtig einordnen können und welche Form des Insolvenzverfahrens in Ihrem konkreten Fall die richtige ist.

Für eine schnelle Antwort auf die Frage nach dem richtigen Verfahren, gelangen Sie hier umgehend zu unserem Fazit. Um Missverständnissen vorzubeugen empfehlen wir jedoch, zunächst die Erklärungen in den einzelnen Abschnitten zu lesen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Unterscheidung: natürliche und juristische Person

Bei der Einordnung der juristisch definierten Begriffe ergeben sich für Laien häufig ungeklärte Fragen. In der juristischen Theorie und Praxis wird zunächst unterschieden, ob es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person handelt. Je nachdem kommt eine Insolvenz mit oder ohne Restschuldbefreiung in Betracht.

Natürliche Person: Mit diesem Begriff ist der Mensch als Individuum gemeint. Natürliche Person ist also jeder von uns. Da der Mensch niemals “perfekt” ist, gewährt der Staat natürlichen Personen die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. Die Schulden können also nach wenigen Jahren gelöscht werden, um einen schuldenfreien Neuanfang zu ermöglichen. Eine natürliche Person kann selbstständig sein (Einzelunternehmer, Freiberufler, Geschäftsführer einer GmbH etc.) aber selbstverständlich auch unselbstständig (Arbeitnehmer, Auszubildende, Mini/Midi-Jobber, Rentner, Arbeitslosengeldempfänger etc.)


Bei natürlichen Personen kommt sowohl die Privat- als auch die Regelinsolvenz in Betracht (dazu unten mehr).

Juristische Person: Darunter verstehen Juristen Personen, die eben nicht “natürlich”, sondern konstruiert sind. Dazu zählen insbesondere Gesellschaften wie die GmbH, die UG oder auch Vereine und Aktiengesellschaften. Diese können am Rechtsverkehr jedoch wie natürliche Personen teilnehmen, also als sogenanntes “Rechtssubjekt”. Hier ist ein Insolvenzverfahren jedoch anders gestaltet: Am Ende ergeht keine Restschuldbefreiung. Das jeweilige Unternehmen wird vielmehr abgewickelt und beendet, also in einem letzten Schritt aus dem Handelsregister ausgetragen. Bestehen Rettungschancen, kann ein Insolvenzverfahren jedoch auch die Sanierung bezwecken.


Bei juristischen Personen kommt nur die Regelinsolvenz (jedoch ohne Restschuldbefreiung) in Betracht.

Im nächsten Abschnitt zeigen wir Ihnen, wann welches Verfahren bei einer natürlichen Person einschlägig ist. 

Dies hängt zunächst davon ab, ob die Person selbstständig ist oder nicht:

Selbstständig oder Arbeitnehmer?

Wie soeben dargestellt, kann eine natürliche Person selbstständig und unselbstständig sein. Je nachdem sind unterschiedliche Verfahren nötig, wie § 304 InsO verdeutlicht.

Die wesentlichen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit sind:

  • keine Weisungsgebundenheit (also eigener Entscheidungsfreiraum),
  • die freie Verfügung über Arbeits- und Betriebsmittel und/oder
  • die Beschäftigung von Mitarbeitern

Selbst wenn Sie also auf dem Papier selbstständig arbeiten, sind Sie juristisch als Arbeitnehmer zu behandeln, wenn Ihnen bei Ausübung Ihrer Tätigkeit kein eigener Entscheidungsfreiraum zusteht. Dies umfasst auch alle freien Berufe, wie beispielsweise Architekten, Steuerberater, Notare usw. Dabei ist auch unerheblich, ob die Schulden aus dieser Tätigkeit entspringen oder privat angefallen sind. Die Regelinsolvenz ist in diesem Fall stets das richtige Verfahren

Die wesentlichen Merkmale eines Arbeitnehmers sind:

  • Vorliegen eines Arbeitsvertrages
  • entgeltliche Dienste für einen Dritten
  • persönliche Abhängigkeit (also Weisungsgebundenheit im Hinblick auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsinhalt, vgl. § 106 GewO)

Selbstständige Personen müssen im Gegensatz zu Arbeitnehmern stets eine Regelinsolvenz beantragen. Jedoch gibt es auch hier Feinheiten, wie wir im nächsten Abschnitt erläutern:

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Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz?

Eine Regelinsolvenz ist dann das richtige Verfahren, wenn der Schuldner also eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wird die Tätigkeit auch noch aktuell ausgeübt, kommt nur die Regelinsolvenz in Frage.

Foto von Lennart Haag

Wenn Sie einen Insolvenzantrag “auf eigene Faust” erstellen, lassen Sie sich vorher besser fachkundig von Experten beraten.

Jedoch ist gem. § 304 InsO auch dann eine Regelinsolvenz das richtige Verfahren, wenn der Schuldner ehemals selbstständig ist und dabei mehr als 19 Gläubiger hat. Als ehemals Selbstständiger mit beispielsweise 15 Gläubigern müssten Sie nämlich im Umkehrschluss eine Privatinsolvenz durchlaufen.

Viele Schuldner wissen die Anzahl der Gläubiger jedoch nicht genau. Insbesondere dann sollten Sie einen fachkundigen Experten hinzuziehen, der Sie dabei unterstützt, unbekannte Gläubiger ausfindig zu machen. Denn nur dann können Sie auch den richtigen Antrag stellen.

Sollten Sie als Arbeitnehmer tätig sein oder Renten- oder Arbeitslosenbezüge empfangen, so ist die Privatinsolvenz das richtige Verfahren. Natürlich unter der Einschränkung, dass Sie nicht zuvor als Selbstständiger tätig waren und mehr als 19 Gläubiger haben.

Was gilt bei Nebentätigkeiten?

Viele unserer Mandanten sind in erster Linie als Arbeitnehmer tätig und betreiben nebenbei ein Gewerbe geringen Umfangs. Hier gilt:

Um für das Insolvenzverfahren als selbstständig zu gelten, muss die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreichen und sich auch organisatorisch verfestigt haben, damit sie als selbstständig gilt. Dass formal ein Gewerbe angemeldet wurde, macht hierbei keinen Unterschied. Vielmehr werden ausschließlich die tatsächlichen Umstände betrachtet. Die Grenze, die hierbei zu ziehen ist, liegt zurzeit bei 2.400,- € im Jahr. Ist mit der Nebentätigkeit diese Grenze überschritten, so ist eine Regelinsolvenz das richtige Verfahren.

Andersherum gilt dies natürlich auch: Eine Person die hauptsächlich eine selbstständige Tätigkeit ausübt und nebenbei beispielsweise als Mini-Jobber arbeitet, muss sich entsprechend der oben dargelegten Grundsätze einordnen lassen.

Was gilt bei Kleingewerben

Auch die sogenannten Kleingewerbe bilden dabei keine Ausnahme von den oben dargelegten Maßstäben. Ein Kleinunternehmer unterliegt also auch dann den Regelungen zur Regelinsolvenz, wenn die Einkünfte beispielsweise nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichen.

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Fazit:

Abschließend der Übersicht halber noch einmal zusammengefasst:

Juristische Personen (GmbH, UG, Vereine und Aktiengesellschaften) durchlaufen stets eine Regelinsolvenz ohne Restschuldbefreiung. Diese kann sowohl auf Beendigung, als auch auf Sanierung ausgerichtet sein.

Dazu mehr in unseren Artikeln

Natürliche Personen können je nach Tätigkeit eine Privatinsolvenz oder eine Regelinsolvenz durchlaufen: Nichtselbstständige Personen durchlaufen stets eine Privatinsolvenz. Ausnahmsweise ist jedoch eine Regelinsolvenz geboten, nämlich wenn dem Schuldner mehr als 19 Gläubiger gegenüberstehen und dieser in der Vergangenheit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat. Bei natürlichen Personen ergeht am Ende des Verfahrens stets eine Restschuldbefreiung.

Mehr Infos zum jeweiligen Verfahren finden Sie unter den folgenden Links

Sowohl bei juristischen wie auch bei natürlichen Personen kommt darüber hinaus ein außergerichtlicher Vergleich oder auch ein Insolvenzplan in Betracht.

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