Restschuldbefreiung bei unerlaubter Handlung

Restschuldbefreiung kann auch für Forderungen aus unerlaubter Handlung erteilt werden

Das Ziel einer jeden Privatinsolvenz für den Schuldner ist die Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach erfolgter Restschuldbefreiung sind Insolvenzforderungen zwar noch erfüllbar (der Schuldner kann also noch freiwillig zahlen), aber sie sind nicht mehr durchsetzbar (der Gläubiger kann hieraus nicht mehr vollstrecken und die Zahlung vom Schuldner erzwingen). Die Restschuldbefreiung ergeht nur auf Antrag, und auch nur wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Ein solcher Grund kann etwa in der Verletzung der Mitwirkungspflichten während des Verfahrens, einer Vermögensverschwendung kurz vor Antragstellung oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Bankrottstraftat liegen.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Forderungen aus unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht berührt

Abgesehen von diesen Versagungsgründen, kann die Restschuldbefreiung aber auch grundsätzlich erteilt und gem. § 302 InsO nur für einzelne Forderungen ausgenommen werden.

So sind z.B. Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, sofern sie vom Gläubiger gem. § 174 Abs. 2 InsO unter Angabe des Rechtsgrundes zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ob der Schuldner von dieser Anmeldung wusste oder nicht, spielt für die Rechtsfolgen keine Rolle.

Aber selbst wenn der Gläubiger die Forderung zur Tabelle angemeldet hat, kann er die Vollstreckung der Forderung während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht weiterführen. Etwaige Aufforderungen zur Abgabe einer Vermögensauskunft bzw. unliebsame Besuch vom Gerichtsvollzieher bleiben dem Schuldner in dieser Zeit also erspart. Sobald das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, können die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner gem. § 201 Abs. 1 InsO jedoch wieder unbeschränkt geltend machen. Diesen Forderungen bleibt der Schuldner also noch sehr lange Zeit ausgesetzt.
Der Gläubiger kann sich mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle aber auch nicht unbegrenzt Zeit lassen, wie der BGH in einem jüngsten Urteil entschied.

Bis wann kann der Gläubiger seine Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden?

Das Gesetz sieht zwar keine Frist vor, bis wann Forderungen im Insolvenzverfahren nach den §§ 174 ff. InsO angemeldet werden müssen.
Klar ist nur, dass die Pflicht zur Forderungsanmeldung auch dann besteht, wenn eine Schlussverteilung mangels Masse gar nicht stattfindet, bzw. der Gläubiger aus anderen Gründen nicht bei der Schlussverteilung berücksichtigt wird. Dies resultiert aus dem Interesse an der Nachhaftung, sowie der Tatsache, dass die Eintragung in die Tabelle gem. § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt. Sofern diesbezüglich also noch kein Urteil ergangen ist, kann die Forderungsanmeldung die regelmäßige Verjährungsfrist für die Dauer des Verfahrens hemmen.

In einem Urteil vom 19.12.2019 (Az: IX ZR 53/18) hat der BGH kürzlich entschieden, dass eine Verbindlichkeit, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert, ausnahmsweise von der Restschuldbefreiung erfasst sein kann, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.
Hiermit hat der BGH die Gesetzeslücke bezüglich der Frist zur Forderungsanmeldung im Wege der höchstrichterlichen Rechtsprechung geschlossen.

Anmeldung unter Angabe des Rechtsgrundes spätestens im Schlusstermin

Begründet hat er diese Entscheidung damit, dass das Interesse des Schuldners an der Rechtssicherheit des Insolvenzverfahrens und der frühzeitigen Einschätzung über die Sinnhaftigkeit eines solchen Verfahrens für den eigenen Fall das Gläubigerinteresse überwiegt. Der Schuldner soll frühzeitig einschätzen können, ob ihm die Restschuldbefreiung auch für die konkrete Forderung erteilt wird, die unter Umständen einen wesentlichen Anteil seiner Gesamtverschuldung ausmacht.

Wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung angemeldet hat, muss das Gericht den Schuldner gem. § 175 Abs. 2 InsO auf die Rechtsfolgen und auf die Möglichkeit des Widerspruches hinweisen. Der Schuldner soll dann selbst entscheiden können, ob er die Einschränkungen eines Insolvenzverfahrens mit Aussicht auf eine künftige Erteilung der Restschuldbefreiung hinnehmen möchte. Wenn er hierüber bis zum Ende des Verfahrens im Unklaren gelassen wird, wird er unangemessen benachteiligt. Der Zweck der Entschuldung der Privatinsolvenz kann so nicht erreicht werden.

Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 bezweckt, dem Interesse des Schuldners Rechnung zu tragen, möglichst frühzeitig darüber informiert zu werden, welche Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Der Gläubiger hingegen, sei durch die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung grundsätzlich in der Lage, rechtzeitig von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen und seine Forderung bis zum Ende des Schlusstermins anzumelden.

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5 Kommentare
  1. Rodenberg
    says:

    Falls der Gläubiger eine Feststellungsklage erhebt, habe ich die Möglichkeit einer Feststellungsgegenklage mit den Beweisen meinerseits ist dies richtig?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich ist das nicht ganz richtig. Beweise, mit denen die bei der Feststellungsklage vorgebrachten Argumente widerlegt werden sollen, können im Rahmen der gleichen Feststellungsklage vorgebracht werden. Grundsätzlich kann aber auch eine Widerklage möglich sein.
      Beachten Sie, dass es hier auf den Einzelfall ankommt und eine genaue Kenntnis der Zivilprozessordnung vonnöten ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Rodenberg
    says:

    Dankeschön Herrn Dr. V. Ghendler. Ich kann also selbst bei solch einer Forderung sie nach der Restschuldbefreiung sofort bezahlen und alles wäre ok.

    Gruß Rodenberg

  3. Rodenberg
    says:

    Guten Tag,
    Bei der Forderungsanmeldung gibt es bei mir nur 1 Gläubiger der eine Handlung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet hat( 4000 Euro bei kompletter Gesamtforderung 40.000 Euro) Ich habe Einspruch gegen den Rechtsgrund eingelegt sprich das ich dies nicht vorsätzlich getan, habe die Forderung der Summe ist an sich ja richtig und stimmt dies sagte ich auch. Was habe ich jetzt zu erwarten das nur diese Forderung von der der Restschuldbefreiung ausgenommen ist? Wird in der Wohlverhaltensphase vollstreckt bei dieser Forderung oder kann ich nach erfolgreicher Restschuldbefreiung die Forderung aus unerlaubter Handlung einfach bezahlen und alles ist gut? Gruß Rodenberg

    P. S selbst bei 4000 Euro was über bleibt wäre dies ja insgesamt bei den Gesamtschulden von 40.000 Euro dann dennoch erstrebenswert.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      danke für Ihre Frage. Zunächst wird sich das Gericht mit dem Widerspruch gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung beschäftigen.
      Falls das Gericht zur Meinung gelangt, dass tatsächlich eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung vorliegt, so kann der Gläubiger trotzdem während der Insolvenz nicht vollstrecken. Er muss das Ende der Abtretungsfrist abwarten, denn § 294 Abs. 1 InsO gilt auch für diese Gläubiger.
      Nach der Insolvenz kann wegen der 4.000 Euro weiter vollstreckt werden, bis die Forderung bezahlt ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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