Restschuldbefreiung – Umfang und nicht umfasste Forderungen

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    Bild Restschuldbefreiung

Umfang der Restschuldbefreiung und nicht erfasste Forderungen

Die Restschuldbefreiung ist das Hauptziel einer Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz.

Sie beseitigt im Normalfall

  • alle Forderungen
  • aller Insolvenzgläubiger (§ 301 InsO)

unabhängig von der Anzahl der Gläubiger oder der Höhe ihrer Forderungen. Dabei ist es egal, ob es sich um

  • Forderungen von privaten Gläubigern (Freunde, Verwandte)
  • Forderungen von Unternehmen (Banken, Versandhändler, Geschäfte) oder
  • öffentliche Forderungen (Finanzamt, Gemeinde)

handelt. Ein Ausschluss der Restschuldbefreiung ist dabei nicht möglich – nicht einmal als freiwilliger Verzicht. So hat der BGH entschieden, dass AGB unwirksam sind, die besagen, dass eine Forderung trotz Restschuldbefreiung vollstreckbar bleibt (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14). Er begründete dies mit dem allgemeinwirtschaftlichen und sozialpolitischen Nutzen der Restschuldbefreiung.

Allerdings gibt es von der Restschuldbefreiung Ausnahmen – dadurch sind manche speziellen Schulden doch nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Wirksam festgestellte Forderung aus unerlaubter Handlung

Nach § 302 Nr. 1 InsO werden Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen nicht beseitigt. Die Konsequenz für einen Schuldner ist, dass diese Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werdenwenn der Gläubiger denn alle formellen Voraussetzungen der entsprechenden besonderen Anmeldung erfüllt.

Alle übrigen Forderungen werden regulär von der Restschuldbefreiung umfasst und werden nach dem Insolvenzverfahren erlöschen.

Vorsätzliche unerlaubte Handlungen: Kreditbetrug, Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen

Diese müssen – sofern in einem förmlichen Verfahren festgestellt – weiter abbezahlt werden, ggf. in Raten. Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass die Restschuldbefreiung unredlichen Schuldnern zugute kommt. Wichtigste Beispiele sind Straftaten, die das Vermögen betreffen. Dazu gehören z. B. der Kreditbetrug oder die Nichtabführung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung.

Vorsätzlich pflichtwidrige Nichtzahlung von Unterhalt

Aus der Verletzung von Unterhaltspflichten stammende Zahlungsforderungen werden dann nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, wenn der rückständige Unterhalt vom Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt worden ist. Dennoch umfasst sind also bloße Unterhaltsrückstände, wenn diese wegen finanzieller Schwierigkeiten aufgekommen sind und ein Schuldner auch andere Gläubiger nicht bezahlen konnte.

Steuerhinterziehung: bei Einstellung eines Strafverfahrens weiterhin erfasst

Auch die Steuerhinterziehung ist von der Ausnahme umfasst. Nach überwiegender Auffassung muss dabei eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhinterziehung vorliegen (Pape ZinsO 2016, 2005, 2008). Allerdings werden Steuerforderungen und auch die Säumniszuschläge des Finanzamtes von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist. Denkbar ist dies etwa gegen eine Zahlungsauflage gemäß § 153a der Strafprozessordnung. Dann bleibt es dabei, dass es sich bei dieser Steuerschuld nicht um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt (siehe Uhlenbruck-Vallender, Komm. InsO, 13. Aufl., § 302 Rn. 12).

Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Forderungen aus zinslosen Darlehen

Nach § 302 Nr. 2 – 3 InsO werden Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Forderungen aus zinslosen Darlehen (darunter fällt auch die Stundung der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren) ebenso nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Der Gläubiger muss die Forderung formell richtig anmelden

Damit eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst wird, muss der Gläubiger sie gesondert zur Insolvenztabelle anmelden. Das bedeutet, dass weder das Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalter von sich aus darauf achten, ob eine unerlaubte Handlung vorliegen. Übersieht der Gläubiger die unerlaubte Handlung, hat ein Schuldner Glück gehabt – er wird auch von dieser Verbindlichkeit befreit.

Deshalb sollten Sie als Schuldner nicht zögern, Forderungen aus vorsätzlicher Unerlaubter Handlung im Insolvenzantrag anzugeben. Die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens trotz des Vorliegens einer unerlaubten Handlung ist gerichtlich bestätigt  (BGH vom 16.01.2014, IX ZB 64/12; AG Göttingen vom 14.10.2015, 74 IN 181/15 – bejahend zur Zulässigkeit der Verfahrenskostenstundung trotz unerlaubter Handlung).

Zudem muss der Gläubiger bei der gesonderten Anmeldung auf strenge formelle Vorschriften achten. So muss tatsächlich der gesamte Sachverhalt der vorsätzlichen unerlaubten Handlung wiedergegeben worden sein.

Nicht ausreichend ist:

  • Anmeldung durch das Finanzamt wegen Steuerhinterziehung und ohne Hinweis auf die Steuerhinterziehung.
  • Bloße Bezeichnung der Straftat (nicht des Sachverhalts): “Schwarzfahren”, “Eingehungsbetrug”.
  • Sogenannte “Kreuzchenanmeldungen“: Viele Insolvenzverwalter nutzen zur Forderungsanmeldung Formulare mit einer Ankreuzoption “Forderung aus unerlaubter Handlung” – ohne weitere Begründungsmöglichkeit. Liegt ein solches Formular vor, ist eine Anmeldung aus unerlaubter Handlung unwirksam.

Liegt einer der oft vorkommenden formellen Fehler vor, wird eine Forderung bei richtigem Vorgehen gegen ihre Anmeldung von der Restschuldbefreiung erfasst, obwohl sie aus einer unerlaubten Handlung stammt.

Taktik bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung

Liegt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor, gilt es, alle Möglichkeiten des Schuldners auszuschöpfen.

Außergerichtlicher Vergleich

Zunächst empfiehlt sich in vielen Fällen ein außergerichtlicher Vergleich. So wird im Vorfeld ermittelt, welche Gläubiger von der vorsätzlichen unerlaubten Handlung wissen – sie werden in der Regel während des Vergleich eine entsprechende Antwort verfassen.

Stellung des Insolvenzantrags

Ist der Vergleich nicht erfolgreich, wird der Insolvenzantrag gestellt. Nun wird abgewartet,

  • ob der Gläubiger überhaupt seine Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung anmeldet und
  • ob er dabei alle Formvorschriften einhält.

Rechtzeitiger Widerspruch gegen die gesonderte Anmeldung

Auf jeden Fall empfehlen wir danach allen Mandanten, einen Widerspruch gegen die gesonderte Anmeldung einzulegen. Liegt – wie sehr oft – ein Formfehler vor, haben Sie die Argumente auf Ihrer Seite. Aber auch wenn kein Formfehler vorliegt, scheuen sich viele Gläubiger vor dem folgenden Rechtsstreit. Wollen diese ihre Rechte wahrnehmen, müssen sie auf eigene Kosten eine Feststellungsklage erheben. Dies hält viele Gläubiger davon ab, eine Klage einzulegen. Im Rahmen einer Klage obliegt den Gläubiger auch die Beweislast sowie neuerdings die Last, auch zum Vorsatz des Schuldners gesondert vorzutragen (BGH vom 03.05.2016 ZinsO 2016, 1362). Für Sie bedeutet dies, dass sich ein Widerspruch aus prozesstaktischen Gründen meistens lohnt.

Weiteres Vorgehen

Scheut der Gläubiger angesichts eines Formfehlers oder des nicht unerheblichen Kostenaufwands eine Klage auf eigene Kosten, werden Sie von einer Verbindlichkeit befreit, obwohl sie aus einer unerlaubten Handlung stammt. Kündigt der Gläubiger eine Klage an, ohne dass eine materielle Chance zur Verteidigung besteht, erkennen Sie die Forderung als aus unerlaubter Handlung an.  In diesem Fall können Sie die Forderung in Raten abbezahlen. Dies bleibt für Sie ohne Konsequenzen (Andre Kraus in „Praxiswissen Verbraucherinsolvenz: Leistungen des Schuldners an einzelne Gläubiger vor der Verfahrenseröffnung“, ZInsO 2015, S. 2197-2206). Gerne beraten wir Sie sowohl im Vorfeld als auch im Insolvenzverfahren zu einer unerlaubten Handlung.

Alternative: Insolvenzplan

Eine andere Alternative bietet sich Schuldnern, die einen Ihnen nahe stehenden “Sponsor” haben, der einen relativ hohen Betrag für eine Einmalzahlung aufbringen kann. In diesem Fall lässt sich der aus unerlaubter Handlung stammender Gläubiger unter Umständen durch einen Insolvezplan überstimmen. Werden die Gläubiger aus unerlaubter Handlung durch den Insolvenzplan nicht schlechter gestellt, als sie sonst stehen würden, können Sie in den Insolvenzplan aufgenommen werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 IX ZR 32/08). Der Insolvenzplan ist allerdings nur im Fall der Möglichkeit des Angebots eines relativ hohen Einmalzahlungsangebots eine Entschuldungsalternative.

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60 Kommentare
  1. J. B. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

    kurze Frage zu folgenden Sachverhalt. Ich hatte vor 2 Jahren eine Rangelei mit einem Polizisten, bei meinen Losreißen hatte der Polizist sich die Fingerkapsel gezerrt. Da ich ja eigentlich nur wegwollte, legte das Gericht die Tat als nicht vorsätzlich aus. Der Arbeitgeber des Polizisten will nun zivilrechtlich 23 T€ Schadensersatz von mir. Da ich noch hohe weitere Schulden habe, muss ich eine Privatinsolvenz machen. Kann ich diese Schadenersatzsumme + ausstehende Gerichtkosten auch mit in die PI nehmen?
    Danke für Ihre Antwort.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es ist in diesem Fall eine nähere Prüfung erforderlich. Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB kann sowohl durch vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln hervorgerufen werden. War es bloße Fahrlässigkeit, wäre die Forderung von der Restschuldbefreiung umfasst. Das Gerichtsurteil gibt hierbei einen wichtigen Anhaltspunkt, es lässt sich aber noch keine endgültige Aussage treffen. Daher wäre diese Frage auch ein wichtiger Teil unserer Beratung im Rahmen der Insolvenzeröffnung.

      Der Gläubiger (Arbeitgeber des Polizisten) könnte seine Forderung trotzdem mit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle anmelden. Dem können/sollten Sie dann widersprechen. Dann muss der Gläubiger seine Beweise vortragen. Diese können Sie wiederum widerlegen. Hierbei dürften die Feststellungen des Gerichts sehr hilfreich sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Gabler
    says:

    Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,
    Hatte mal eine Frage zur Restchuldbefreiung.
    Ein Gläubiger hatte eine Forderung als Vbuh angemeldet,
    Die in der Forderungstabelle Festgestellt ist.
    Ich hatte widersprochen.
    Nun ist das Verfahren aufgehoben.
    Kann ich jetzt schon in Raten die Forderung bezahlen…oder muss ich noch bis zur Restschuldbefreiung damit warten…Stichwort Gläubigerbegünstigung…
    MfG
    G.G.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich ist es nicht verboten, aus dem unpfändbaren Einkommen “neben dem Insolvenzverfahren” Zahlungen auf Forderungen auf unerlaubte Handlung zu leisten. Die Zahlung darf nur keinesfalls zulasten der Gläubiger gehen, darf also nicht die pfändbaren Beträge mindern. Sie muss aus dem unpfändbaren Einkommen erfolgen.
      Ob Sie aufgrund des Widerspruchs überhaupt verpflichtet sind, die Forderung zu bezahlen, oder ob sie von der Restschuldbefreiung umfasst ist, wäre näher zu prüfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Frederik D.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Sind denn strafzahlungen durch fahren ohne Fahrschen in der Restschuldbefreiung, bzw. im Insolvenzverfahren mit inbegriffen?
    Ich habe eine Ratenzahlung vereinbart und diese erfüllt.
    Jetzt möchte das Inkassounternehmen nochmal Geld von mir, da ich angeblich nicht rechtzeitig bezahlt habe. Ist diese in der Restschuldbefreiung inbegriffen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      danke für Ihre Frage. Leider hat der BGH geurteilt, dass auch Verzugskosten aus Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind. Dies umfasst dann ggf. auch Inkassogebühren, wenn diese der Höhe nach gerechtfertigt sind. Ob dies in dem Fall so ist, kann in diesem Rahmen nicht beurteilt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. J. R.
    says:

    Hallo,

    ich habe vor zwei Jahren ein iPhone auf eBay gekauft, welches nie ankam. Diese Masche hat der Verkäufer mehrmals abgezogen und sich anschließend insolvent gemeldet. Ich habe mittlerweile einen vollstreckbaren Titel erwirkt und meine Forderung in die Insolvenztabelle eintragen lassen. Diese wurde auch beglaubigt. Nun hat der Insolvenzverwalter Einspruch gegen die Ausnahme von der Restschuldbefreiung eingelegt, obwohl es sich hier klar um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt. Bis dato habe ich alles selbstständig und eigenhändig ausgefüllt. Nun bin ich aber an einem Punkt, wo ich nicht mehr weiß, wie ich dagegen vorzugehen habe.

    Der Schaden beträgt knapp 1050€. Lohnt es sich nun noch einen Anwalt herzuziehen? Ich denke, ich bin hier im Recht, aber ich möchte (im Falle, dass ich den Fall verliere) nicht noch mehr Kosten tragen müssen. Muss die Gegenpartei hier die Kosten des Anwalts tragen, oder ist es dafür zu spät?

    Der ganze Fall ist nun knapp 2 Jahre her.

    Beste Grüße
    Julian R.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      tatsächlich ist Ihr geschilderter Fall zu komplex, um Ihn innerhalb dieses Rahmens abschließend beurteilen zu können. Ob der Schuldner Ihre Anwaltskosten zahlen müsste, kann ich ohne Akteneinsicht nicht beurteilen. Bedenken Sie dabei, dass sich schon die Durchsetzung Ihrer Forderung mangels Vermögen als schwierig erweist. Selbst wenn der Schuldner Ihre Kosten der Rechtsverfolgung tragen müsste, wird sich die Durchsetzung dieser Forderung vermutlich ebenso als nicht so einfach erweisen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Jens N.
    says:

    Sehr geehrter Herr RA Ghendler,
    das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde vom AG Erfurt wurde am 16.02.2018 eröffnet.Dies war bis auf ein Schreiben vom April 2018 ( enthielt die Kopie des ersten Berichtes der IV ans AG Erfurt) die letzte Schriftliche Information seitens der IV.
    die Steuererklärung wurde von der Insilvenzverwalterin (IV) Für das Jahr 2018 vorgenommen . Im Bescheid wurde eine Nachzahlung festgestellt wobei mich Die IV mit der hälftig beteiligte.
    Ich arbeite seit 25 Jahren in ungekündigter Stelle und der pfändbare Teil meines Brutto wird nach Tabelle als Dritttschuldner direkt vom Arbeitgeber an die IV weitzergereicht.
    Das Finanzamt schrieb mich nun 2020 an ich sollte meine Steuererklärung machen.Meines wissens ist das aber erst in der Wohlverhaltensphase wieder mir erlaubt /respektive möglich .
    Meine IV teilte mir dazu mit mich schätzen lassen zu sollen da wegens Masse.( mir unverständlich …aber so die Aussage).
    Ich bin mit einem Kind Alleinerziehend was in der 2018 er Steuererklärung nicht berücksichtigt wurde und es deshalb zur Nachzahlung kam.
    Die 2019 er Steuererklärung dann von mir erstellt (August / Sept 2020), ergab im Bescheid eine eine Summe über mehr als 600€ als Erstattung.Welche das Finanzamt Ohne Informatuion an mich an die IV auskehrte.Erst auch schriftliche Nachfrage wurde mir der Sachverhalt bekannt gemacht im Juni2021. Eine Mitteilung über einen PfÜB oder ähnliches erhielt ich von keiner Seite zur Kenntnis.
    Das Finanzamt ist übrigens einer der Hauptgläubiger.

    Jetzt meine Frage da mir die Erstattung in der WVPhase zustehen würde und ich auch nur in dieser Phase für meine Einkommensteuererklärung wieder selbst zuständig bin und die normale Insolvenzverfahrenszeit so6-8 Monate bis ein Jahr beträgt , ging ich davon aus in ebendieser Phase zu sein da auch die Aufforderung vom FAmt an mich ging.
    In einem Anruf bei der IV wurde mir aber gesagt das das verfahren noch liefe wegen einer nicht versteigerten Immobilie ( am 20.03.2018 wurde ich bei dieser Immobilie aber schon aus dem Grundbuch gelöscht). Doch dann hätte doch die IV die ESTERKL 2019 doch selbst machen müssen?
    und weiterhin bis der Beendigungsbeschluss des Verfahrens amtlich ist. Wie kann ich das selbst feststellen wie der Stand nun ist ?
    Mit freundlichen Grüßen Jens N.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr N.,

      ohne Einsicht in Ihre Akte kann ich diesen ausführlichen Sachverhalt nicht rechtlich würdigen. Sie haben die Möglichkeit in die Insolvenzakte beim Insolvenzgericht Einsicht zu nehmen. Womöglich hilft Ihnen dies, weitere Informationen über den Stand der Dinge zu erhalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Tobias G.
    says:

    Guten Tag Herr RA Ghendler,

    ich habe 2014 eine Forderung titulieren lassen, welche aus einer unerlaubten Handlung (Diebstahl, Hehlerei) die Schadensersatzansprüche betraf. Der Schuldner ist hiergegen nicht vorgegangen, die Titulierung mit vollstreckbarer Ausfertigung erfolgte im Rahmen eines Versäumnisurteil. Für den Forderungeinzug wurde im Mai 2016 ein Inkassounternehmen beauftragt. Dieser veranlasste die ZV via Gerichtsvollzieher im August 2018, welche keine Erlöse erzielen konnte. Ende 2019 wurde ich durch das Inkasso unterrichtet, dass der Schuldner offenbar bereits 2015 ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt hatte. Über die unerlaubte Handlungen im Rahmen der Forderung war das Inkasso unterrichtet. Passiert war weiter nichts. Stand heute sollte die Restschuldbefreiung durch sein, sämtliche Fristen zur Forderungsanmeldung dürften verstrichen sein und ich bleibe auf meinem Schaden + Gerichtskosten + Kosten für die Zwangsvollstreckung sitzen.
    Da ein Schuldner eine Mitwirkungspflicht erfüllen muss, welche hier offensichtlich nicht ausreichend Genüge getan wurde, zeitgleich das Inkasso / der Gerichtsvollzieher hier in ein laufendes Verfahren vollstrecken wollten, stellt sich mir die Frage, ob ich gegen eine der Beteiligten Handelnden mögliche Regressansprüche geltend machen kann?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      grundsätzlich besteht für einen “vergessenen” Gläubiger die Möglichkeit, geltend zu machen, dass der Schuldner die Forderung vorsätzlich nicht beim Insolvenzantrag mit angegeben hat. Dann wäre die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Insbesondere bei Forderungen aus unerlaubter Handlung, die noch dazu kurz vor der Insolvenz erst entstanden sind, kann dieser Beweis dem Gläubiger auch durchaus gelingen, denn der Schuldner hat hier ein Motiv, die Forderung nicht anzumelden und eine solche titulierte Forderung würde man normalerweise nicht einfach vergessen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Nicolo H.
    says:

    Sehr geehrte Rechtsanwälte.

    Im Jahr 2017 habe ich einer Bekannten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 300 Euro überwiesen. Die Rückzahlung sollte spätestens nach Beendigung einer angestrebten Privatinsolvenz erfolgen.
    Nun habe ich die Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren erhalten. Mit dieser bin ich total überfordert. In diesem Zusammenhang habe ich auch ihre Seite gefunden und hoffe dass Sie mir helfen können.

    Mit freundlichen Grüßen
    Nicolo H.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Informationsangebot. Falls Sie eine allgemeine Frage haben, so bitte ich Sie, diese zu konkretisieren. Überdies möchte Ich Sie auf unseren Artikel Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle hinweisen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Torsten.  A. .
    says:

    Hallo Herr Dr. Ghendler, Herr Kraus
    Ich bin seit ca. 10 Jahren ALG 2 Empfänger und seit Oktober 2019 in der Privatinsolvenz. Jetzt meldet das Jobcenter Forderungen an die aus den Jahren 2015 bis 2017 durch eine nicht angemeldete Nebentätigkeit entstanden sind. Darf das Jobcenter das oder sind diese Forderungen die mtl. aufgerechnet werden sollen nicht auch der Insolvenzmasse zuzuordnen?
    Es darf doch während einer laufenden Insolvenz kein Gläubiger bevorzugt werden was in diesem Fall doch aber dann so wäre aus meiner Sicht.
    Wie muss ich da jetzt weiter vorgehen?
    Ich habe erstmal fristgerecht Widerspruch eingelegt um ein wenig Zeit zu gewinnen.
    Ps. Mein Insolvenzverwalter ist da angeblich nicht für zuständig und auch das Jobcenter blockt mich ab.
    Ich versuche gerade einen Beratungsschein vom Gericht zu bekommen was aber auch nicht gerade einfach ist wie ich leider feststellen muss.
    Vielen Dank I’m voraus und Mfg. T. A.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      grundsätzlich haben Sie Recht, dass Gläubiger gemeinschaftlich und nicht bevorzugt bedient werden dürfen. Allerdings gelten bei überzahlten Sozialleistungen auch im Insolvenzverfahren Sonderbestimmungen. Welche das sind, erläutern wir Ihnen ausführlich in unserem Artikel Verrechnung, Aufrechnung bei überzahlter Sozialleistung trotz Insolvenz. Falls Sie nach Lektüre noch Fragen haben, können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Andreas
    says:

    Ist es möglich, als Gläubiger selbst einen Widerspruch einer Forderungsanmeldung eines anderen Gläubiger zu stellen gegen den Rechtsgrund des Vorsatzes ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      auch ein Gläubiger kann die Forderung eines anderen Gläubigers bestreiten, gleich ob es sich um eine Deliktsforderung oder Insolvenzforderung handelt. Dies erläutern wir auch in unserem Beitrag Prüfungstermin im Insolvenzverfahren, den ich Ihnen verlinkt habe. Falls weitere Fragen bestehen, können Sie diese gerne unter dem entsprechenden Beitrag stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Melanie C. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    ich habe vor kurzem meine RSB erhalten. Die Krankenkasse damals eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet.
    Leider wurde ich damals von meinem Insolvenzverwalter nicht darüber aufgeklärt, das ich Widerspruch hätte einlegen müssen.
    Habe ich jetzt noch eine Chance, gegen diese Forderung vorzugehen?

    mit freundlichen Grüßen,
    Melanie C.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau C.,

      leider ist laut Ihrer Angaben die Frist für einen Widerspruch schon abgelaufen.
      Es ist nicht unbedingt die Aufgabe des Insolvenzverwalters, Sie darüber aufzuklären, denn er vertritt die Rechte der Gläubiger. Er ist zwar auch im Interesse anderer Gläubiger dazu verpflichtet, selbst eine Forderung zu bestreiten, sofern diese nicht nachvollziehbar dargelegt ist. Dies betrifft aber nicht die Einstufung als vorsätzliche unerlaubte Handlung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Birgit N. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    ich habe eine Frage zu den aus der Restschuldbefreiung ausgenommenen Gläubigern. Es läuft ein Regelinsolvenzverfahren und die RSB kann ich bald beantragen. Nun lese ich, dass die Schulden der angemeldeten Sozialversicherer nicht restschuldbefreit werden können. Im Rahmen einer versuchten Firmensanierung, wurde im vorläufigen Insoverfahren bis zur regulären Eröffnung des INSOVerfahrens die Gehälter über die Arbeitsagentur bezahlt. Nun hatte ich damals schon nicht verstanden, warum wir in dieser Zeit die Sozialv.beiträge nicht begleichen durften (laut Aussage meines damaligen Anwalts)und diese dann zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind. Der IV hat diese voll bestritten, vermutlich weil die Belge noch fehlten.Sind diese Schulden von der RSB ausgenommen? Und wenn ja, vollstrecken/Pfänden die Sozialversicherer gleich mit Erteilung der RSB oder Beendigung des INSOVerfahrens gegen mich, handelt sich um einen 4-5 stelligen Betrag.
    Welche Möglichkeiten habe ich als Schuldner diese evtl. anschliessende Pfändung abzuwenden?Bzw. was wurde falsch gemacht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Birgit.N.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau N.,

      Schulden wegen rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen können von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, wenn diese als Forderung aus unerlaubte Handlung angemeldet worden sind. Da ich Ihren Fall nicht kenne, kann ich keine abschließende Antwort hierzu geben. Sollten die Rückstände nicht als Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung angemeldet worden sein, werden auch diese Schulden grundsätzlich von der Restschuldbefreiung erfasst.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Bernd S. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. V. Ghendler,
    Ich habe eine Frage zur Restschuldbefreiung. Das zuständige Amtsgericht hat mir mitgeteilt, dass mein schriftliches Insolvenzverfahren in Februar 2021 aufgehoben wurde und ein Treuhänder eingesetzt wurde. Er ist namentlich mein früherer Insolvenzverwalter (seit 06.2017). Soweit so gut. Nun wurde durch ihn ein Verfahren zur Restschuldbefreiung eingeleitet. Er verlangt diesbezüglich vierteljährlich Auskünfte zu meinem Einkommen. Das akzeptiere ich selbstverständlich, obwohl sich meine Rente nicht vierteljährlich ändert. Er verlangt allerdings ebenfalls die Auskünfte von meiner seit mehr als 20 Jahren getrennt lebenden Ehefrau und meinen Kindern. Soweit ich das rechtlich zuordnen kann, haben beide Teile mit meinem Privatinsolvenzverfahren nichts zu tun. Meine getrennt lebende Ehefrau, sowie meine Kinder lehenen dies auch ab. Ist die Forderung des Treuhänders diesbezüglich berechtigt und muß ich nun Maßnahmen des Treuhänders befürchten, die meine Restschuldbefreiung gefährden könnten?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      zur Auskunft sind Sie grundsätzlich soweit verpflichtet, wie es der erfolgreichen Abwicklung des Verfahrens dienlich ist und Ihre vermögensrelevanten Umstände betrifft. In diesem Zusammenhang sind auch Auskünfte in Bezug auf Dritte vorstellbar, soweit Sie einen Bezug zu Ihrem Insolvenzverfahren haben. Ich kann Ihnen nicht pauschal sagen, welche Fragen zu weitgehend sind. Dazu müsste man im Einzelnen die Fragen prüfen. Es ist aber so, dass von Ihnen nur das Mögliche verlangt werden kann. D.h., dass Informationen, die nur Dritten zugänglich sind, von Ihnen nicht zur Auskunft verlangt werden können, wenn die Dritten nicht zur Mitteilung bereit sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. D. K.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

    mir wurde 05/2020 die RSB erteilt. Meine Frau und ich besitzen ein Grundstück.
    Auf meiner Hälfte das das Finanzamt vor der Insolvenzeröffnung eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Kann das Finanzamt sich weigern nach der RSB diese zu löschen?

    Vielen Dank

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      trotz Restschuldbefreiung kann sich das Finanzamt grundsätzlich weigern, die Löschung der Hypothek zu bewilligen. Dies hat kürzlich der BGH auch nochmal klargestellt (BGH, Urteil vom 10.10.2020 – IX ZR 24/20).

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Bernd B.
    says:

    Hallo zusammen,

    falls es noch möglich ist, hätte ich auch eine Frage.

    Ich bin seit 10/2016 in Privatinsolvenz. Wenn ich die Verkürzung beantrage (Kosten sind beglichen), würde die Restschuldbefreiung 10/2021 erfolgen.

    Der gegnerische Anwalt hat sine Forderung mit dem Grund “vorsätzlich unerlaubte Handlung” eintragen lassen. Ich habe nur dem Grund (nicht der Forderung als solche) rechtzeitig widersprochen, was vom Gericht bestätigt wurde.

    Ich wusste leider nicht, dass die Feststellungklage innerhalb eines Monats nach seiner Eintragung bzw. nach meinem Wiederspruch erfolgen muss.

    Denn mir wurde mitgeteilt, dass es eine Umkehr aufgrund eines Urteils des BGHs gibt, dass der Schuldner und nicht der Gläubiger die Feststellungsklage einreichen muss.

    Ich weiß nun nicht mehr, ob das mit dem Titel zusammen hing (Auszug aus Insolvenztabelle) oder mit einer anderen Argumentation.

    Da die Feststellungsklage nicht erfolgte und er sich sicher einen Auszug aus der Tabelle hat geben lassen, hat er ja für die nächsten 30 Jahre einen Titel.

    Meine Fragen:

    1. Sagt Ihnen die Umkehr etwas so dass ich hätte Feststellungsklage einreichen müssen?

    2. Wie sind Ihre Erfahrungen….wird der Gläubiger nach der Insolvenz versuchen zu pfänden, oder ist Ihm als RA klar, dass die Chancen schlecht stehen, wenn ich Vollstreckungsabwehrklage einreiche?

    3. Soll ich den generischen RA anschreiben und Ihn zur Herausgabe des Titels auffordern, oder ist das wie mit den schlafenden Hunden? Wäre er verpflichtet zur Herausgabe des Titels?

    Ich möchte betonen, dass seine Mandanten geschädigt wurden, er in keinster Weise.
    Einige Fachangestellte bei Gericht sagen, er wäre nur mittelbar beteiligt und somit würde bei Ihm die Eintragung des o. g. Grundes zur Insolvenztabelle gar nicht greifen.
    Es sei wohl eine “Masche” um zu sehen, ob der Schuldner Widerspruch einlegt.

    Die Justiz hat Ihre kosten NICHT mit dem Grund in die Tabelle aufnehmen lassen. Die würden mir kaum etwas schenken, wenn Sie eine Chance gesehen hätten, dass der Grund akzeptiert wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    B. B.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      widerspricht der Schuldner dem Rechtsgrund (unerlaubte Handlung) für die angemeldete Forderung erhält der Gläubiger (trotzdem) einen vollstreckbaren Titel aus der Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die von Ihnen angesprochene Rechtsprechung hat sich nur deutlicher positioniert. Wird Ihnen am Ende des Verfahrens die Restschuldbefreiung erteilt, fehlt der Forderung die Durchsetzbarkeit, wenn Sie sich gegenüber dem Gläubiger auf die Restschuldbefreiung berufen. Den Titel können Sie dann an sich herausverlangen. Falls sich der Gläubiger hiergegen sträubt und dennoch die Zwangsvollstreckung gegen Sie versucht, können Sie wie richtig angemerkt eine Vollstreckungsabwehrklage erheben. Der Titel ist für den Gläubiger also nur interessant, wenn Sie nichts unternehmen oder Ihnen den Restschuldbefreiung versagt würde. Ob Sie den RA anschreiben wollen oder nicht, vermag ich nicht zu sagen. Allerdings ist es so, dass ein sich im Umlauf befindlicher Titel immer die Gefahr birgt, dass trotz materiellrechtlicher Unzulässigkeit überraschenderweise doch vollstreckt wird. Sie können sich zwar dann zur Wehr setzen, aber Sie sind dann eben in der Defensive.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. R. P. .
    says:

    Hallo,

    ich habe meine Restschuldbefreiung im letzten Jahr März 2019 erhalten. Hatte aber auch eine Forderung über ca 45.000 € aus unerlaubter Handlung, was ich auch so deklariert hatte bei der Insolvenzeröffnung. Meine Frage wäre, ab wann darf der geschädigte Gläubiger diese Forderung aus unerlaubter Handlung wieder bei mir eintreiben, da ich bisher immer noch nichts gehört habe. Mit freundlichem Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      diese Möglichkeit besitzt der Gläubiger grundsätzlich sofort nach Erteilung der Restschuldbefreiung.
      Da die Feststellung zur Insolvenztabelle einer Titulierung gleichkommt verjährt die Forderung erst nach 30 Jahren. Nach zehn Jahren könnte bereits Verwirkung in Betracht kommen, wenn bis dahin keine Durchsetzung erfolgt ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Steffi
    says:

    Guten Tag,
    Ich bin seit anfang 2017 in der Privat Insolvenz. Es wurden 2 unerlaubte Handlungen angemeldet einmal 99.95 und 108,12. Jetzt habe ich Post vom Inkasso bekommen die Summe zu zahlen jedoch hat sich die summe in beiden fälle erhöht auf 126,12 und 117,94. Dürfen die im laufendem Insolvenzverfahren weitere Mahn oder Zinzkodten draufschlagen?
    Darf ich eine Ratenzahlung vereinbaren oder muss ich das mit meinem Treuhänder absprechen?
    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      wenn es sich um Insolvenzforderungen handelt, dann dürfen Sie keine Leistungen an die Gläubiger leisten, ohne Ihre Restschuldbefreiung zu gefährden. Vergleichen Sie auch unseren Beitrag “Soll ich weiterhin die Schulden an meine Gläubiger bezahlen?”. Außerdem herrscht während der Insolvenz ein Vollstreckunsgsschutz (vergleichen Sie auch unseren Artikel über die Vorteile einer Privatinsolvenz), der grundsätzlich soweit reicht, dass Ihre Insolvenzgläubiger nicht mehr kontaktieren dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Schemitzek
    says:

    Guten Tag,
    Ich habe heute Post von einem Inkassobüro bekommen mit einer Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 26.07.2002.
    Zwischenzeitlich bin ich durch die private Insolvenz gegangen und habe am Ende die Restschuldbefreiung bekommen.
    Muss ich diese Forderung nun trotzdem noch begleichen?
    Oder wie muss ich nun vorgehen?
    Mit freundlichen Grüßen
    S.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      grundsätzlich sind alle Forderungen von der Restschuldbefreiung umfasst, mit Ausnahme weniger bestimmter Forderungen, etwa solchen aus unerlaubten Handlungen.
      Anhand Ihrer Angaben war die Forderung also von der Restschuldbefreiung umfasst.
      Es ist eine häufige “Masche” von Inkassobüros, zu versuchen, aus alten Titeln noch zu vollstrecken.
      Dem Inkassobüro sollte man in diesem Fall die Mitteilung über die Restschuldbefreiung zukommen lassen. Bei Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen muss notfalls eine Vollstreckungsgegenklage erhoben werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Alex L. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Das habe ich bereits dem Finanzamt mit dem entsprechenden Beschluß vom AG mitgeteilt. Jetzt bin ich auf eine Antwort gespannt.
    Für mich nochmal zum Verständnis: „Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.“ Da sich diese Forderung sich auf eine Steuerschuld vor Beginn des Insolvenzvervahren handelt und erst nach Erteilung der RSB festgestellt wurde, muss ich diese nicht bezahlen oder?

    Viele Grüße & Danke für Ihre Website

    A.L

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      grundsätzlich maßgeblich ist, wann der Grund für die Forderung gelegt wurde, damit er von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Forderungen, die vor Beginn des Insolvenzverfahrens den Grund Ihrer Entstehung hatten, werden in der Regel von der Restschuldbefreiung erfasst, auch wenn Sie nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurden.
      Es kann sich je nach Einzelfall bei einer Steuerforderung eine Ausnahme ergeben, zu der ich nur abschließend Auskunft im Rahmen einer Mandatierung geben kann, da ich die Gesamtumstände Ihres Falles dazu kennen muss.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  19. Alex L. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe folgende Frage: Mir ist im April 2020 die RSB erteilt worden. Jetzt im September habe ich vom Finanzamt einen Bescheid über die Einkommensteuer für das Jahr 2014 bekommen. Mit einer Forderung in Höhe von ca. 2300€ aufgrund einer Änderung der gemeldeten Honorare eines ehemahligen Kunden aus der Selbsständigkeit. Diese Forderung wurde aber nicht im Verfahren angemeldet, sondern nur eine Forderung für das Steuerjahr 2015. Daher stelle ich mir die Frage ob diese Forderung auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung bezahlt werden muss?

    Mit freundlichen Grüßen

    A. L.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      grundsätzlich erstreckt sich die Restschuldbefreiung auch auf Steuerschulden, gleich, ob die Steuerschuld zur Insolvenztabelle angemeldet wurde oder nicht. Am besten weisen das Finanzamt auf die Restschuldbefreiung mit geeignetem Nachweis hin.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  20. W. M.
    says:

    Hallo,
    Ich hätte folgende Frage:
    Ich war bis 2002 selbständig, musste dann leider Inso anmelden und erhielt 2009 meine Restschuldbefreiung !
    Einer meiner ehemaligen AN hatte mir vorgeworfen Rückzahlungen von Sozialversicherungen an Ihn nicht ausgezahlt zu haben wovon ich bis heute nicht’s weiß, da ich in meiner damaligen Firma mit ca. 10 Beschäftigten keine Abrechnungen gemacht habe ! Der AN erwirkte einen Vollstreckungsbescheid womit er mich derzeit wieder belästigt und mir mal wieder den Gerichtsvollzieher vorbei geschickt hat ! Dem zeigte ich meine Restschuldbefreiung von 2009 und er verließ das Haus ohne weitere Aktivitäten !
    Für mich war damit die Angelegenheit erledigt ! Heute bekam ich eine Rechnung über € 20,- der für mich zuständigen Justizkasse über ein Verfahren & 802 Haftbefehl etc ! Kein weiterer Brief des AG oder Sonstiges ! Scheinbar hat der Gläubiger eine Vermögensauskunft erwirkt oder erhofft ! Für mich ist das nicht ersichtlich ! Der Gläubiger hat meines Wissens nach damals bei der Insolvenzeröffnung keine Ansprüche geltend gemacht und keine Einsprüche gegen die Restschuldbefreiung ! Auch wüsste ich nicht, daß er damals einen Zusatz wegen einer unerlaubten Handlung angegeben hat ! Ist seine titulierte Forderung wie es PG 302 IO vorsieht unwirksam oder kann er mich weitergehend belästigen oder sollte ich eine Vollstreckungsgegenklage erheben ?
    Mit freundlichen Grüßen
    W.Meißner

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      bevor Sie eine kostenpflichtige Klage erheben, fragen Sie bei der ausstellenden Behörde nach der Rechtmäßigkeit der aufgestellten Forderung. Schildern Sie die Sachlage und klären Sie über die erteilte Restschuldbefreiung auf. Womöglich erledigt sich das Schreiben dann.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  21. M. W.
    says:

    Hallo,
    im Rahmen meiner Privatinsolvenz erhielt ich eine “Insolvenztabelle” in der u.a. eine Forderung aus unerlaubter Handlung ausgewiesen ist. Der Verwalter hat dagegen Widerspruch eingelegt. Nun steht unter “Bemerkung: Nach erneuter Prüfung nunmehr in voller Höhe festgestellt”. Was bedeutet das? Die Firma hat erst jetzt – nach erteilter Restschuldbefreiung meinem Widerspruch widersprochen und mich aufgefordert beim Insolvenzgericht eine schriftliche Rücknahme meines Widerspruches zu veranlassen. Kann ich aber nicht mehr, da das Verfahren abgeschlossen ist. Muß ich die Forderung trotzdem bezahlen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Wagner,

      grundsätzlich muss der Gläubiger bei einem Widerspruch des Schuldners gemäß § 184 Abs. 1 InsO Feststellungsklage erheben und damit die Haftung des Schuldners nach Restschuldbefreiung gerichtlich feststellen lassen. Solange dies nicht geschehen ist, kann die Forderung nach der Restschuldbefreiung nicht durchgesetzt werden.
      Womöglich will der Gläubiger das Kostenrisiko für die Feststellungsklage nicht eingehen und fordert Sie daher zur Rücknahme des Widerspruchs auf.
      Es kommt dabei auch darauf an, ob Sie der gesamten Forderung oder nur deren Qualifizierung als unerlaubte Handlung widersprochen haben sowie darauf, ob nur der Insolvenzverwalter oder Sie beide widersprochen haben.
      Daher ist eine abschließende Antwort ohne genauere Prüfung des Sachverhaltes nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  22. Petra W.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich habe eine festgestellte erlaubte Handlung in der privatinsolvenz und möchte mich mit dem Gläubiger vergleichen . Wieviel Prozent kann ich nehm anbieten das die Angelegenheit erledigt ist?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Wolf,

      die Feststellung der Forderung als unerlaubte Handlung wirkt wie ein Titel, somit verjährt der Anspruch grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Somit wird ein Vergleich etwas schwieriger, aber natürlich nicht unmöglich. Es kommt auf den Gläubiger, die Höhe der Forderung und auf Ihre finanzielle Situation an. Eine pauschale Antwort ist daher in diesem Rahmen leider nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  23. Christina P. .
    says:

    Die Insolvenz meines Schuldners endete 2016. Heute erfahre ich, dass der Schuldner seinen Arbeitgeber gebeten hat, seine Arbeitszeit so zu kürzen, dass sein Gehalt nicht ausreichte, meine Forderungen zu erfüllen. Gleichzeitig hat er den Arbeitgeber gebeten, seine damalige Freundin geringfügig mit 400 € zu beschäftigen.
    Habe ich eine Chance, dass die Restschuldbefreiung revidiert werden kann?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau P.,

      es gibt zwar grundsätzlich die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung auf Antrag beim Insolvenzgericht widerrufen zu lassen. Allerdings ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird. Nach Ihren Angaben ist die Antragsfrist schon (lange) verstrichen sein. Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kommt daher nicht mehr in Betracht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachwanwalt für Insolvenzrecht

  24. Harriet S.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    vielen Dank für Ihre sehr informativen Ausführungen.

    Im Falle eines Widerspruchs gegen eine Deliksforderung: Wie erreicht ein Schuldner dahingehende Rechtssicherheit? Hat er selber das Rechtsmittel einer Feststellungsklage oder muss der Schuldner zuwarten, wann und ob der Gläubiger von seinem dann wohl gegebenen Recht Gebraucht macht, seinerseits eine Feststellungsklage zu erheben. Ihm obliegt wohl keine Frist, dies zu tun. Er könnte auch nach der Insolvenz nach Belieben und Lust noch aktiv werden oder eben auch nicht.

    Soweit ich weiß, bekommt der Insolvenzgläubiger nach § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO die begehrte vollstreckbare Ausfertigung, wenn ich nur gegen den deliktischen Charakter vorgehe, nicht aber gegen die Forderung selbst.

    Die Forderung rührt von väterlichen Geschäften. Der Gläubiger hat ein Gerichtsurteil gegen eine GmbH vorgelegt, von 1995, also von vor 25 Jahren. Dort ist eine Delikt zwar festgestellt, jedoch gegen die GmbH “die Beklagte”, nicht explizit gegen die Geschäftsführer, meinen Bruder und mich (damals 23 und 25 Jahre alt). Ich denke da auch an Formfehler, denn eine weitere Begründung und weiterführende Vorträge sind nicht eingerecht, sondern daneben nur ein Kreuz bei “Delikt” im Antrag gesetzt.

    Mein Vater hat und würde erneut anerkennen, dass er mich in jungen Jahren als Strohmann eingesetzt hat, da er selbst gewisse Geschäfte nicht machen konnte.

    Kurz: Es besteht wohl berechtigte Hoffnung, gegen diese und eine weitere Deliktsforderung Widerspruch zu erheben (bei der ein Delikt nur auf einem Vollstreckungsbescheid eingetragen wurde), nur scheint dies für einen Schuldner ganz und gar nicht dazu zu führen, dass er Rechtssicherheit erlangte.

    Bleibt das Damokles-Schwert nach Belieben des Gläubigers über ihm, dem Schuldner hängen? Muss ich zuwarten und kann (wann immer der Gläubiger mag) dann nur mit einer Vollstreckungsgegenklage reagieren oder kann ich selbst jetzt Klarheit und Rechtssicherheit erreichen und verlangen?

    Ansonsten würde die ganze Insolvenz ad absurdum geführt, denn der besagte Gläubiger macht den Löwenanteil der Forderungen aus und ich wäre bis zum Lebensende quasi Leibeigener der Laune dieses Gläubigers (bei allem grundsätzlichen Verständnis für die Gläubigerrechte).

    Herzliche Grüße

    H. Schultz

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ich möchte mich für Ihre sehr interessante und ausführliche Frage bedanken.
      Generell würde ich es so einschätzen, dass auch der Gläubiger ein Feststellungsinteresse besitzt und somit ebenfalls klageweise feststellen lassen kann, dass die Forderung nicht aus einer unerlaubten Handlung resultiert.
      Eine nähere Betrachtung des Einzelfalles ist leider in diesem Rahmen nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  25. Giese
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    fallen Forderungen aus einem Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz wegen Verstoßes gegen die handelsrechtliche Pflicht zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen (Bilanz nicht veröffentlicht) durch Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeiger auch unter Forderungen aus unerlaubter Handlung ?

    MFG Giese

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      gemäß § 302 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO umfasst diese Ausnahme auch Ordnungsgelder. Darunter fällt auch das von Ihnen genannte Ordnungsgeld.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  26. Simone K.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr, Ghendler,
    wie wird mit Forderungen gegen mich umgegangen, die noch im Gerichtsverfahren sind?

    Mit freundlichen Grüßen
    Simone Klein

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Klein,

      zunächst wird das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der Gläubiger kann sodann seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Wenn der Insolvenzverwalter der Forderung widerspricht, kann der Gläubiger die Feststellung beantragen (§§ 179 ff. InsO).

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  27. Florian R.
    says:

    Guten Tag,

    gestern hatte ich den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung in der Post. Seinerzeit hatte ich zwei Forderungen aus unerlaubter Handlung mit in die Insolvenz genommen, die ich auch nicht bestritten hatte – eine Forderung ca. 650,00 € und eine ca. 200,00 €.
    Nachdem über die letzten sechs Jahre meine pfändbaren Bezüge in Höhe von insgesamt ca. 68.000,00 € abgeführt wurden, stellt sich mir die Frage, ob hiervon auch ein Teil der beiden o. g. Forderungen getilgt wurde. Ich würde dann die bestehenden Restforderungen selbstverständlich begleichen.
    Der Anwalt, der mich seinerzeit in die Insolvenz begleitet hat, ist nicht mehr tätig, so dass ich ihn nicht mehr fragen kann.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Florian Rasmussen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Rasmussen,

      in der Regel dürfte es sich bei den Forderungen um Nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 2 InsO handeln. Diese Forderungen würden nur dann aus der Insolvenzmasse bezahlt, wenn vorher alle anderen Forderungen bereits beglichen wären. Sie dürften also noch vollständig zu begleichen sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  28. Peter S.
    says:

    Ich habe nach meiner Restschuldbefreiung noch Schulden aus einer ‘unerlaubten Handlung’. Wird diese Summe verzinst, bis ich sie endgültig bezahlt habe?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Schröter,

      nach derzeitig herrschender Rechtsauffassung sind die Zinsen auf eine Forderung aus unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und müssen daher ebenso bezahlt werden wie die Forderung selbst.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  29. Heinz S.
    says:

    was muß ich unternehmen wenn Gläubiger die Schulden verkauft ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Schüßelburg,

      erst einmal können Sie dies nicht verhindern. Die Abtretung einer Forderung bedarf nicht der Genehmigung des Schuldners. Insofern ändert sich dadurch nur Ihr Forderungsgläubiger. Ansonsten gilt grundsätzlich das gleiche wie zuvor. Wenn Sie die Schulden beseitigen möchten, empfehle ich Ihnen sich zu erkundigen, an wen die Forderung abgetreten wurde und, falls Sie diese in absehbarer Zeit nicht zurückzahlen können, rate ich Ihnen eine Schuldnerberatung aufzusuchen.

      Mit freundlichen Grüßen

      V. Ghendler

  30. B. K.
    says:

    Hallo,

    sind Forderungen aus einer Bürgschaft, die ein Dritter übernommen hat, auch von der Restschuldbefreiung umfasst?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Kuzay,

      bei einer Bürgschaft hat der Bürge kaum eine Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtung zu vermeiden. Die Forderung bleibt gegen den Dritten, der gebürgt hat, auch nach der Restschuldbefreiung des eigentlichen Schuldners durchsetzbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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