Richtiger Umgang mit der Insolvenz

Wie verhalten Sie sich richtig in der Insolvenz?

Der Schritt ins Insolvenzverfahren kostet viele verständlicherweise einige Überwindung. Häufig möchten unsere Mandanten das Verfahren möglichst klanglos über die Bühne bringen und nur wenige Angehörige darüber informieren. Im ersten Moment mag es unangenehm sein, offen über die finanzielle Situation zu sprechen. Doch in einigen Fällen kann es sinnvoll oder sogar dringend erforderlich sein, den einen oder anderen in die eigene Situation einzuweihen . Schauen wir uns einmal an, in welchen Fällen das Gesetz die Benachrichtigung einzelner Personengruppen sogar vorsieht.

Wer erfährt von der Insolvenz?

In der Regel wird erst einmal niemand in Ihrem Umfeld direkt durch das Insolvenzgericht oder den Insolvenzverwalter über Ihre Situation informiert. Natürlich hängt es hierbei aber davon ab, an welchen Insolvenzverwalter Sie konkret geraten. Dieser wird vom zuständigen Insolvenzgericht zugewiesen. Die Insolvenzordnung sieht allerdings vor, dass die Verfahrenseröffnung im Internet unter insolvenzbekanntmachungen.de nach §§ 9 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 1 InsO öffentlich bekannt gemacht wird. Hierauf hat theoretisch jeder Zugriff, wenn er gezielt nach Ihnen sucht. Auf diese Weise wird man allerdings nur äußerst selten “gefunden”.

Wem sollte ich noch Bescheid geben?

Natürlich steht es Ihnen frei, ob Sie Ihre Insolvenz trotzdem gegenüber Dritten kund tun. In einigen Fällen kann es sinnvoll, wenn nicht sogar dringend ratsam sein, über Ihre finanzielle Situation zu sprechen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

Häufig werden Sie nicht umhin kommen, Ihre kontoführende Bank schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren. Bei gepfändeten Konten oder dauerhafter Erschöpfung des Dispokredits ist dieser meist ohnehin schon bekannt, wie es bei Ihnen finanziell aussieht. Um trotz Kontopfändung noch einen Mindestbetrag zur Verfügung zu haben, sollten Sie ein Pfändungsschutzkonto einrichten.
Kreditkarten sollten Sie unbedingt abgeben, wenn Sie dazu nicht schon automatisch aufgefordert werden.
Die meisten Banken reagieren positiv auf die Offenheit ihrer Kunden und sind daran interessiert, dass Ihre Kreditwürdigkeit wieder hergestellt wird. Sie können dadurch unter Umständen vermeiden, dass Ihnen die Bank das Konto kündigt.

Müssen Arbeitgeber und Vermieter informiert werden?

Auch der Arbeitgeber sollte über Ihre Situation informiert werden. Spätestens im Insolvenzverfahren wird sich der Insolvenzverwalter an ihn wenden müssen, um etwaig pfändbare Beträge im Wege einer Lohnpfändung einzuziehen. Nur in Ausnahmefällen werden einzelne Insolvenzverwalter davon absehen und sich auf eine Kontopfändung mit Ihnen als Schuldner einlassen. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Sofern Sie also ein gutes Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber haben, seien Sie mutig! Sie werden sehen, dass die meisten Arbeitgeber sehr verständnisvoll und hilfsbereit auf Ihre Situation reagieren werden.

Gericht

Der Vermieter muss nicht zwingend informiert werden. Eine Mietkaution ist aber pfändbar, sobald das Mietverhältnis endet .

Der Vermieter muss in der Regel nicht informiert werden. Sofern Sie keinen Mietrückstand haben, wird das Mietverhältnis durch die Insolvenz nicht beeinflusst. Während des laufenden Mietverhältnisses ist eine Kaution in der Regel nicht pfändbar, da Sie nicht vorzeitig auszahlbar ist. Beachten Sie aber, dass eine Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses gepfändet werden kann! Es ist gut möglich, dass der Insolvenzverwalter dies dem Vermieter mitteilt, damit die Kaution bei einer zwischenzeitlichen Beendigung des Mietverhältnisses direkt an ihn ausgezahlt wird. Auch hier kann es sich also empfehlen, vorher mit dem Vermieter zu sprechen.


Sollten Sie eine neue Wohnung anmieten, sind Sie meist verpflichtet eine Bonitätsauskunft einzureichen. Hier wird der Vermieter also ohnehin von Ihrer Insolvenz erfahren. Sie können dem Vermieter stattdessen als Sicherheit die Stellung einer Bürgschaft anbieten.

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Umgang mit neuen Lieferanten

Als Selbstständiger kann es von elementarer Bedeutung sein, laufende Verträge weiterhin zu erfüllen, um den Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Um sich jedoch nicht strafbar zu machen und auch die Restschuldbefreiung nicht zu riskieren, gilt es folgendes zu beachten:

Sie sollten keine Verbindlichkeiten mit neuen Lieferanten eingehen. Sie laufen hier Gefahr, sich wegen eines Eingehungsbetruges gem. § 263 StGB strafbar zu machen. Dies liegt daran, dass Sie ein Vertragsverhältnis eingehen, obwohl Sie wissen, dass Sie noch andere Verbindlichkeiten haben, und Ihr gesamtes Vermögen nicht ausreicht um alle gleichermaßen zu erfüllen. Die Insolvenzordnung sieht die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger vor. Es sollte deshalb niemand bevorzugt, aber auch niemand unter ihnen benachteiligt werden.

Was ist mit alten Lieferanten und laufenden Verträgen?

Im Umgang mit bereits bekannten Lieferanten, gilt es weiter zu unterscheiden: Bargeschäfte werden in der Insolvenzordnung privilegiert. Das bedeutet, sofern Sie eine Leistung sofort bezahlen, laufen Sie nicht Gefahr Ihre Restschuldbefreiung zu riskieren. Sie müssen den Lieferanten dann auch nicht über Ihre finanzielle Lage in Kenntnis setzen. Achten Sie aber darauf, dass Leistung und Gegenleistung sich wertmäßig gegenseitig entsprechen, und in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Auch hier ist es natürlich entscheidend, dass Sie Bargeschäfte nur insoweit tätigen, wie sie für die Weiterführung Ihres Betriebs erforderlich sind. Die Privilegierung greift nur für solche Geschäfte. Andernfalls liegt hierin eine verbotene Benachteiligung der übrigen Gläubiger.
Bei solchen unwirksamen Vermögensverschiebungen besteht für den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung, wodurch die Zahlungen ohnehin rückgängig gemacht werden.

Achten Sie bei vereinbarten Eigentumsvorbehalten darauf, dass Sie Ihre Vertragspartner über die Insolvenz informieren. Dies ist meist bei vereinbarten Leasingverträgen der Fall. Hierbei wird meist ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Insolvenzfall vereinbart, welches Sie im Gegenzug dazu verpflichtet, die vertraglichen Gegenstände wieder herauszugeben. Andernfalls laufen Sie Gefahr sich hier wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB strafbar zu machen.

Seien Sie selbstbewusst!

Möglicherweise werden nicht alle Bekannten und Freunde gleichermaßen verständnisvoll auf Ihre Situation reagieren. Doch es gibt keinen Grund die Situation zu verheimlichen. Gehen Sie gegenüber Ihrem privaten Umfeld offen und selbstbewusst mit der Insolvenz um. Sie haben im Gegensatz zu vielen anderen Personen schon erkannt, dass Sie Hilfe in Anspruch nehmen können und dass Sie durch das Insolvenzverfahren den Teufelskreis der Überschuldung durchbrechen, anstatt sich von ihm immer mehr vereinnahmen zu lassen. Dies ist eine mutige und vor allem verantwortungsbewusste Entscheidung. Hierfür haben Sie Respekt verdient.

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