Umgang mit neuen Lieferanten
Als Selbstständiger kann es von elementarer Bedeutung sein, laufende Verträge weiterhin zu erfüllen, um den Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Um sich jedoch nicht strafbar zu machen und auch die Restschuldbefreiung nicht zu riskieren, gilt es folgendes zu beachten:
Sie sollten keine Verbindlichkeiten mit neuen Lieferanten eingehen. Sie laufen hier Gefahr, sich wegen eines Eingehungsbetruges gem. § 263 StGB strafbar zu machen. Dies liegt daran, dass Sie ein Vertragsverhältnis eingehen, obwohl Sie wissen, dass Sie noch andere Verbindlichkeiten haben, und Ihr gesamtes Vermögen nicht ausreicht um alle gleichermaßen zu erfüllen. Die Insolvenzordnung sieht die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger vor. Es sollte deshalb niemand bevorzugt, aber auch niemand unter ihnen benachteiligt werden.
Was ist mit alten Lieferanten und laufenden Verträgen?
Im Umgang mit bereits bekannten Lieferanten, gilt es weiter zu unterscheiden: Bargeschäfte werden in der Insolvenzordnung privilegiert. Das bedeutet, sofern Sie eine Leistung sofort bezahlen, laufen Sie nicht Gefahr Ihre Restschuldbefreiung zu riskieren. Sie müssen den Lieferanten dann auch nicht über Ihre finanzielle Lage in Kenntnis setzen. Achten Sie aber darauf, dass Leistung und Gegenleistung sich wertmäßig gegenseitig entsprechen, und in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Auch hier ist es natürlich entscheidend, dass Sie Bargeschäfte nur insoweit tätigen, wie sie für die Weiterführung Ihres Betriebs erforderlich sind. Die Privilegierung greift nur für solche Geschäfte. Andernfalls liegt hierin eine verbotene Benachteiligung der übrigen Gläubiger.
Bei solchen unwirksamen Vermögensverschiebungen besteht für den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung, wodurch die Zahlungen ohnehin rückgängig gemacht werden.
Achten Sie bei vereinbarten Eigentumsvorbehalten darauf, dass Sie Ihre Vertragspartner über die Insolvenz informieren. Dies ist meist bei vereinbarten Leasingverträgen der Fall. Hierbei wird meist ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Insolvenzfall vereinbart, welches Sie im Gegenzug dazu verpflichtet, die vertraglichen Gegenstände wieder herauszugeben. Andernfalls laufen Sie Gefahr sich hier wegen Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB strafbar zu machen.
Seien Sie selbstbewusst!
Möglicherweise werden nicht alle Bekannten und Freunde gleichermaßen verständnisvoll auf Ihre Situation reagieren. Doch es gibt keinen Grund die Situation zu verheimlichen. Gehen Sie gegenüber Ihrem privaten Umfeld offen und selbstbewusst mit der Insolvenz um. Sie haben im Gegensatz zu vielen anderen Personen schon erkannt, dass Sie Hilfe in Anspruch nehmen können und dass Sie durch das Insolvenzverfahren den Teufelskreis der Überschuldung durchbrechen, anstatt sich von ihm immer mehr vereinnahmen zu lassen. Dies ist eine mutige und vor allem verantwortungsbewusste Entscheidung. Hierfür haben Sie Respekt verdient.
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