Lebensversicherung in der Insolvenz – Pfändbarkeit der Versicherungsleistung

Sind Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung in der Insolvenz pfändbar?

Haben Sie als Schuldner eine Lebensversicherung bzw. eine Risikolebensversicherung abgeschlossen oder steht Ihnen eine Zahlung aus einer solchen zu, stellt sich die Frage, was mit der Versicherungsleistung in der Insolvenz passiert.

Die Antwort auf die aufgeworfene Frage hängt von vielen Faktoren ab. Einmal kommt es darauf an, ob der Schuldner selbst die Versicherung zu eigenen oder zusätzlich zugunsten seiner Familie oder sonstigen Dritten abgeschlossen hat. Es kann aber auch sein, dass der Schuldner nicht selbst den Vertrag abgeschlossen hat, sondern von der Versicherungsleistung profitiert, weil ihn eine andere Person (z.B. die Ehefrau) bedacht hat. Besonders wichtig ist auch, ob die von der Versicherungsleistung profitierende Person endgültig oder nur vorläufig eingesetzt ist.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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2. Was ist eine Lebensversicherung bzw. Risikolebensversicherung? 

Bei einer Lebensversicherung schließt der Versicherungsnehmer mit der Versicherung (Versicherungsgeber) einen Vertrag ab, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme (Versicherungsleistung) beim Eintritt des Versicherungsfalls vorsieht. Ein solcher Versicherungsfall tritt z.B. bei Tod der versicherten Person oder mit Ablauf eines vereinbarten Termins ein. Wird die Versicherungsleistung nur beim Tod der versicherten Person fällig, spricht man von Risikolebensversicherung. Steht die Versicherungsleistung zur Zahlung an, weil ein bestimmter Termin erreicht ist (z.B. 65. Lebensjahr der versicherten Person), redet man von Erlebensfallversicherung. Zumeist wird eine Mischung von beiden Fällen vereinbart. Zudem wird vereinbart, wer die Versicherungsleistung beim Eintritt des Versicherungsfalles erhalten soll.

Darüber hinaus sind aber zahlreich weitere Vereinbarungen denkbar. Besonders relevant sind Vereinbarungen, die einen Dritten einen widerruflichen oder unwiderruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistung geben.

3. Pfändbarkeit von Versicherungsleistungen im Einzelfall

Im Kern geht es um die Frage, ob der Anspruch auf die Versicherungsleistung Teil der Insolvenzmasse geworden ist. Das ist der Fall,

  • wenn sich die Versicherungsleistung als Schenkung an einen Dritten darstellt und durch Insolvenzanfechtung beschlagnahmt werden kann; oder
  • wenn die Versicherungsleistung vor oder während des Insolvenzverfahrens Vermögensbestandteil des Schuldners ist.

Das bedeutet, dass die Versicherungsleistung den Hinterbliebenen oder dem Schuldner selbst zu Gute kommen kann, dürfen beide genannte Fälle nicht eintreten.

a) Pfändbarkeit der Versicherungsleistung durch Insolvenzanfechtung? 

Hat der Schuldner z.B. die Versicherungsleistung zur Absicherung seiner Familie abgeschlossen, dann ist diese Vorsorgeleistung in der Regel als Schenkung anzusehen und unterliegt damit der Insolvenzanfechtung. Alle unentgeltlichen Leistungen, die der Schuldner innerhalb von vier Jahren seit Insolvenzeröffnungsantrag einer Person – auch den Familienangehörigen – zugewendet hat, sind anfechtbar.

Erfolgte Abschluss des Versicherungsvertrags mit Benachteiligungsvorsatz gegenüber dessen Gläubigern, kann sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend die abgeschlossene Lebensversicherung angefochten werden.

b) Pfändbarkeit der Versicherungsleistung als Schuldnervermögen?

Maßgeblich ist grundsätzlich nicht der Zeitpunkt, an dem die Versicherungsleistung zur Zahlung ansteht. Entscheidend ist, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.

aa) Schuldner ist Versicherungsnehmer

Beispiel 1: Schuldner S hat bei einer Versicherung eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, die eine Geldzahlung für ihn selbst vorsieht, wenn er mit Vollendung des 65. Lebensjahr noch lebt oder bei dessen vorherigen Tod, einem Dritten (Begünstigten) die vereinbarte Geldsumme einzahlt. Als Dritten setzt S setzt seine Ehefrau F ein, wobei er sich zu Lebzeiten vorbehält, dies zu widerrufen einen anderen als Begünstigten zu benennen. Danach fällt S in die Insolvenz.

Ist der Schuldner wie im Beispiel 1 der Versicherungsnehmer und hat er bislang niemanden als Begünstigten eingesetzt oder ist der Dritte nur widerruflich Bedachter, so gehört die versprochene Versicherungsleistung zum Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter kann durch Kündigung oder Widerruf des Versicherungsvertrags, die Versicherungsleistung zur Insolvenzmasse ziehen.

Beispiel 2: Es verhält sich wie in Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass F endgültig und unwiderruflich die Versicherungssumme erhalten soll, falls S vorzeitig stirbt.

Ist der Schuldner der Versicherungsnehmer und hat er einen Dritten unwiderruflich als Begünstigten eingesetzt, so ist die Versicherungsleistung nicht mehr Bestandteil des Schuldnervermögens. Der Dritte hat bereits mit der Einsetzung als Begünstigter eine so gesicherte Rechtsposition (Anwartschaftsrecht) auf die Versicherungsleistung, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht mehr im Schuldnervermögen ist. Die Versicherungsleistung kann nicht gepfändet werden. Der Begünstigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar mit Eintritt des Versicherungsfalls (z.B. Tod des Schuldners).

bb) Schuldner ist Dritter (Begünstigter)

Ist der Schuldner Begünstigter einer Versicherungsleistung, hängt die Antwort auf die Frage, ob die Versicherungsleistung dem Schuldner oder der Insolvenzmasse zufällt, ebenfalls davon ab, ob der Schuldner die Versicherungsleistung in jedem Fall (unwiderruflich) oder unter Vorbehalt (widerruflich) erhalten soll.

Beispiel 3: Der Vater V des Schuldner S hat bei einer Versicherung eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Darin hat er S widerruflich als Begünstigten eingesetzt. Als S in die Insolvenz fällt, stirbt V.

Beispiel 4: Es verhält sich wie in Beispiel 3 mit dem Unterschied, dass S unwiderruflich die Versicherungsleistung im Todesfall des V erhalten soll.

Ist der Schuldner Begünstigter und hat sich der Versicherungsnehmer wie in Beispiel 3 vorbehalten, einen anderen als den Schuldner als Begünstigten zu benennen, dann hat der Schuldner noch keinen Anspruch auf die Leistung und auch kein Anwartschaftsrecht hierauf. Denn Letzteres setzt eine gesicherte Rechtsposition voraus, deren Eintritt von der Zeit und nicht mehr vom Willen einer Person abhängt. Da also der Schuldner weder einen Anspruch noch ein Anwartschaftsrecht auf die Versicherungsleistung hat, kann diese auch nicht Teil des Vermögens des Schuldners geworden sein. Die Versicherungsleistung bleibt unangetastet.

Bitte beachten Sie: Tritt während des Insolvenzverfahrens „zugunsten“ des Schuldners der Versicherungsfall ein und steht die Versicherungsleistung zur Zahlung an, dann wird sie im maßgeblichen Zeitpunkt Vermögensbestandteil des Schuldners und damit Teil der Insolvenzmasse.

Soll der Schuldner die Versicherungsleistung wie in Beispiel 4 unwiderruflich erhalten, dann wird sie Bestandteil seines Vermögens mit Abschluss des Versicherungsvertrags. Daher fällt die Versicherungsleistung in die Insolvenzmasse.

4. Wie kann ich mich vor Pfändungen schützen? 

Den besten Pfändungsschutz können Sie erreichen, wenn Sie sich vor Abschluss eines Versicherungsvertrags umfassend beraten lassen, um die richtige Vertragsgestaltung zu wählen und die Absicherung der Familie nicht leer laufen zu lassen.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ein paar schützende Vorschriften geschaffen: 

  • Bis zu einem Betrag von 3579 Euro unterliegen Auszahlungen aus einer Lebensversicherung nicht der Pfändung (§§ 36 Abs. 1 S. 1, 850b ZPO).

Bitte beachten Sie: Diese Regelung schützt aber nur den Schuldner. Hat der Schuldner eine Lebensversicherung zugunsten seiner Familie abgeschlossen, dann greift diese Regelung nicht zu deren Gunsten. 

  • Steht die Lebensversicherung im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorge im Sinne des Betriebsrentengesetzes, so kann den Schuldner § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG jedenfalls bis zum Eintritt des Versicherungsfalls vor der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags schützen.
  • Der Umfang der Pfändung richtet sich danach, welcher Teilbetrag bis zum Ende des Insolvenzverfahrens erlöst worden wäre. Es unterfällt damit regelmäßig nicht die gesamte Versicherungsleistung der Pfändung.

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6 Kommentare
  1. Mister A.
    says:

    Guten Tag ,
    meine RSB war am 29.07.20 erteilt worden.
    Ich habe noch eine alte LV beitragsfrei von 2004/2005 die untergegangen ist.
    Darf ich mir diese auszahlen lassen oder bekomme ich nachträglich noch Schwierigkeiten mit Finanzamt oder Verwährung der RSB ??

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ein Jahr nach der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung droht auch nachträglich kein Widerruf derer mehr. Mit Zugang des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung braucht es 2 Wochen, bis die Entscheidung rechtskräftig wird; und von diesem Zeitpunkt an muss ein weiteres Jahr verstreichen, damit die Restschuldbefreiung unumstößlich feststeht (vgl. § 303 Abs. 2 InsO). Ob es eine steuerrechtliche Relevanz gibt, kann ich Ihnen in diesem Rahmen nicht sagen.

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Uwe H.
    says:

    Hallo,eine Frage.Ich befinde mich seit 4 Jahren in der Insollvenz.Ich bekomme nächstes Jahr meine Lebensversicherung ausbezahlt,die aber schon viele Jahre Beitragsfrei ist.Darf ich das Geld behalten?Ich bin 64j.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      vielen Dank für Ihre Frage, die im Abschnitt Pfändbarkeit der Lebensversicherung im Einzelfall ausführlich beantwortet wird. Da die Pfändbarkeit von mehreren Umständen abhängt, geht der Abschnitt auf die jeweiligen Fallkonstellationen ausführlich ein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Vicenzutto D.
    says:

    Hallo, meine Frage wäre folgende da ich Privatinsolvenz anmelden möchte im Insolvenzantrag steht die Frage welche Versicherungen haben sie.
    Ich habe eine Risikoversicherung abgeschlossen Versicherungsnehmer bin ich Versicherte Person mein Mann bezugsberechtigte bin ich fällt dies in die insolvenzmasse wenn ich jetzt noch die bezugsberechtigung änder könnte mir dies zum nachteil ausgelegt werden später bei der restschuldbefreiung vielen Dank für ihr bemühungen danke

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau D.,

      das Problem ist vor allem, dass eine Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter vorgenommen werden könnte. Denn Sie würden Vermögen an eine nahestehende Person verschieben. Näheres hierzu erklärt Ihnen unser Artikel Insolvenzanfechtung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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