Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge bei vorzeitiger Restschuldbefreiung

Bekommt der Schuldner zu viel gezahlte Beträge bei vorzeitiger Restschuldbefreiung zurück?

Wie hinlänglich bekannt, arbeiten Behörden nicht immer so schnell, wie man es sich als Antragsteller wünscht. Nichts anderes gilt natürlich auch für Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter. Dies mag legitime Gründe haben, ändert jedoch nichts daran, dass die Betroffenen diesbezüglich machtlos sind. Besonders relevant kann das Arbeitstempo der Gerichte dann sein, wenn davon Lockerungen oder Aufhebungen belastender Einschränkungen abhängen. Eine solche Aufhebung stellt zum Beispiel die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 3 oder 5 Jahren dar. Diese ergeht auf Antrag des Insolvenzschuldners, wenn die Verfahrenskosten und evtl. anteilige Forderungssummen vorzeitig beglichen werden. Bei einer Verfahrensverkürzung kommt es den Beteiligten häufig auf jeden einzelnen Tag an, an dem das Insolvenzverfahren weiterläuft. Die Praxis zeigt, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung meist nicht auf den Tag genau erteilt wird, sondern aufgrund interner Abläufe und Verwaltungsprozesse erst einige Wochen später. In dieser Zeit besteht die zu Beginn des Verfahrens erklärte Abtretung des pfändbaren Einkommens weiter.
Es fragt sich, was mit den zu viel gezahlten Beträgen passiert, wenn die Restschuldbefreiung dann endlich erteilt wird.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wie lange ist die Abtretung gültig?

Bei der regulären Beantragung des Privatinsolvenzverfahrens hat der Insolvenzschuldner zunächst neben dem separaten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung eine Abtretungserklärung in Bezug auf die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens abzugeben. Hierin erklärt der Schuldner, dass der Insolvenzverwalter befugt ist, für die kommenden 6 Jahre über den pfändbaren Anteil seines Einkommens zu verfügen, § 287 Abs. 2 InsO. In der Regel erfolgt die Ausübung dieser Verfügungsgewalt in Form einer Lohnpfändung. Der Insolvenzschuldner erhält monatlich also nur noch den pfändungsgeschützten Betrag gem. §§ 850 ff. ZPO von seinem Arbeitgeber überwiesen. Der restliche Teil wird direkt an den Insolvenzverwalter abgeführt. Mit Ablauf der 6 Jahre erlischt die Verfügungsgewalt und der Schuldner darf wieder frei über sein gesamtes Arbeitseinkommen verfügen. Hierzu ist kein weiteres Zutun des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts erforderlich. Die eingangs erteilte Abtretungsbefugnis verliert ihre Wirksamkeit schon aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Abtretungserklärung. Auf die tatsächliche Erteilung der Restschuldbefreiung kommt es im Normalfall somit gar nicht an.

Wenn nun aber vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt wird, bleibt die Abtretungserklärung aufgrund ihrer Begrenzung auf die gesamten 6 Jahre zunächst noch wirksam. Allerdings kann sie denklogisch nur so weit reichen, wie das ihr zugrunde liegende Insolvenzverfahren. Es stellt sich deshalb die Frage, wann die Abtretungsfrist in diesen Fällen endet.

Hierbei kämen zwei Zeitpunkte in Frage. Zum einen der Zeitpunkt in dem tatsächlich die Restschuldbefreiung erteilt wird. Dieser hängt von der Arbeitsweise des jeweils zuständigen Insolvenzgerichtes ab. Zum anderen der Zeitpunkt zu dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Letzterer entspricht dann der gesetzlich regulierten Beendigungsmöglichkeit innerhalb von 3 bzw. 5 Jahren ab Verfahrenseröffnung, § 300 Abs. 1 S. 2 InsO. Nur im letzteren Fall hätte der Insolvenzschuldner dann auch einen Anspruch auf die Rückzahlung der zwischenzeitlich noch einbehaltenen Beträge.

Anspruch über Umwege

Bild von Geldaustausch

Wenn die Restschuldbefreiung erteilt wird, bleibt die Abtretungserklärung aufgrund ihrer Begrenzung  zunächst noch wirksam.

Die Antwort auf diese spannende Frage, hat der Gesetzgeber etwas versteckt. In § 300 Abs. 4 S. 3 InsO verweist er auf § 299 InsO. Hiernach endet die Abtretungsfrist mit dem rechtskräftigen Beschluss zur Restschuldbefreiung. Man könnte also meinen, dass eine zwischenzeitliche Einbehaltung der Gebühren demnach noch zurecht erfolgt und der Insolvenzschuldner keinen Rückzahlungsanspruch hätte. Dies würde allerdings zu unbilligen Ergebnissen führen, da es vom Einzelfall und der zufälligen Bearbeitungsdauer des konkreten Sachbearbeiters abhinge, wie viel der Insolvenzschuldner zahlen muss. Das kann nicht sein!
Der Gesetzgeber verweist deshalb auch auf den § 300a Abs. 1 InsO. Hiernach gehört das Vermögen, das der Insolvenzverwalter nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Nach § 300a Abs. 2 S. 3 InsO hat der Insolvenzverwalter diesen Betrag dann an den Insolvenzschuldner herauszugeben. Sollte ein Sachbearbeiter also mal wieder länger für die Bearbeitung des vorzeitigen Restschuldbefreiungsverfahrens brauchen, können Sie beruhigt sein. Der zu viel gezahlte Betrag wird Ihnen zurück erstattet!

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4 Kommentare
  1. Uwe M.
    says:

    Guten Tag,
    mir wurde zum 30.06.2021 vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren erteilt.
    Nun ist der pfändbare Betrag für Juli ’21 bereits am 29.06.2021 an den Treuhänder überwiesen worden, also einen Tag vor Ende meiner Abtretungserklärung.
    Deshalb ist der Treuhänder “der Ansicht” dieser Betrag sei nicht an mich auszukehren.
    Hat er damit Recht?
    Kann ich dafür abgestraft werden, dass ich meine Obliegenheiten erfülle, in dem die pfändbaren Beträge stets rechtzeitig überwiesen werden?
    Kann der Betrag tatsächlich einbehalten werden, obgleich ich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Überweisung habe?

    Ich danke Ihnen herzlich für Ihre juristische Auskunft!

    Mit freundlichen Grüßen nach Frankfurt
    Uwe M.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      Abführung des monatlichen pfändbaren Betrags endet grundsätzlich mit Erteilung der Restschuldbefreiung, also nach Ihren Angaben zum 30.6.2021. Daher dürfte es sich bei dem an den Treuhänder geflossenen Betrag für Juli 2021 um eine Überzahlung handeln. Sollte sich Ihr Treuhänder weigern, die Rückzahlung zu veranlassen, empfehle ich Ihnen sich zunächst an das Insolvenzgericht mit einer Beschwerde hierüber zu wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Dominik
    says:

    Hallo Herr
    Anwalt,

    Ich hab erfolgreich meine Insolvenz auf 3 Jahre verkürzen können!

    Im Zeitraum 18.09.2017 bis 18.09.2020 sind 49 Prozent erfüllt wurden! Verfahrens und Anwaltskosten wurden ebenfalls beglichen!

    Der Bescheid vom Gericht über die Restschuldbefreiung hab ich erst später zum 01.02.2021 erhalten!

    In der Zeit vom 18.09.20 bis 01.02.2021 wurde logischerweise noch weiter das Einkommen gepfändet, da ja noch keine Restschuldbefreiung vorlag!

    Bis zum vorliegen des Beschluss zur Restschuldbefreiung 01.02.2021 sind somit noch sagenhafte ca. 3000 Euro gepfändet wurden!

    Bekomme ich diese wieder?

    Falls ja:

    Wird dies automatisch zurück gezahlt oder bedarf dies einen Antrag beim Verwalter?

    Wie lange dauert so etwas in der Regel… Wird dies umgehend ausbezahlt oder dauert soetwas lange?

    Vielen dank für die Hilfe!

    Bleiben Sie Gesund

    Liebe grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      wie schnelle das Prozedere ist, kann ich Ihnen nicht sagen. Auch Abwarten würde ich nicht empfehlen. Es spricht nichts dagegen einen höflichen Antrag zu stellen und auf eine Antwort zu warten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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