Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung

Kann der gestellte Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgenommen werden?

Der einmal gestellte Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann vom Schuldner auch zurückgenommen werden, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde oder das Insolvenzgericht den Antrag noch nicht rechtskräftig abgewiesen hat (§ 13 Abs. 2 InsO). Nach Verfahrenseröffnung ist die Rücknahme des Antrags zulässig, wenn sie der Schuldner nicht rechtsmissbräuchlich verwendet, um damit den Konsequenzen eines unredlichen Verhaltens oder einer Obliegenheitsverletzung zu entkommen (Versagung der Restschuldbefreiung). Neben der Versagung der Restschuldbefreiung treffen den Schuldner auch verschiedentlich gestaltete Sperrfristen, die diesem einen erneuten Insolvenzverfahrensgang vorerst versagen.                       

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen ein Schuldner in zulässigerweise den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknehmen kann. So kann eine Rücknahme in Betracht kommen, wenn der Schuldner neue Verbindlichkeiten begründet oder eine Obliegenheitsverletzung begangen hat. Welche Lösungen für den Schuldner denkbar sind und was es hier zu beachten gilt, erläutert der nachfolgende Beitrag. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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1. Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags bei neuen Verbindlichkeiten? 

Auch während des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner weiterhin neue Verbindlichkeiten begründen. Das gefährdet die Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht (Umkehrschluss aus § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Ein gestellter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung erfasst nur die Schulden, die bis dato aufgehäuft wurden. Während des Verfahrens eingegangene Verbindlichkeiten werden daher von der zuvor beantragten Restschuldbefreiung nicht erfasst. Und eine zweite Restschuldbefreiung ist erst nach der Sperrfrist von 10 Jahren möglich (§ 287a InsO). 

Mann am Laptop

Man könnte daher auf die Idee kommen, den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückzunehmen, sodass das Insolvenzverfahren wegen des regelmäßigen Wegfalls der Verfahrenskostenstundung beendet wird. Dadurch erhält der Schuldner die denkbare Möglichkeit, in ein neues Insolvenzverfahren einzutreten, in das er die alten Schulden erneut und die „neuen“ Schulden erstmals einbringen kann, um somit auch von den neuen Verbindlichkeiten bei Restschuldbefreiung loszukommen. 

Beispiel: Schuldner S ist im Insolvenzverfahren und hat bereits die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt, darf aber sein Unternehmen fortführen. Da S im Zuge einer Wirtschaftsrezession zu Recht erwartete Einnahmen wegbrechen, muss er neue Verbindlichkeiten eingehen. 

Im Beispiel stellt sich nun die Frage, ob S den bereits gestellten Antrag auf Rücknahme der erteilten zurücknehmen kann, um sich auch von den neuen Schulden in einem „zweiten“ Insolvenzverfahren befreien zu lassen. Falls S grundsätzlich ein neues Insolvenzverfahren in die Wege leiten darf – wofür § 287a Abs. 2 InsO spricht –, stellt sich die Frage, wie viel Zeit zwischen Beendigung des „ersten“ Insolvenzverfahrens und der Beantragung des „zweiten“ Insolvenzverfahrens verstrichen sein muss. Diese Frage ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Während unterinstanzliche Gerichte (AG Dortmund, Beschluss vom 18.4.2016 – 255 IN 24/15 oder AG Fürth, Beschluss vom 13.1.2016 – IN 581/15) z.B. eine Sperrfrist analog § 287a Abs. 2 InsO vorsehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 20.3.2014 – IX ZB 17/13) offen gelassen, ob er dies auch so sieht. 

Zu vermuten ist, dass der BGH die Beantwortung der Frage davon abhängig macht, ob der Schuldner redlich oder unredlich handelte. Unredlich wären neue Schulden nach der Wertung des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO aber nur dann, wenn sie „unangemessen“ wären. 

2. Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags bei Obliegenheitsverletzung?

Falls ein Schuldner während des Insolvenzverfahrens oder in der Wohlverhaltensperiode eine Obliegenheit verletzt hat, droht die Versagung der Restschuldbefreiung und damit die fortwährend bestehende Schuldenlast. 

Daher könnte man als Schuldner auf die Idee kommen, die beantragte Restschuldbefreiung zurückzunehmen und ein neues Verfahren zu initiieren. Wurde nämlich eine beantragte Restschuldbefreiung auf Antrag der Gläubiger versagt, greift eine Sperrfrist von drei Jahren, in der der Schuldner kein neues Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung beantragen kann (§ 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO). 

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden, von denen abhängt, ob eine Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung sinnvoll oder von vornherein aussichtslos ist: Haben die Gläubiger einen Versagungsantrag bereits gestellt (siehe zu a)) oder noch nicht (siehe zu b))?

a) Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags bei Obliegenheitsverletzung und gestelltem Versagungsantrag?

Hat ein Gläubiger bereits einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, sieht der BGH eine Rücknahme des gestellten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung als eine unzulässige Gläubigerbenachteiligung. Die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist dann nur mit Zustimmung der Gläubiger (die regelmäßig nicht zu erwarten ist) möglich. 

b) Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags bei Obliegenheitsverletzung und noch nicht gestelltem Versagungsantrag?

Es kann auch Fälle geben, in denen der Schuldner eine Obliegenheit verletzt hat, aber noch kein Versagungsantrag durch die Gläubiger gestellt worden ist. Aus den Berichten des Insolvenzverwalters kann der Schuldner Rückschlüsse ziehen, ob die Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt haben. Sollte die Sachlage, eine Kenntnis der Obliegenheitsverletzung als unwahrscheinlich erscheinen lassen, könnte der Schuldner den Restschuldbefreiungsantrag zurücknehmen, um der Sperrfristenregelung zu entkommen

Ob dies ein in jedem Fall sinnvolles Vorgehen darstellt, lässt sich nur nach eingehender Beratung sagen.  

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8 Kommentare
  1. Klemm
    says:

    Hallo,

    Der Schuldner nimmt Antrag auf Restschuldbefreiung zurück; Beschluss AG liegt vor.
    Was muss ich – als Gläubiger – beachten? Darf ich nun eine neue ZV einleiten? Gibt es Fristen zu beachten.

    MfG K.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben werden (vgl. § 201 InsO). Besondere Fristen sind mir nicht bekannt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. K. S.
    says:

    Besteht bei der Rücknahme des Insolvenzantrages Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Anwaltskosten?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      das hängt maßgeblich von der zugrundeliegenden Vereinbarung ab. Ich denke jedoch nicht, da die Vergütung für die tatsächlich angefallene Tätigkeit des Rechtsanwalts zu leisten ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Heldt
    says:

    Endet mit der Rücknahme des Restschuld Befreiungsantrags automatisch auch das alte Insolvenz verfahren?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ja, grundsätzlich ist mit einer Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung auch automatisch eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens verbunden.
      Eine Rücknahme ist daher nur solange möglich, wie kein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat und noch nicht wirksam über den Antrag entschieden wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Heldt
    says:

    Was muss in der Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung stehen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich genügt es zunächst, die Rücknahme als solche zum Ausdruck zu bringen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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