Ruhende Kontopfändung

Wann kann eine Pfändung ruhend gestellt werden?

Wenn der Schuldner nicht zahlt, helfen sich die meisten Gläubiger früher oder später mit der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens. Hierbei kommt neben der Bestellung eines Gerichtsvollziehers auch eine Lohn- oder Kontopfändung in Betracht. Der Gläubiger beantragt dazu einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Gericht und reicht diesen bei dem Drittschuldner (Arbeitgeber oder Bank) ein. Bank und Arbeitgeber werden dann verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Einkommens bzw. des Bankguthabens an den Gläubiger zu überweisen. Eine fremde Disposition über das eigene Geld kann natürlich ein beklemmendes Gefühl bei dem Schuldner auslösen. Wenn eine solche Pfändung erst einmal begonnen wurde, werden Gläubiger in der Regel auch nicht so schnell wieder Abstand davon nehmen. Es gibt allerdings die Möglichkeit, die Pfändung vorübergehend zu pausieren bzw. ruhend zu stellen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wie wird eine Pfändung ruhend gestellt?

Wenn eine Kontopfändung ruhend gestellt wird, bedeutet dies, dass sie vorübergehend aufgehoben wird. Gläubiger werden sich meist darauf einlassen, wenn Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehen. Wenn der Gläubiger direkt die ganze Pfändung zurücknimmt, verliert er seine Rangstelle, die er aufgrund der Pfändung auf dem Konto erlangt hat. Die Ruhendstellung garantiert ihm also für den Fall, dass der Schuldner der Ratenzahlungsvereinbarung doch nicht nachkommt, dass er nicht neu pfänden muss.

Die Bank wird in dem Fall der Ruhendstellung darüber informiert, dass sie die Überweisung an den Gläubiger vorerst einstellen soll. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit in dieser Zeit wieder selbstständig auf die Forderung zu zahlen. Sollte er seinen Zahlungsverpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt erneut nicht nachkommen, lebt die Pfändung wieder auf. Der Gläubiger bleibt also in der Position, dass er die Pfändung jederzeit wieder reaktivieren kann. Sofern der Schuldner seine Raten vollständig abbezahlt hat, endet die Pfändung in dem Zeitpunkt der letzten Rate mangels weiterer vollstreckbarer Forderung.

Der Gläubiger ist allerdings nicht der einzige, der über die Ruhendstellung einer Pfändung zu entscheiden hat.
In einem Beschluss aus dem Jahr 2015 (Az. VII ZB 42/14) hat der BGH entschieden, dass die Ruhendstellung nur mit der Zustimmung des Drittschuldners möglich ist.
Bei einer Kontopfändung ist der Drittschuldner Ihre kontoführende Bank. Bei einer Lohnpfändung ist dies Ihr Arbeitgeber. Sowohl Arbeitgeber, als auch Bank sind mit der Abwicklung der Pfändung betraut. Sollte es also einen Anlass zu der Annahme geben, dass Sie die Forderung auch weiterhin nicht ordnungsgemäß begleichen werden, ist es durchaus möglich, dass der Drittschuldner die Ruhendstellung verweigert.

In diesem Fall ist der Pfändungsgläubiger verpflichtet, -sofern er sich auf eine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner einlassen will- die Pfändung zurückzunehmen. Er hat keinen Einfluss darauf, ob die Bank bzw. ein etwaiger Arbeitgeber sich mit der Ruhendstellung einverstanden erklären.

Gehen Sie aktiv mit einem Vergleichsangebot auf den Gläubiger zu!

Auch Sie als Schuldner können eine Pfändung nicht selbst ruhend stellen. Die Befugnisse darüber hat -sofern sich der Drittschuldner damit einverstanden erklärt- nur derjenige, der die Pfändung auch bei der Bank initiiert hat, im Regelfall also der Gläubiger. Ein Gläubiger wird die Pfändung allenfalls dann von sich aus ruhend stellen, wenn Sie ihm eine alternative Möglichkeit zur Tilgung Ihrer Schulden angeboten haben. Doch beachten Sie dabei: Die Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes sollte nicht ohne professionelle Hilfe erfolgen!

Fachkundige Schuldnerberater oder Fachanwälte für Insolvenzrecht wissen, worauf es bei der Unterbreitung eines Vergleichsangebotes ankommt. Ein solches will finanziell sinnvoll aufbereitet und argumentativ stichhaltig untermauert sein. Überzeugend ist ein Vergleichsangebot nicht dann, wenn Sie einen Betrag anbieten, von dem Sie denken, dass Sie ihn entbehren können, sondern dann, wenn es in etwa dem Betrag entspricht, den der Gesetzgeber nicht dem Pfändungsschutz unterworfen hat. Die genaue Berechnung dieses Betrages setzt breite insolvenzrechtliche Fachkenntnisse voraus. Lassen Sie sich deshalb ausführlich im Vorfeld beraten!

Was passiert, wenn trotz der ruhenden Pfändung eine neue Pfändung bei der Bank eingeht?

Es ist durchaus möglich, dass trotz einer ruhend gestellten Pfändung die Pfändung eines weiteren Gläubigers bei dem Drittschuldner eingeht. Gerade in finanziellen Überforderungssituationen, passiert es Schuldnern häufiger, dass sie den Überblick über die genaue Anzahl und Höhe ihrer Verpflichtungen verlieren. Eine Ruhendstellung der Pfändung macht in solchen Fällen nur wenig Sinn.
Bei dem Eingang einer weiteren Pfändung ist die Bank nämlich verpflichtet, die Rangordnung der Pfändungen zu berücksichtigen. In diesem Fall lebt die ruhende Pfändung wieder auf, da sie im Rang vor der zeitlich gesehen jüngeren Pfändung steht. Dadurch, dass die zweite Pfändung durch die Bank bedient werden muss, die ruhende Pfändung aber auch noch bedient werden will, darf sich die Bank als Drittschuldner nicht darauf verlassen, dass Sie Ihrer freiwilligen Zahlungsvereinbarung gegenüber dem Pfändungsgläubiger auch tatsächlich nachkommen. Die Bank macht sich im Fall einer fehlerhaften Auszahlung schließlich schadensersatzpflichtig. Sollte also eine zweite Pfändung bei Bank oder Arbeitgeber eingehen, müssen Sie entweder alle Pfändungsgläubiger zur Ruhendstellung bewegen oder Sie lassen die Pfändungen gleichermaßen durch die Bank ausführen.

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12 Kommentare
  1. Heiko
    says:

    Hallo, ich habe eine ruhende Pfändung auf mein Konto ich habe nun Geldmangel ich muss meine Riester Rente kündigen und habe gelesen das, wenn man die Riester Rente kündigt denn Pfändungsschutz verliert. Wenn ich jetzt kündige wird das Geld denn an den Gläubiger abgeführt würde mich über eine Antwort von ihnen freuen.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      wenn die pfändungsgeschützte Ansparphase durch Kündigung endet und es zur Auszahlung kommt, ist die Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen pfändbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Hardy T.
    says:

    Guten Tag,

    Ich bin aktuell in der Wohlverhaltensphase und habe einige ruhende Pfändungen auf meinem Konto die auch nicht zur Tabelle gemeldet sind.
    Soweit ist informiert bin, werden diese trotz RSB wieder aktiv.
    Kann ich bereits zu Insolvenzzeiten darauf drängen, das Gläubiger die Pfändungen zurück nehmen oder steht es den Gläubigern frei ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr T.,

      danke für Ihre Frage. Grundsätzlich müssen die ruhendgestellten Pfändungen erst mit Ende der Insolvenz ganz aufgehoben werden. Die Gläubiger dürfen also darauf spekulieren, dass die Insolvenz aus irgendwelchen Gründen scheitert und die Pfändungen daher wieder aktiv werden.
      Dennoch kann man bereits jetzt um eine Aufhebung der Pfändungen bitten. Die Gläubiger sind aber nicht dazu verpflichtet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Björn
    says:

    Hallo;

    Ich habe eine Pfändung auf meinem Konto. Nach Rücksprache mit dem Gläubiger Vertreter; einer Rechtsanwaltskanzlei wurde mir gesagt; dass ich zwar monatliche Raten zahlen kann, aber eine ruhendstellung der Pfändung aufgrund des bestehenden p-Kontos nicht möglich ist. Ich sollte zuerst mein P-Konto in ein normales Konto umwandeln, erst dann kann die ruhendstellung der Pfändung erfolgen.
    Ist dies eine richtige Vorgehensweise oder kann ich dagegen etwas unternehmen? Es wäre ja nicht im Sinne des Erfinders, wenn Tagen gezahlt werden aber keine ruhendstellung möglich ist.

    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      eine Ruhendstellung der Pfändung muss die Bank nicht vollziehen und des Weiteren verlieren Sie mit Aufhebung des P-Kontos Ihren Pfändungsschutz. Verhandeln besser dahingehend, dass die Pfändung vorerst aufgehoben werden möge.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Ernst
    says:

    Ich habe seit Jahren eine ruhende Pfändung wo ich bisher immer pünltlich die Zahlungsvereinbarungen eingehalten habe. Jetzt ist eine neue dazu gekommen, mein Ratenzahlungsangebot wurde abgelehnt, jetzt ist man doch bereit das Angebot anzumehmen. Mein Verdacht man wollte man abchecken ob mehr zu holen ist?
    Wie ist das jetzt? Wenn die neue Pfändung ruhend gestellt wird, geht die alte dann auch wieder automatisch in Ruhe oder muss ich das selber wieder beantragen? Die Zahlungen habe ich ja eingehalten, von daher sollte der Gläubiger ja kein Interesse daran haben.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die einzelnen Pfändungen haben grundsätzlich keinen Einfluss aufeinander. Das bedeutet durch die Einigung mit dem zweiten Gläubiger bleibt der Zustand der alten Pfändung grundsätzlich unberührt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Christian
    says:

    Ich habe mit meinen Gläubiger eine Ratenzahlung vereinbart und ihn darum gebeten die Pfändung ruhend zu stellen auf was er sich auch einließ, dies teilte dieser auch meiner Bank mit, dort habe ich aber nun erfahren, nachdem ich dort ebenfalls nachgefragt habe, das dies nicht mehr möglich sei seit 2018 da ich bereits ein P-Konto besitze und ich weiterhin nur über meinen freibetrag verfügen kann, bis die Schulden begleichen sind! Eine ruhendstellung einer Pfändung gabe es gar nicht mehr.
    Ist dies korrekt?
    Danke

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      nach einem Urteil des BGH ist die Bank nicht gezwungen, einer Ruhendstellung nachzukommen. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Pfändung nur mithilfe des Gläubigers beseitigen können. Dazu muss der Gläubiger die Pfändung gänzlich zurücknehmen, damit Sie über das gesamte Kontovermögen verfügen können. Ob der Gläubiger zustimmt, bleibt eine Verhandlungssache. Fakt ist jedoch, dass die Bank berechtigterweise sich einer Ruhendstellung verweigern darf.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Michele
    says:

    Guten Tag,

    Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und habe ein P-Konto und kann nur über meinen Freibetrag verfügen.

    Auf meinem Pkonto befinden sich 5 Altpfändungen aus der Zeit weit vor Insolvenz eröffnung.

    Nun sind in den ganzen Jahren Geldbeträge über den Freibetrag auf ein Separierungskonto gebucht worden und da komme ich nicht dran wegen den Altpfändungen die auf meinem Konto sind.

    Was kann ich machen um die Altpfändungen los zu bekommen.

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Michele

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragestellerin,

      Pfändungen können nur auf zwei Wege beseitigt werden: Entweder die Gläubiger nehmen die Pfändung zurück oder Sie müssen gegen die Pfändung klagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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