Sachpfändung

Was ist die Sachpfändung?

Die Sachpfändung – auch Mobiliarvollstreckung oder Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen genannt – ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung von Forderungen eines einzelnen Gläubigers (Einzelvollstreckung) oder gemeinschaftlich mehrerer Gläubiger (Insolvenzverfahren).

In der Einzelvollstreckung besteht bereits ein Titel, der sich z.B. aus einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid ergibt. Ein Gerichtsvollzieher pfändet eine Sache und verwertet diese anschließend meistens durch eine öffentliche Versteigerung (§§ 814 ff. ZPO). Der hieraus erzielte Erlös wird dem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderung übergeben.

Im Insolvenzverfahren erfolgt die Sachpfändung zur Sicherung der Insolvenzmasse, indem der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz nimmt. Weigert sich der Schuldner zur Herausgabe der Sachen, kann der Insolvenzverwalter einen Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragen (§ 90 GVGA). Der zur Sachpfändung berechtigende Titel folgt aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

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Wie läuft die Sachpfändung ab?

Auftragserteilung

Der Gerichtsvollzieher wird in der Einzelvollstreckung vom Gläubiger und im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter mit der Sachpfändung beauftragt.

Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner darüber in Kenntnis setzen, dass er ihn aufsuchen wird. Er kann aber auch davon absehen und unangekündigt vor der Tür stehen. Falls der Schuldner gar nicht öffnet oder reagiert, wird der Gerichtsvollzieher entweder ankündigen, zu einem bestimmten Termin wieder zu erscheinen oder den Schuldner auffordern, sich beim Gerichtsvollzieher zu melden. Kommt der Schuldner dem nicht nach, droht die Abgabe einer Vermögensauskunft und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.

Falls der Schuldner die Tür öffnet, kann er in der Einzelvollstreckung entscheiden, ob er den Gerichtsvollzieher in die Wohnung lässt oder nicht. Verweigert der Schuldner den Zutritt zur Wohnung, wird der Gerichtsvollzieher einen Durchsuchungsbeschluss ersuchen, wenn dies der Gläubiger zuvor beantragt hat.

Im Insolvenzverfahren braucht der Gerichtsvollzieher keinen weiteren Durchsuchungsbeschluss. Denn der Insolvenzverwalter und der von ihm beauftragte Gerichtsvollzieher sind aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses (§ 148 Abs. 2 InsO) bereits ausreichend ermächtigt, die Wohnung des Schuldners zwecks Sachpfändung zu betreten.

Wohnungsdurchsuchung

Betritt der Gerichtsvollzieher die Wohnung, beginnt er mit der Durchsuchung.

Bargeld, Schmuck oder Kostbarkeiten nimmt der Gerichtsvollzieher an sich und übergibt diese anschließend dem Gläubiger bzw. dem Insolvenzverwalter. Sonstige verwertbare Sachen werden mit einem Pfandsiegel (auch Kuckuck genannt) versehen und zunächst beim Schuldner belassen. Über diese Sachen darf der Schuldner aber nicht mehr verfügen, anderenfalls macht er sich wegen Verstrickungs-/Siegelbruch (§ 136 StGB) strafbar.

Die in Beschlag genommenen Sachen werden im Wege einer Zwangsversteigerung angeboten und der hieraus erzielte Erlös wird an den Gläubiger ausgekehrt bzw. der Insolvenzmasse zugeschlagen.

Pfändungsschutz: Was darf bei der Sachpfändung nicht gepfändet werden?

Bei der Sachpfändung dürfen bestimmte Gegenstände nicht gepfändet werden (vgl. §§ 36 InsO, 811 ZPO), wie etwa Gegenstände,

  • die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen und soweit sie zu einer bescheidenen Lebensführung gehören;
  • die für die Erwerbstätigkeit erforderlich sind.

Hochwertige oder luxuriöse Sachen, die eigentlich dem Pfändungsschutz unterliegen, können auch im Wege der Austauschpfändung in Beschlag genommen. Ein Beispiel ist das besonders wertvolle für den Arbeitsweg genutzte Auto, das durch ein geringwertiges Ersatzstück ausgetauscht werden kann. Eine solche Austauschpfändung kommt aber in der Regel nur in Frage, wenn der Versteigerungserlös den Wert des Ersatzstücks weit übersteigt.

Während des Insolvenzverfahrens ist es einem einzelnen Gläubiger schlechterdings verboten, gegen Sie die Sachpfändung zu betreiben (§ 89 InsO).

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Wie soll ich mich bei der Sachpfändung verhalten?

Reaktion in der Einzelvollstreckung

Sie haben die Möglichkeit, die offenstehende und zur Zwangsvollstreckung angemeldete Forderung zu begleichen, um die Sachpfändung abzuwenden. Ferner können Sie eine Ratenzahlung anbieten, auf die der Gerichtsvollzieher jedoch nicht eingehen muss. Sie dürfen jedenfalls nicht in Kenntnis einer bevorstehendes Zwangsvollstreckung Vermögen beiseite schaffen, um die Zwangsvollstreckung verhindern, da Sie sich ansonsten wegen Vereiteln der Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB strafbar machen würden.

Reaktion während des Insolvenzverfahrens

Im Insolvenzverfahren können Sie in Verhandlungen mit dem Insolvenzgericht bzw. dem Insolvenzverwalter/Treuhänder treten, indem Sie Freigabeanträge stellen. Die Erfolgsaussichten solcher Anträge hängen von Erfahrung und Formulierungsgeschick ab. Auch im Insolvenzverfahren dürfen Sie nicht in Kenntnis der anstehenden in Beschlagnahme Ihres Vermögens Teile hiervon beiseite schaffen, weil Sie sich nicht nur wegen § 288 StGB strafbar machen könnten, sondern auch noch Ihre Restschuldbefreiung gefährden.

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