Was ist die Sachpfändung?
Die Sachpfändung – auch Mobiliarvollstreckung oder Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen genannt – ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung von Forderungen eines einzelnen Gläubigers (Einzelvollstreckung) oder gemeinschaftlich mehrerer Gläubiger (Insolvenzverfahren).
In der Einzelvollstreckung besteht bereits ein Titel, der sich z.B. aus einem Urteil oder einem Vollstreckungsbescheid ergibt. Ein Gerichtsvollzieher pfändet eine Sache und verwertet diese anschließend meistens durch eine öffentliche Versteigerung (§§ 814 ff. ZPO). Der hieraus erzielte Erlös wird dem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderung übergeben.
Im Insolvenzverfahren erfolgt die Sachpfändung zur Sicherung der Insolvenzmasse, indem der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz nimmt. Weigert sich der Schuldner zur Herausgabe der Sachen, kann der Insolvenzverwalter einen Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme beauftragen (§ 90 GVGA). Der zur Sachpfändung berechtigende Titel folgt aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
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