Der Restrukturierungsplan: Das neue Sanierungsverfahren

Sanierung ohne Insolvenz nach “StaRUG”: Start ab 2021

Die Corona-Krise hat in Deutschland viele Unternehmen in plötzliche und unvermeidbare Krisen gestürzt. Nun soll ein neues Verfahren Abhilfe verschaffen:

Das “Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen” (kurz: StaRUG) bietet Unternehmen eine Sanierung ohne Insolvenz. Es ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten.

In Kürze:

  • Das StaRUG ist ein eigenständiges Gesetz. Die Sanierung wird also außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchgeführt – und soll dieses gerade verhindern.
  • Die Sanierung des Unternehmens wird frühzeitig durch einen sogenannten “Restrukturierungsplan” umgesetzt.
  • Das Unternehmen kann den Plan mit seinen Gläubigern frei aushandeln. Das Gericht kommt erst ins Spiel, wenn außergerichtliche Verhandlungen keine Einigung versprechen.
  • Im Rahmen einer Abstimmung der Gläubiger kann eine drohende Insolvenz somit frühzeitig abgewendet werden.
  • In der Corona-Krise sind viele Unternehmen in finanzielle Not gekommen. Im Jahr 2020 genießen diese noch staatliche Hilfen. Zudem ist die Insolvenzantragspflicht noch ausgesetzt. Im kommenden Jahr 2021 soll dann das neue Verfahren Abhilfe leisten.

Unternehmen soll nun also frühzeitig eine realistische Chance gegeben werden, eine Insolvenz abzuwenden. Damit setzt das Verfahren umfassender und früher an, als die bereits existierende Insolvenz in Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren.

Alles wichtigen Infos zum neuen Sanierungsverfahren nach “StaRUG” und zur Sanierung vor Insolvenz finden Sie schon jetzt hier:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Ziel: Frühzeitige Erkennung von Sanierungsbedarf und schnelle Hilfe in der Corona-Krise

Der 247 Seiten starke Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz (BMJV) unter der Leitung von Christine Lambrecht (SPD) bezweckt eine frühzeitige Erkennung von Sanierungsbedarf.

Sie finden den Entwurf unter diesem Link. 

Wie auch in der entsprechenden EU-Richtlinie gefordert, regelt das Gesetz Vorgaben zur frühzeitige Erkennung einer unternehmerischen Krise. Noch bevor die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens eintritt, können somit neue Maßnahmen zu dessen Stabilisierung eingesetzt werden.

Die Pflicht, eine solche Krise frühzeitig zu erkennen, lastet in erster Linie auf der Geschäftsleitung:

Pflichten der Geschäftsleitung

Bild von Laptop und Taschenrechner

Unternehmern steht bei einer Krise ab 2021 ein neues Sanierungsverfahren zur Verfügung.

Die Geschäftsleitung soll fortlaufend über Gefahren der Unternehmensfortführung wachen. Bei Eintreten einer drohenden Zahlungsunfähigkeit sollen Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte künftig vorrangig die Interesse der Gläubiger wahren (§ 1 StaRUG). Dazu zählt auch die Erwägung von Sanierungsmaßnahmen. Wird dies schuldhaft vernachlässigt, droht sogar eine Haftung mit dem Privatvermögen (§ 2 StaRUG). Sogar Gesellschafter die zur Geschäftsführung berufen wurden, können dabei in die Pflicht genommen werden.

Teilweise werden Unternehmen also auf interne Prüfungsmechanismen zurückgreifen. Auch externe Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater kommen hierfür in Betracht:

Pflichten für Steuerberater und Co.

Jedoch lastet diese Verantwortung nicht auf der Geschäftsleitung allein. Auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte des betroffenen Unternehmens stehen in der Pflicht. Für diese gilt bei der Erstellung von Jahresabschlüssen eine gesetzliche Hinweispflicht, wenn Insolvenzgründe absehbar werden.

Damit wird umfassend einer bestehenden Problematik abgeholfen: Die meisten Unternehmer beschäftigen sich viel zu spät mit möglichen Sanierungsmaßnahmen. Meistens wird lange Zeit darauf vertraut, die bestehende Krise noch “aus eigener Kraft” bewältigen zu können. Die Hinweispflicht von Steuerberater und Co. soll daran nun etwas ändern.

So funktioniert die vorinsolvenzliche Sanierung eines Unternehmens

Nun zeigen wir Ihnen, wann ein Restrukturierungsplan in Frage kommt und wie er durchgeführt wird:

Voraussetzungen:

Möglich ist der sogenannte Restrukturierungsplan, sobald eine drohende Zahlungsunfähigkeit vom Unternehmen erkannt wurde. Das Unternehmen zeigt dem Gericht in der Folge den Sanierungsbedarf an.

Droht die Zahlungsunfähigkeit nicht nur, sondern ist sie bereits eingetreten, ist der Restrukturierungsplan nicht mehr anwendbar. Dann kommt eine Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht.

Mehr Informationen zu der Frage, wann eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt finden Sie hier.

Inhalt

Der Plan bezweckt die Abwendung eines Insolvenzverfahrens bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Darstellender Teil:

Er beinhaltet eine Beschreibung des Unternehmens sowie auch eine Analyse der Unternehmenssituation. Daneben erfolgt innerhalb des Plans eine Gegenüberstellung der möglichen Alternativen: Lohnt sich eher eine Restrukturierung oder ein Insolvenzverfahren? Konkret wird also verglichen, welche Quote die Gläubiger durch das jeweilige Verfahren erhalten würden.

Gestaltender Teil:

Dann folgt der wichtigste Teil: Die Anpassung der bestehenden Verhältnisse im Hinblick auf eine frühzeitige Sanierung des schwächelnden Unternehmens.

Denkbar sind dann beispielsweise:

  • Forderungsverzichte
  • Stundungen
  • Anpassungen von Verträgen, Bedingungen und Sicherungsverhältnissen
  • Neuordnung der Gesellschafterverhältnisse
  • sog. “Debt-to-Equity-Swaps” und
  • Kapitalerhöhungen.

Dabei werden alle Gläubiger und Beteiligte in den Plan aufgenommen und in Gruppen unterteilt.

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Die Abstimmung der Gläubiger zur Sanierung außerhalb einer Insolvenz

Er ähnelt in seinem Aufbau und Inhalt dem bereits existierenden Insolvenzplan. Die Gläubiger werden also in den Prozess einbezogen. Ein erfolgreicher und von den Gläubigern akzeptierter Plan führt zur Abwendung der Insolvenz.

Bild con einem 100€ Schein

Bei einem Restrukturierungsplan kann ein Unternehmen einzelne Gläubiger isoliert in die Verhandlungen einbeziehen.

In Abweichung zum Insolvenzplan ist es jedoch auch möglich, nur bestimmte Verbindlichkeiten in den Plan aufzunehmen.

Der Hintergedanke: So kann insbesondere mit den größeren Finanzierungsgläubigern, also vor allem Banken, isoliert verhandelt werden.

“Kleine” Gläubiger können die Vollziehung des Plans nicht mehr so einfach verhindern. Denn häufig scheitert beispielsweise ein außergerichtlicher Vergleich daran, dass einzelne Gläubiger sich “querstellen”. Dies soll nach Vorstellung der Bundesregierung bei einer Sanierung gerade nicht eintreten.

Ablauf der Abstimmung

Zunächst übersendet das Unternehmen den Gläubigern den Restrukturierungsplan und setzt diesen eine Frist von mindestens 2 Wochen zur Stellungnahme. Es folgt die schriftliche Einberufung zum konkreten Termin der Abstimmung.

Dieser Termin kann dann sogar per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden und wird vom entsprechenden Unternehmen selbst geleitet und dokumentiert. Alternativ ist auch die Beantragung einer gerichtlichen Leitung möglich. Zuständig sind hier die Oberlandesgerichte.

Damit der entsprechende Restrukturierungsplan als angenommen gilt, müssen in jeder Gläubigergruppe eine Zustimmung von 75 % erreicht werden. Nicht abstimmende Parteien werden dabei mit eingerechnet.

Zustimmungsersetzung

Kommt eine Mehrheit von jeweils 75 % nicht zustande, “fingiert” das Gericht die jeweilige Zustimmung unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Die Gläubiger werden durch den Restrukturierungsplan nicht schlechter gestellt, als durch ein Insolvenzverfahren,
  2. die Gläubiger werden angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt und
  3. es liegt eine Zustimmung der Mehrheit der Gruppen vor.

Im Ergebnis bindet eine erfolgreiche Abstimmung auch ablehnende Gläubiger an den vorgestellten Plan. Unbekannte Gläubiger bleiben allerdings unberücksichtigt.

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Gerichtliche Maßnahmen

Teilweise wird nach Auffassung des Unternehmens oder der Gläubiger eine freie Aushandlung der Restrukturierungsplans nicht erfolgversprechend sein. Dann kann das Gericht auf Antrag einbezogen werden und entsprechend planfördernde Maßnahmen ergreifen:

Dazu gehören:

  • die soeben dargestellte Abstimmung unter Leitung des Gerichts,
  • die Vorprüfung des Restrukturierungsplans, um frühzeitig Rechtssicherheit hinsichtlich offener und streitiger Fragen zu erlangen,
  • die Beendigung von Verträgen,
  • die Einschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger
  • die gerichtliche Bestätigung des Plans mit Wirkung auch für ablehnende Gläubiger und
  • die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag des Unternehmens oder der Gläubiger

Daran lässt sich erkennen, dass die sich Befugnisse des Gerichts eher auf die konkreten Verträge und deren Neugestaltung fokussieren und weniger auf bloße Vergleichsverhandlungen.

Beendet werden die gerichtlichen Befugnisse hingegen, wenn bereits eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Ausnahmen sollen jedoch gelten, wenn die Fortführung im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegt.

Eine maßgebliche Rolle der gerichtlichen Leitung wird voraussichtlich vor allem dem Restrukturierungsbeauftragten zukommen:

Der Restrukturierungsbeauftragte

Bild von Gesetzesbüchern

Das StaRUG ist ein eigenständiges Gesetz und die Sanierung wird außerhalb eines Insolvenzverfahrens durchgeführt.

Wie auch bei der “Insolvenz in Eigenverwaltung” soll die Geschäftsleitung auch in dem neuen Verfahren die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behalten. Bei einer Insolvenz hingegen würde diese einem Insolvenzverwalter zuteil werden.

Optional kann jedoch auch bei dem neuen Verfahren ein Restrukturierungsbeauftragter durch das Gericht bestellt werden, auch beispielsweise, wenn das Unternehmen dies beantragt. Dieser fungiert dann als Aufsichtsperson.

Es gibt jedoch auch Umstände, die eine derartige Aufsicht verpflichtend machen:

Dies gilt bei:

  • geplanten Eingriffen in Rechte von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Verbrauchern
  • bei einer Einbeziehung sämtlicher oder nahezu sämtlicher Gläubiger in die Stabilisierungsanordnung
  • wenn der Restrukturierungsplan die Einbeziehung einer solchen Aufsicht vorsieht
  • wenn die gerichtliche Ersetzung fehlender Zustimmungen bereits absehbar ist und es sich nicht lediglich um Finanzgläubiger handelt

Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten

Der Restrukturierungsbeauftragte soll im Wesentlichen die Verhandlungen begleiten und überwachen. Ein besonderes Augenmerk soll er dabei darauf legen, dass die Interessen Gläubigergesamtheit gewahrt werden.

Zudem hat dieser bestimmte Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht, etwa, wenn Umstände festgestellt werden können, die zur Aufhebung der Verfahrens führen.

In bestimmten Fällen ordnet das neue Gesetz dem Restrukturierungsbeauftragten auch weitergehende Aufgaben zu. Sie ähneln im Wesentlichen den Aufgaben des Sachwalters bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung.

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Vor- und Nachteile

Hier zur besseren Übersicht eine Auflistung der Vor- und Nachteile des Restrukturierungsplans:

Vorteile:

  • Früherkennung von Sanierungsbedarf

    Unternehmen sind nun dazu gehalten, frühzeitig auf eine unternehmerische Krise zu reagieren. Da die meisten Geschäftsleitungen in der Vergangenheit “eher zu spät” reagierten, können so voraussichtlich viele Unternehmen frühzeitig gerettet werden. Insbesondere im Hinblick auf die Hinweispflicht von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist daher Besserung in Sicht.

  • Weitreichende Freiheiten bei Durchführung und Gestaltung des Plans

    Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Restrukturierungsplans stehen dem Unternehmen viele Optionen zur Verfügung. Neben klassischen Forderungsverzichten und Zahlungsstundungen können Schuldverhältnisse auch angepasst werden und Gesellschafterverhältnisse aufgebrochen werden.

    Der Restrukturierungsplan kann sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich durchgeführt werden. Die Abstimmung wird sogar über Telefon- und Videokonferenzen möglich sein. Ein echte Neuerung!

    Auch müssen nicht alle Gläubiger in den Plan eingebunden werden. Mit Forderungen von Banken kann somit isoliert verhandelt werden, während beispielsweise die Verträge mit Lieferanten nicht berührt werden.

  • Weitreichende gerichtliche Befugnisse

    Das zuständige Gericht kann im Rahmen seiner Befugnisse sogar den Grundsatz “Verträge sind einzuhalten” (“pacta sunt servanda”) durchbrechen. Daneben können auch beispielsweise Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger eingeschränkt werden. Es stehen also wirksame Instrumente zur Förderung des Restrukturierungsplans zu Verfügung.

  • Erfolgversprechende Regeln bei der Abstimmung

    Durch die Gruppenbildung, die erforderliche Zustimmung von 75 % und die isolierte Aushandlung von Verträgen mit Finanzierungsgläubigern haben Abstimmungen im Rahmen eines Restrukturierungsplans eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit.

Nachteile:

  • Enges Zeitfenster

    Nach den Regelungen des StaRUG, ist erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ein Restrukturierungsverfahren möglich. Der Prognosezeitraum wurde dafür auf grundsätzlich 24 Monate (bis zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit) festgeschrieben.

    Durch den Insolvenzgrund der “Überschuldung” nach § 19 InsO kann nach den ersten 12 Monaten jedoch bereits ein weiterer Insolvenzgrund einschlägig werden. Faktisch endet also der Anwendungsbereich des StaRUG durch Überschuldung bereits 12 Monate vor der prognostizierten Zahlungsunfähigkeit.

    Davon können Gerichte jedoch im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Welches Maß die Gerichte im Einzelfall anwenden werden, ist bis jetzt aber kaum absehbar.

  • Nähe zum Insolvenzverfahren

    Auf dem Papier kommt das StaRUG als eigenständiges Gesetz daher. Heißt: Mit dem Insolvenzverfahren möchte es erst einmal nichts zu tun haben. Es bleibt jedoch beispielsweise zu befürchten, dass als Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren insbesondere Insolvenzverwalter eingesetzt werden.

    Auch kann davon ausgegangen werden, dass insolvenzerfahrene Richter über den Einsatz von planfördernden Maßnahmen entscheiden werden.

    Es bleibt zu hoffen, dass dahingehend die eher schuldnerfeindlichen Gewohnheiten der deutschen Rechtsprechung und der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren abgelegt werden.

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Vorstufe: Die Sanierungsmoderation

Die Sanierungsmoderation ist als Vorstufe des eigentlichen Restrukturierungsplans gedacht. Ziel ist es hierbei, einen Sanierungsvergleich frühzeitig schließen zu können. Dies wird gerichtlich durch die Bestellung eine Sanierungsmoderators gefördert.

Kommt es dann zu einem (außergerichtlichen) Sanierungsvergleich, kann das Gericht diesen bestätigen. Das wiederum hat zur Folge, dass die Anfechtbarkeit der entsprechenden Vereinbarungen in einem womöglich später eintretenden Insolvenzverfahren erheblich beschränkt sind.

Das Unternehmen kann also hierbei frühzeitig Rechtssicherheit erlangen. Im Gegensatz zum Restrukturierungsplan ist hierbei jedoch die Zustimmung aller Gläubiger nötig.

Übersicht: Mögliche Sanierungsverfahren ab 2021

Häufig scheiterten in der Vergangenheit viele Sanierungsmaßnahmen Widerstand einzelner Beteiligte. Dies soll sich nun ändern. Besonders die Corona-Krise versetzte den Gesetzgeber in Alarmzustand und führte nun zu einer Ausweitung der Möglichkeiten.

Neben dem hier ausführlich behandelten “Restrukturierungsplan” und den bereits existierenden Möglichkeiten wird auch die sogenannte “Sanierungsmoderation” zum Arsenal der Rettungsmöglichkeiten hinzutreten.

Möglichkeiten der Unternehmenssanierung:

Hier die bereits existierenden Maßnahmen:

Hinzutreten wird dann ab 2021:

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Fazit

Ein Großteil der Regelungen aus dem neuen Gesetz, das ab 2021 gelten soll, wurde hierzulande von vielen Experten lange Zeit vehement eingefordert. Wie wir finden: Mit Recht!

Spätestens seit Eintritt der Corona-Krise musste Unternehmern in Deutschland eine praktikable Lösung aufgezeigt werden, mit der ein Insolvenzverfahren abgewendet werden kann. Problematisch bleibt, dass sich viele Unternehmen viel zu spät das Vorliegen eines Insolvenzgrundes eingestehen. Ob sich das durch das neue Sanierungsverfahren ändern wird, bleibt erst einmal unklar.

In der jetzigen Fassung ist das neue Sanierungsverfahren sicherlich eine begrüßenswerte Neuerung. Ob es sich auch auf längere Zeit vom oftmals geschmähten Insolvenzverfahren emanzipieren kann und der gewünschten Schuldnerfreundlichkeit Rechnung getragen werden kann, ist jedoch noch nicht ganz absehbar.

Aus unserer Sicht, kann dieser durchaus “modernen” Neuregelung jedoch mit Optimismus entgegengeblickt werden. Es bleibt dahingehend zu hoffen, dass die Rechtsprechung gleichsam auch von ihrem eher schuldnerfeindlichen Kurs abrückt.

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