Sanierungsgewinn wegen Schuldenerlass steuerfrei?

Muss ein Sanierungsgewinn versteuert werden?

Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage und ist die Sanierung der einzige realistische Weg zur Unternehmensrettung, kann ein Schuldenerlass zu einem sogenannten Sanierungsgewinn führen. Fraglich ist, unter welchen Umständen ein solcher Gewinn zu versteuern ist oder besteuerungsfrei bleibt.

Nach § 3a EStG kann ein Sanierungsgewinn steuerfrei sein, soweit es sich um einen Sanierungsgewinn im Rahmen einer Unternehmensrettung handelt, der nach 8.2.2017 grundsätzlich durch Schuldenerlass bzw. Forderungsverzicht erzielt wurde.

Der folgende Beitrag erklärt, was unter einem Sanierungsgewinn verstanden wird und unter welchen Voraussetzungen dieser steuerfrei ist.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was ist ein Sanierungsgewinn?

Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich aus dem verfügbaren Vermögen (Aktiva) abzüglich der gegen das Unternehmen gerichteten Forderungen (Passiva). In einer Unternehmensbilanz werden die Aktiva und Passiva gegenübergestellt. Fällige Forderungen gegen das Unternehmen sind solange unproblematisch, als das Unternehmen über genügend Liquidität zur Bedienung der Forderung verfügt.

Ist ein Unternehmen überschuldet und droht die Zahlungsunfähigkeit, sind Maßnahmen zu ergreifen. Wird das Insolvenzverfahren als Lösungsweg gewählt, kann ein Insolvenzplanverfahren zur Gesundung des Unternehmens führen. Es wird ein Sanierungsplan ausgearbeitet, der im erfolgreichen Fall zum Sanierungsgewinn führt.

Dieser entsteht, indem die Gläubiger des Unternehmens auf Ihre gegen das Unternehmen gerichteten Forderungen verzichten, dem Unternehmen also die Schulden ganz oder teilweise erlassen. Indem die Schulden die Bilanz des Unternehmens nicht mehr belasten, steigt der Unternehmenswert, der als Sanierungsgewinn bezeichnet wird.

Unter welchen Voraussetzungen sind Sanierungsgewinne steuerfrei? 

Wann ein Sanierungsgewinn steuerfrei ist, regeln die Absätze 1 und 5 des § 3a EStG.

1. Nach Absatz 1 sind Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Sanierungsbedürftigkeit

Eine grundlegende Bedingung ist, dass das Unternehmen ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann. Demnach braucht es zumindest einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Hierzu werden die Unternehmenszahlen mit Blick auf Betriebsvermögen, Liquidität und Leistungsfähigkeit des Unternehmens analysiert.

b) Sanierungsfähigkeit

Zudem muss das Unternehmen durch den Schuldenerlass die Möglichkeit haben zu gesunden. Maßgeblich hierbei sind Höhe und Art der Schulden sowie die potenzielle Fähigkeit des Unternehmens, Gewinne zu erwirtschaften.

c) Sanierungseignung

Der Forderungsverzicht der Gläubiger muss geeignet sein, zur wirtschaftlich rentablen Rettung des Unternehmens beizutragen. Dies setzt nicht voraus, dass der Schuldenerlass zur vollständigen Entschuldung führen muss. Es reicht aus, wenn hierdurch das Unternehmen wieder an Handlungsfähigkeit gewinnt.

d) Sanierungsabsicht

Die Gläubiger müssen den Forderungsverzicht in der Absicht erklären, dem Unternehmen durch den Schuldenerlass zur Rettung verhelfen zu wollen. Dies wird indiziert, wenn alle Gläubiger einem Schuldenerlass zustimmen.

2. Nach Absatz 5 sind Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn

a) der Sanierungsgewinn auf einer Restschuldbefreiung beruht; oder

b) der Sanierungsgewinn aufgrund eines Schuldenerlasses im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Verhinderung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beruht; oder

c) der Sanierungsgewinn aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beruht, sofern die Gläubiger zugestimmt haben oder das Gericht die verweigerte Zustimmung der Gläubiger ersetzt hat.

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