Unter welchen Voraussetzungen sind Sanierungsgewinne steuerfrei?
Wann ein Sanierungsgewinn steuerfrei ist, regeln die Absätze 1 und 5 des § 3a EStG.
1. Nach Absatz 1 sind Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Sanierungsbedürftigkeit
Eine grundlegende Bedingung ist, dass das Unternehmen ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann. Demnach braucht es zumindest einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Hierzu werden die Unternehmenszahlen mit Blick auf Betriebsvermögen, Liquidität und Leistungsfähigkeit des Unternehmens analysiert.
b) Sanierungsfähigkeit
Zudem muss das Unternehmen durch den Schuldenerlass die Möglichkeit haben zu gesunden. Maßgeblich hierbei sind Höhe und Art der Schulden sowie die potenzielle Fähigkeit des Unternehmens, Gewinne zu erwirtschaften.
c) Sanierungseignung
Der Forderungsverzicht der Gläubiger muss geeignet sein, zur wirtschaftlich rentablen Rettung des Unternehmens beizutragen. Dies setzt nicht voraus, dass der Schuldenerlass zur vollständigen Entschuldung führen muss. Es reicht aus, wenn hierdurch das Unternehmen wieder an Handlungsfähigkeit gewinnt.
d) Sanierungsabsicht
Die Gläubiger müssen den Forderungsverzicht in der Absicht erklären, dem Unternehmen durch den Schuldenerlass zur Rettung verhelfen zu wollen. Dies wird indiziert, wenn alle Gläubiger einem Schuldenerlass zustimmen.
2. Nach Absatz 5 sind Sanierungsgewinne steuerfrei, wenn
a) der Sanierungsgewinn auf einer Restschuldbefreiung beruht; oder
b) der Sanierungsgewinn aufgrund eines Schuldenerlasses im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Verhinderung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beruht; oder
c) der Sanierungsgewinn aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beruht, sofern die Gläubiger zugestimmt haben oder das Gericht die verweigerte Zustimmung der Gläubiger ersetzt hat.
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