Sanierungsmaßnahmen im Schutzschirmverfahren
Vor wenigen Jahren hatten Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage wenig Aussicht auf Rettung. Die Regelinsolvenz und damit die Liquidation des Unternehmens waren meistens die zwangsläufige Konsequenz.
Dabei kann gerade das Schutzschirmverfahren eine Aussicht darstellen, vor allem dann, wenn das Unternehmen an sich sanierungs- und überlebensfähig ist. Der Gesetzgeber würdigt diesen Ansatz, indem er das Schutzschirmverfahren in Form des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) in das Insolvenzrecht eingeführt hat.
Im Schutzschirmverfahren muss eine Insolvenz zwar beantragt werden, jedoch wird trotzdem auf die Sanierung des Unternehmens abgezielt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll also den Weg bereiten, ein überlebensfähiges Unternehmen unter dem Schutzschirm des Gesetzes nach den Spielregeln des Insolvenzrechts zu sanieren.
Dem Unternehmen stehen während des Schutzschirm unterschiedliche Maßnahmen zur Verfügung. Diese haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt:
Inhalt dieser Seite:
- Verzicht auf Forderungen der Gläubiger
- Kündiung unwirtschaftlicher Verträge
- Einfrieren vorteilhafter Verträge
- Vollstreckungsschutz gegenüber Gläubigern
- Ausstieg aus unwirtschaftlichen Verträgen
- Abbau von Personal
- Ausschluss der persönlichen Haftung
- Anderweitige ungünstige Betriebsvereinbarungen kündigen
- Fazit
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