Sanierungsmaßnahmen im Schutzschirmverfahren

Sanierungsmaßnahmen im Schutzschirmverfahren

Vor wenigen Jahren hatten Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage wenig Aussicht auf Rettung. Die Regelinsolvenz und damit die Liquidation des Unternehmens waren meistens die zwangsläufige Konsequenz.

Dabei kann gerade das Schutzschirmverfahren eine Aussicht darstellen, vor allem dann, wenn das Unternehmen an sich sanierungs- und überlebensfähig ist. Der Gesetzgeber würdigt diesen Ansatz, indem er das Schutzschirmverfahren in Form des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) in das Insolvenzrecht eingeführt hat.

Im Schutzschirmverfahren muss eine Insolvenz zwar beantragt werden, jedoch wird trotzdem auf die Sanierung des Unternehmens abgezielt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll also den Weg bereiten, ein überlebensfähiges Unternehmen unter dem Schutzschirm des Gesetzes nach den Spielregeln des Insolvenzrechts zu sanieren.

Dem Unternehmen stehen während des Schutzschirm unterschiedliche Maßnahmen zur Verfügung. Diese haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt:

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Verzicht auf Forderungen durch die Gläubiger

Zwar ist es durchaus verständlich, wenn ein Gläubiger versucht ist, sein Geld einzutreiben. Wenn dann aber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den Betriebsablauf blockieren und das Unternehmen in den Ruin treiben, ist auch dem Interesse der Gläubiger nicht gedient. Schließlich verliert der Gläubiger einen vielleicht bislang vertrauensvollen Geschäftspartner, mit dem er lange gut zusammengearbeitet hat.

Wenn ein Gläubiger überzeugt wird, dass ein Unternehmen sanierungsfähig ist, wird er eher bereit sein, auf seine Forderung zu verzichten oder zumindest realisierbare Zahlungsvergleiche akzeptieren. Ist das Unternehmen dann saniert, profitieren beide Seiten.

Kündigung unwirtschaftlicher Verträge

Verträge sind bisweilen wie Zwangsjacken. Sind diese langfristig abgeschlossen oder nur bedingt kündbar, ist der Unternehmer kaum noch handlungsfähig. Um eine Sanierung zu ermöglichen, kann das Unternehmer entscheiden, welche Verträge er als vorteilhaft und welche er als nachteilig beurteilt. Will der Unternehmer kündigen, muss der Vertragspartner die sofortige und fristlose Kündigung akzeptieren.

Hat beispielsweise ein Vermieter fortlaufend die Miete erhöht, kann das Unternehmen das Mietverhältnis ungeachtet der mietvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen nach Maßgabe der gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen und den Betrieb in anderen Räumlichkeiten zu günstigeren Bedingungen fortsetzen. Umgekehrt obliegt dem Vermieter eine Kündigungssperre, so dass er trotz rückständiger Mieten sein Kündigungsrecht nicht ausüben kann.

Einfrieren vorteilhafter Verträge

Ungünstige Verträge kann der Unternehmer kündigen, vorteilhafte Verträge kann er aber fortführen. Diese werden sozusagen eingefroren. Der Vertragspartner darf allein wegen der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens nicht kündigen.

So ist es einem Vermieter zuzumuten, dass er trotz rückständiger Miete das Mietverhältnis für den Zeitraum der anstehenden Sanierung von bis zu drei Monaten nicht kündigen und darüber hinaus auch keine Mieten einfordern kann. Umgekehrt verbleibt dem Unternehmer das Recht, das Mietverhältnis seinerseits zu kündigen. Er kann den Bestand seiner Verträge nach Unwirtschaftlichkeit durchleuchten und selektieren.

Vollstreckungsschutz gegenüber Gläubigern

Der vielleicht wichtigste Aspekt im Schutzschirmverfahren ist der Vollstreckungsschutz. Auf Antrag des Unternehmers kann das Insolvenzgericht das Vermögen des Unternehmens von Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger schützen. Der Unternehmer kann neue Liquidität aufbauen, ohne dass er Zugriffe der Gläubiger befürchten muss.

Ausstieg aus unwirtschaftlichen Aufträgen

Wenn es heißt, der Unternehmer könne unwirtschaftliche Verträge kündigen, beinhaltet dieses Recht auch das Recht, aus unwirtschaftlichen Aufträgen auszusteigen. Hat sich der Unternehmer mit der Übernahme eines Auftrags verkalkuliert, weil er den Auftrag schlecht verhandelt hat oder sich der Auftrag im Hinblick auf die notwendigen Investitionen oder Vorleistungen als unrentabel herausstellt, kann er die dadurch entstandene wirtschaftliche Schieflage durch außerordentliche Kündigung korrigieren.

Abbau von Personal

Gutes Personal bildet mithin das Kapital des Unternehmens. Personal kann aber auch zur Last werden. Soll die Sanierung gelingen, muss der Unternehmer die Möglichkeit haben, Stellen abzubauen oder unverzichtbares Personal im Betrieb zu halten.

Um gute Mitarbeiter im Betrieb zu halten, unterstützt der Staat Unternehmen und Mitarbeiter mit der Zahlung von Insolvenzgeld. Die Mitarbeiter erhalten für drei Monate bis zu 4.000 € 100 % ihres Nettolohns, brauchen sich also um Lohnausfälle nicht zu sorgen und können selbst beitragen, dass die Sanierung im allseitigen Interesse gelingt.

Für Mitarbeiter, von denen sich der Unternehmer trennen will, erlaubt das Schutzschirmverfahren die Kündigung der Arbeitsverträge mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.

Arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Kündigungsfristen gelten nicht mehr. Im Schutzschirmverfahren kann ohne den oft notwendigen Sozialplan Personal abgebaut werden.

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Ausschluss der persönlichen Haftung

Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer von GbR, OHG und KG haften, im Gegensatz zu GmbH- und UG-Geschäftsführern, meist persönlich mit ihrem privaten Vermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens. Unter dem Schutzschirmverfahren können sie ihre persönliche Haftung ausschließen.

Da die persönliche Haftung oft wie ein Damoklesschwert sinnvolle Entscheidungen blockiert, können solchermaßen betroffene Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer wesentlich unbefangener an der Sanierung ihres Unternehmens arbeiten.

Anderweitige ungünstige Betriebsvereinbarungen kündigen

Neben Arbeitsverträgen kann das Unternehmen auch andere nachteilige Verträge, insbesondere Betriebsvereinbarungen kündigen und sich damit Sonderzahlungen oder anderen finanziellen Vorteilen zugunsten der Arbeitnehmer entledigen.

Betriebsvereinbarungen, die oft in wirtschaftlich prosperierenden Zeiten abgeschlossen wurden oder Sonderzahlungen, die sich aus einer betrieblichen Übung ergeben haben, lassen sich so aus dem Weg räumen und erhöhen die Chance auf eine zielführende Sanierung.

Fazit

Durch das Schutzschirmverfahren bietet die Insolvenz positive Aussichten. Sie sollte als Chance verstanden werden, ein überlebensfähiges Unternehmen zu retten. Voraussetzung ist aber, dass der Unternehmer frühzeitig diese Chance erkennt und die dafür notwendigen Schritte in die Wege leitet.

Wer sich dann von einem insolvenz- und sanierungserfahrenen Berater auf diesem Weg begleiten lässt, hat allerbeste Chancen, sein Unternehmen in die erhoffte Zukunft zu führen.

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