Geschenke und Spenden in der Privatinsolvenz

  • Geschenke und Spenden in der Insolvenz

    Diese Zuwendungen dürfen sie während der Insolvenz behalten

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    Schenkungen und Spenden in der Insolvenz – behalten oder an den Insolvenzverwalter abführen?

    Wer das Insolvenzverfahren beginnt, der weiß, dass Arbeitseinkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrags an den Insolvenzverwalter und damit an die Gläubiger abgeführt wird. Doch was geschieht, wenn man Geldgeschenke oder andere Zuwendungen wie Spenden in der Privatinsolvenz erhält?

    Außerdem könnten Sie sich fragen, ob Sie selbst vor oder während der Insolvenz Geld verschenken dürfen, etwa an Freunde oder Bekannte. Diese Fragen möchten wir Ihnen im Folgenden beantworten.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Stadium des Verfahrens ist entscheidend

    Nachdem die Eröffnung des Verfahrens ordnungsgemäß beantragt wurde, vergeht noch eine kurze Bearbeitungszeit bei Gericht, bis das Privatinsolvenzverfahren beginnt.

    Der Ablauf des Verfahrens gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: das eigentliche Insolvenzverfahren und die Wohlverhaltensperiode. Grundsätzlich bestehen für Sie als Insolvenzschuldner während des gesamten Verfahrens umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Darunter auch die Pflicht, jeden Vermögenszuwachs beim Insolvenzverwalter anzuzeigen (Mehr zu den Obliegenheiten des Schuldners in der Insolvenz).

    Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Sie eine erhaltene Schenkung in der Privatinsolvenz behalten dürfen, richtet sich zunächst einmal danach, ob Sie

    • im eigentlichen Insolvenzverfahren sind
    • oder bereits die Wohlverhaltensperiode begonnen haben

    Während des Insolvenzverfahrens

    Schenkungen, die Sie während des eröffneten Insolvenzverfahrens erhalten – egal ob Gegenstände, sonstige Sachwerte oder Geld – fallen grundsätzlich komplett in die Insolvenzmasse und werden vom Insolvenzverwalter verwertet. Dasselbe Schicksal teilen auch Erbschaften und Lottogewinne. Wir empfehlen unseren Mandanten somit dringend, dem Insolvenzverwalter jede Form der Vermögenszunahme in der ersten Insolvenzperiode anzuzeigen. Verschweigen Sie in dieser Phase der Insolvenz ein Geschenk an Sie, so gefährden Sie damit Ihre Restschuldbefreiung.

    Während der Wohlverhaltensphase

    Nach Abschluss des ca. ein Jahr dauernden ersten Verfahrensabschnittes, in dem das Vermögen verwertet und der Erlös an die Gläubiger ausgeschüttet wird, beginnt für Sie die Wohlverhaltensperiode. In diesem Stadium des Verfahrens wird die Auskunfts- und Anzeigepflicht reduziert. In der Wohlverhaltensperiode bietet sich also bereits die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs. Sie dürfen nun wieder Sparguthaben oder anderes Vermögen aufbauen, beispielsweise Sparverträge mit Vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers etc.

    Schenkungen durften Sie in der Wohlverhaltensphase nach der alten Rechtslage im Gegensatz zur vorherigen Insolvenzperiode  komplett behalten. Seit einer Gesetzesänderung vom 17.12.2020 werden Schenkungen in der Wohlverhaltensphase jedoch wie Erbschaften behandelt. Diese dürfen Sie nur noch zur Hälfte (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) behalten. Alternativ können Sie eine Erbschaft auch ausschlagen, so dass sie einem anderen Verwandten zugute kommt.

    Welche Schenkungen darf ich selbst vor und während der Insolvenz vornehmen?

    Der Gedanke, Vermögen vor der drohenden Insolvenz durch Schenkungen z. B. an Familienangehörige oder andere nahestehende Personen zu retten, kommt vielen in den Sinn. Doch das Gesetz sieht eine Reihe von Sicherungsmechanismen vor, die das verhindern. Die Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) berechtigt den Insolvenzverwalter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Anfechtung von Rechtshandlungen, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen.

    Schenkungsanfechtung

    Eine Schenkung, die Sie als Insolvenzschuldner bis zu vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen haben, kann unter Umständen gem. § 134 InsO anfechtbar sein. Diese Frist berechnet sich rückwirkend ab Eingang des Antrags auf Insolvenzeröffnung. Anfechtbarkeit bedeutet konkret, dass der Insolvenzverwalter diese Schenkung rückgängig machen und das Geschenkte wieder herausverlangen kann. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob derjenige, dem Sie einen Gefallen tun wollten – also der Beschenkte selbst – von Ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit wusste.

    Allerdings können wir Sie insoweit beruhigen: die Anfechtbarkeit gilt nicht für gebräuchliche Geschenke geringen Werts

    Was versteht man unter einem gebräuchlichen Geschenk geringen Wertes?

    Was unter einem solchen gebräuchlichen Geschenk geringen Werts genau zu verstehen ist, definiert das Gesetz allerdings nicht. Sicherlich fallen darunter Geschenke zu Weihnachten sowie Geburtstags- oder Hochzeitsgeschenke, die allgemein üblich sind. Die Bestimmung der Gebräuchlichkeit eines Geschenks ist jedoch einzelfallabhängig und soll auch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Vermögenslage des Schenkers zum Zeitpunkt der Schenkung berücksichtigen.

    Ob ein Geschenk geringen Wert hat, wird überwiegend nach objektiven Maßstäben bestimmt, jedenfalls kann bei einem Wert von 5000 Euro nicht mehr von Geringwertigkeit ausgegangen werden. Wenn Sie also beispielsweise vor Insolvenzeröffnung Ihrem Kind ein ganzes Grundstück zum Geburtstag schenken, ist höchstwahrscheinlich mit einer Anfechtung dieser Schenkung durch den Insolvenzverwalter zu rechnen.

    Auch gemischte Schenkungen können von dem Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden. Wenn Sie zum Beispiel einen Gegenstand oder eine Immobilie bewusst deutlich unter Marktwert verkaufen, kann der Insolvenzverwalter je nach Einzelfall entweder die Sache oder den Differenzbetrag zurückverlangen.

    Anfechtung einer Spende durch den Insolvenzverwalter

    Für eine Spende, die Sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tätigen, gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Schenkung. In beiden Fällen handelt es sich um eine unentgeltliche Leistung. Unentgeltlich ist eine Leistung dann, wenn sie ohne eine entsprechende Gegenleistung erfolgt, die sich darauf bezieht.

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz liegt eine unentgeltliche Leistung dann vor, wenn der Vermögenswert des Verfügenden aufgegeben wird, ohne dass diesem oder einem Dritten ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. (vgl. OLG Koblenz, 13.02.2013 – 3 U 1494/12)

    Spenden zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken können allerdings auch als gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke angesehen werden, so dass die Rückforderung dann nicht befürchtet werden muss.

    Bitte beachten Sie aber hierbei: dies gilt nur, solange der Spendenbetrag geringwertig ist.

    Auch hier können keine genauen Grenzwerte für Beträge angegeben werden, da die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind. Gerne beraten wir Sie umfassend zu den konkreten Fragen Ihres konkreten Falls. Rufen Sie uns einfach an.

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    Urteile zur Frage, was unter einem unentgeltlichen Geschäft im Sinne des § 134 InsO zu verstehen ist:

    • Ein Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, enthält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen, BGH, Urteil vom 19.4.2007 – IX ZR 79/05
    • Eine anfechtbare unentgeltliche Leistung i. S. des § 134 InsO liegt nicht vor, wenn der Schuldner auf Grund einer Regelung im qualifizierten Makleralleinauftrag Zahlungen leistet, die eine Schadensersatzpflicht des Schuldners im Falle einer Eigenvermittlung des Objekts vorsieht, OLG Frankfurt/M.,  v. 06.05.2011 – 19 U 18/11
    • Ein Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, enthält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen, BGH, Urteil vom 9.11.2006 – IX ZR 285/03
    • Erfüllt eine GmbH & Co. KG die Gehaltsansprüche des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH aus einem mit der GmbH abgeschlossenen Anstellungsvertrag, liegt darin keine unentgeltliche Leistung i.S. d. § 134 Abs. 1 InsO, wenn die im Übrigen vermögenslose GmbH einen vollwertigen Erstattungsanspruch gegen die KG hat, OLG Hamm, Urt. v. 25. 8. 2010 – I-8 U 129/09
    • Vereinbart der Schuldner mit seinem Vertragspartner, dass eine Belohnung für ein bestimmtes Verhalten zur Hälfte an dessen Ehegatten gezahlt wird, um insoweit den Schenkungsteuerfreibetrag auszunutzen, und wird anschließend entsprechend verfahren, so ist die Zahlung an den Ehegatten auch dann als unentgeltliche, ohne Gegenleistung erbrachte Zuwendung anfechtbar, wenn der beabsichtigte steuerliche Erfolg aus Rechtsgründen nicht eingetreten ist, BGH, 20.07.2006 – IX ZR 226/03
    • Hat der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a. F. auf die bei dem Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626 Abs. 1, § 1664 BGB sein, BFH, 22.06.2004 – VII R 16/02
    • Veranlasst der Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft aus deren Guthaben die Bezahlung einer Werklohnrechnung seiner ebenfalls insolventen Einzelhandelsfirma, ist dies nicht anfechtbar, wenn der Zahlungsempfänger die Werkleistung mangelfrei erbracht hat und die Werklohnforderung damit zum Zahlungszeitpunkt fällig war. Das in der Werkleistung liegende Vermögensopfer steht der Annahme einer unentgeltlichen Leistung selbst dann entgegen, wenn die Werklohnforderung wirtschaftlich wertlos war, OLG Koblenz, 13.05.2004 – 5 U 1539/03
    • Begleicht der Schuldner die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, kann seine Leistung entgeltlich sein, wenn sich der Zahlungsempfänger gegenüber seinem Schuldner durch Aufrechnung hätte Befriedigung verschaffen können, BGH, 18.04.2013 – IX ZR 90/10

      Wie kann ich die Rückforderung eines Geschenks oder einer Spende durch den Insolvenzverwalter abwenden?

      Bild von einer Waage. Links ein Mensch, rechts der schwerere Paragraph

      Schenkungen, die Sie während des eröffneten Insolvenzverfahrens erhalten – egal ob Gegenstände, sonstige Sachwerte oder Geld – fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse.

      Sie können selbst als Insolvenzschuldner nur bedingt etwas gegen die Anfechtung unternehmen. Der Beschenkte oder der Spendenempfänger kann jedoch der Rückforderung durch den Insolvenzgläubiger durch die Erhebung einer bestimmten Einrede – der Einrede der Entreicherung –  entgegentreten. In diesem Fall muss der Empfänger nachweisen, dass sich das, was er vom Insolvenzschuldner beispielsweise als Geschenk oder Spende bekommen hat, nicht mehr in seinem Besitz befindet, und dass er nicht wusste bzw. nicht hätte wissen können, dass diese unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Dazu muss der Empfänger jedoch überzeugend darlegen, wofür die Mittel verwendet worden sind.

      Neben der Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO kann der Insolvenzverwalter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch auf weitere Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung zurückgreifen, die durch die Insolvenzordnung vorgesehen sind. Dazu gehören die Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen (§ 132 InsO), die kurz vor der Insolvenz vorgenommen worden sind, oder auch die vorsätzliche Benachteiligung von Gläubigern in den letzten zehn Jahren vor der Insolvenz (§ 133 InsO).

      Eine detaillierte Beschreibung der Anfechtungstatbestände finden Sie hier.

      Viele weitere hilfreiche Informationen zur Anfechtbarkeit von Vermögensübertragungen haben wir auf den folgenden Seiten für Sie zusammengetragen:

      Gerne beraten wir Sie umfassend zu den einzelnen Anfechtungstatbeständen. Rufen Sie uns an, damit wir Ihre Fragen ausführlich besprechen können

      Ein Rückforderungsverlangen durch einen Insolvenzverwalter sollte aber immer erst geprüft und nicht voreilig befriedigt werden. Ebenso ist Vorsicht bei Versuchen geboten, Vermögen vor dem Zugriff der Insolvenzgläubiger zu retten.

      Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Bewertung solcher komplexen Sachverhalte und zeigen ihnen die verschiedenen Handlungsoptionen und Risiken auf. Gerne beraten wir Sie zu der Frage, welche Gegenstände Sie in der Insolvenz behalten dürfen, ob Ihr Auto in die Insolvenzmasse fällt, welchen Betrag einer Versicherung Sie behalten dürfen oder wie Sie mit einer Erbschaft umgehen.

      Im Rahmen unserer Dienstleistung bieten wir auch eine Beratung zur Vermögenssicherung an, bei der wir unsere Mandanten darin unterstützen, rechtlich zulässige Gestaltungen zu treffen, um Ihr Vermögen auf rechtmäßige Art und Weise zu sichern.

      Wenden Sie sich einfach an unsere unverbindliche und kostenfreie Beratungshotline! Unsere erfahrenen Mitarbeiter stehen Ihnen bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.

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    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gerichtsprozesse beim eröffneten Insolvenzverfahren”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    41 Kommentare
    1. Lilpopp
      says:

      Hallo ich habe da mal eine frag es geht darum eine Freundin von mir hat mir eine spende von ihrem Vermögen zukommen lassen
      Muß ich als Empfänger für die spende an das Gericht zahlen
      Ob wohl sie einen Anwalt beauftragt hat der alles verwalten tut
      Ich Bitte um eine Antwort von Ihnen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragesteller,

        wenn es eine Schenkung an Sie war und Sie sich derzeit im Insolvenzverfahren befinden, könnte es sein, dass die Schenkung in die Insolvenzmasse fällt.
        Dies wäre dann der Fall, wenn die Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen hat.
        Wenn die Wohlverhaltensphase schon begonnen hat, kommt es darauf an, ob das Verfahren vor oder nach dem 1. Oktober 2020 beantragt worden ist. Wurde es nach dem 1. Oktober 2020 beantragt, so fällt die Hälfte der Schenkung in die Insolvenzmasse.
        Wenn die Wohlverhaltensphase schon läuft und das Verfahren vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurde, dürfen Sie die Schenkung in voller Höhe behalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Axel
      says:

      Hallo ich befinde mich seit einem Jahr in der Insolvenz. Ich würde gerne Blutplasma spenden. Darf ich die Aufwandsentschädigung behalten ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Aufwandsentschädigungen, die sich im Rahmen des Üblichen bewegen, sind unpfändbar und können behalten werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Christian E.
      says:

      Guten Tag,
      Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und mein Arbeitgeber schenkt nun als Anerkennung für ein besonders gutes Geschäfzsereignis jedem Mitarbeiter ein Aktienpaket i.H.v. 700,- $.
      Muss ich das dem IV anzeigen und muss ich das Paket dsnn verkaufen und was müsste ich dann abgeben?
      Vielen Dank für Ihre kurze Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850a Nr. 2 ZPO). Außerdem dürfte für Sie noch die alte Rechtslage, wonach Geschenke in der Wohlverhaltensperiode gänzlich behalten werden durften. Eine aktive Anzeigepflicht besteht bei einer Zuwendung in der Wohlverhaltensperiode grundsätzlich nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Rainer S. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich befinde mich seit August 2020 in der Wohlverhaltensphase. Nun plant meine Mutter, meiner Schwester und mir ihr Haus zu überschreiben.
      Gilt für mich im Rahmen dieser Schenkung (sofern dieser Vorgang als solche zählt) noch das alte Insolvenzgesetz oder bereits das neue, mit der 50% Regelung?

      Mit freundlichem Gruß

      Rainer S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        auf alte Verfahren ist auch die alte Rechtslage anzuwenden, nach der Schenkungen in der Wohlverhaltensphase vollständig dem Schuldner gehören.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Olaru Elena D.
      says:

      Hallo. Seit 2 Wochen Ich habe Insolvenz angemeldet. Mein Vater möchte mir ein 3000 € Auto schenken. kann ich es behalten

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        grundsätzlich darf man ein Auto behalten, wenn man es benötigt, um damit zur Arbeit zu kommen oder seine Arbeit überhaupt auszuführen. Außerdem kann man es unter Umständen behalten, wenn es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
        Wenn keiner dieser Gründe vorliegt, würde das Auto in die Insolvenzmasse fallen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Hanna A.
      says:

      Vielen Dank für den Beitrag zu Schenkungen und Spenden in der Insolvenz. Mein Nachbar hat einige offene Schenkungsverträge, die er wahrscheinlich an den Insolvenzverwalter abführen wird müssen. Gut zu wissen, dass man während der Wohlverhaltensphase wieder Vermögen aufbauen darf.

    7. As
      says:

      Hallo,
      ich bin seit Mitte 2018 in der Wohlverhaltensphase. Meine Eltern und Großeltern moechten mir finanziell unter die Arme greifen und mir ein Geschenk von mehreren tausend Euro machen. Es ist wirklich sehr rührend, aber kann ich das auch nach der neuen Gesetzeslage in vollem Umfang als Schenkung behalten?
      VG
      A.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        gemäß Art. 103 Abs. 1 EGInsO findet in Ihrem Fall grundsätzlich die alte Rechtslage Anwendung. Danach waren Schenkungen nicht von einer Abgabepflicht betroffen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. S. G. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich bin alleinerziehend und beziehe eine Erwerbsminderungsrente von ca 1100 €. Mein Pfändungsfreibetrag liegt bei 1800€.

      Ich befinde mich gerade im außergerichtlichen Einigungsversuch, nullplan. Mit dem Ziel Insolvenzantrag in den nächsten Monaten zu stellen. Gemeinsam mit der Schuldnerberatung.

      Meine Frage:
      Darf ich Schenkungen unterhalb der Pfändungsgrenze annehmen um meine Existenz zu sichern.
      Ganz konkret. Ich habe 1100 € Erwerbsminderungsrente. Nun reicht das Geld nicht mehr für beispielsweise Kleidung Sohn. Oder eine Therapie die ich selbst zahle.
      Bekannte Spenden mir je nach Bedarf beispielsweise 200 €.
      Dann liege ich bei 1300 € und immer noch unter der Pfändungsfreigrenze.
      Darf ich Schenkungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze behalten?
      Muss ich Schenkungen unterhalb meiner Pfändungsfreigrenze wenn das Verfahren eröffnet melden?
      Mir geht es lediglich um den Rahmen unterhalb meiner Pfändungsfreigrenze. Zur Sicherung meines Lebensunterhaltes.

      Vielen Dank und freundliche Grüße.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Schenkungen sind im Insolvenzverfahren besser zu vermeiden. Leider ist auf Schenkungen der Pfändungsfreibetrag nicht anzuwenden. Schenkungen sind dem Insolvenzverwalter zu melden und herauszugeben.
        Möglich wäre es, dass die Bekannten die Rechnungen direkt bezahlen ohne das Geld erst an Sie zu zahlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Sven S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich bereits in der Insolvenz seit letztem Jahr. Nun habe ich mit Aktien ca. 10.000€ Gewinn gemacht. Ich befürchte allerdings dass ich es sofort abführen muss wenn ich mir das auszahlen lassen möchte. Ist das richtig? Oder kann ich das komplett oder zu 50% behalten? Und woher weiß ich wann ich in der Wohlverhaltensphase bin? Kriegt man da gesondert ein Schreiben?
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        während des Insolvenzverfahrens fallen Gewinne aufgrund von Aktien in die Insolvenzmasse. In der Wohlverhaltensperiode können Gewinne aus Aktien grundsätzlich behalten werden. Sie werden vom Insolvenzgericht durch förmliches Schreiben darüber informiert, dass das Insolvenzverfahren endet und dass sich danach die Wohlverhaltensperiode anschließt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Anonym
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      bitte um eine Frage:
      Darf man in der PI, seit 6 Monaten, einem gemeinnützigen Verein für Hunde eine Futterspende/Futterkauf in Europa spenden?
      Die Höhe belief sich gelegentlich auf 3 bis 5€!

      Habe PKonto und selbst verzichtet auf Eigenes!
      Danke im voraus !!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragestellerin,

        eine wohltätige Spende mit einem geringen Spendenwert dürfte grundsätzlich nicht anfechtbar sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Frauke S. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      Vielleicht können Sie mir eine Frage, geht um meinen Sohn, beantworten.
      Dieser befindet sich seit ca. 6/7 Monaten in der PI.
      Er erzählte mir, daß er einem gemeinnützigen Verein (Futterspende/Futterkauf für Hunde in Europa) tätigte!
      Es waren ca. 3 – 4 Mal im Wert von 3 – 5€!
      Er hat das von seinem Geld (PKonto, Freibetrag) gezahlt!
      Darf er das ??
      Vielen Dank für Ihre Antwort,

      Frauke S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Mit seinem unpfändbaren Einkommen darf Ihr Sohn auch während der Insolvenz tun, was er möchte. Er muss es auch dem Insolvenzverwalter nicht mitteilen. Sie können also unbesorgt sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Daniel
      says:

      Wie verhält es sich bei folgendem Beispiel:
      Eltern schenken dem Kind ihr Haus und im Überlassungsvertrag wird eine Rückforderungsklausel beschrieben, dass den Eltern erlaubt bei Insolvenzverfahren oder Zwangsvollstreckung die Schenkung rückzufordern.
      Wer muss dann für die Schuldner aufkommen? Sind das dann die Eltern?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Die Frage kann so pauschal nicht beantwortet werden, da es sehr genau auf die Vertragskonstruktion ankommt. Soweit es sich um einen persönlichen Fall handelt, biete ich Ihnen jedoch an, unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) zu nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Helin
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich habe eine Frage zu Schenkungen in der Wohlverhaltensphase. Ich habe mir ein zinsfreies Darlehen von meinem Arbeitgeber genommen (1000€) für die Kaution meiner Wohnung und dies wird direkt von meinem Netto Gehalt abgezogen, monatlich mit 200€ und dann wird auch immer der Pfändbare Betrag abgezogen.
      Meine Frage wäre nun da ich durch den Abzug meines Arbeitgebers immer so 1020 € Gehalt bekomme habe ich die letzten 3 Monate von meinen Eltern etwas “Taschengeld” erhalten 100€ / 50€ und jetzt einmal 300 € für ein Sofa für die Wohnung.

      Ich weis jetzt nicht genau ob ich dies der Insolvenzverwalterin melden soll da ich etwas Angst habe.

      Mit freundlichen Grüßen
      Helin

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        das “Taschengeld” ist als Geschenk Ihrer Eltern anzusehen, welches in der Wohlverhaltensphase gänzlich behalten werden darf und der Insolvenzverwalterin nicht gemeldet werden braucht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. D. B.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      mein Antrag zur Privatinsolvenz ist im Juli 2019 bei Gericht eingegangen.Im Februar 2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.Seit Februar wird mir mein Gehalt gepfändet.
      Am 13.05.20 kam es zu Niederschrift über die schriftliche Prüfung der angemeldeten Forderungen

      Meine Krankenkasse hat mir am 15.05.20 200 Euro auf mein Konto gutgeschrieben und ich habe bei einer Sportwette am 18.05.20 1800 Euro gewonnen, dass mir ebenfalls auf mein P-Konto
      überwiesen worden ist.

      Darf ich das Geld behalten, oder muss ich unverzüglich dem Insolvenzverwalter davon in Kenntnis
      setzten?Und wann beginnt in meinem Fall die Wohlverhaltensperiode?

      Über eine Antwort würde ich mich freuen.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bezüglich der Zahlung durch die Krankenkasse kann ich keine konkrete Auskunft geben, da es vom Grund der Zahlung abhängt. Vermutlich handelt es sich jedoch um einen pfändbaren Betrag.
        Der Wettgewinn ist ebenfalls pfändbar. Beide Zahlungen sind dem Insolvenzverwalter zu melden

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Jürgen P.
      says:

      Hallo, ich bin am 1.2.2021 25 Jahre bei meinen Arbeitgeber IKEA. Für das Jubiläum bekomme ich einen 1000 € Einkaufgutschein, den ich bei meinen Arbeitgeber Einlösen kann. Ich werde dieses Jahr noch in die Privatinsolvenz gehen. Muß ich den später angeben ? Darf ich ihn behalten ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Pohlmann,

        anhand Ihrer Angaben würde es sich bei dem Gutschein vermutlich um eine Zuwendung des Arbeitgebers handeln, die als Sachbezug wie Arbeitsentgelt behandelt werden würde. Selbst wenn bis dahin bereits die Wohlverhaltensphase begonnen hat, würde dieser Gutschein Ihr pfändbares Einkommen erhöhen und nicht als unpfändbares Geschenk gewertet werden. Beim Insolvenzverwalter anzugeben wäre er in jedem Fall.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Peter H. .
      says:

      Guten Tag Herr Ghendler,
      Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und ein kleiner Teil von meinen Einkommen wird gepfändet.
      Nun erhalte ich von meinem Chef monatlich noch einen 44€ Einkaufsgutschein und meine Fahrkarte bezahlt er auch.
      Beides steht nicht auf der Lohnabrechnung und nun mache ich mir Gedanken ob ich das dem Insolvenwerwalter melden sollte.
      Sind das Pfändbare Einkommen?
      Wenn ja würd ich es natürlich angeben und nachzahlen.
      Mit freundlichen Grüßen…

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        ja, Sie sollten dies dem Insolvenzverwalter besser melden. Dies könnte von den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren umfasst sein und es ist empfehlenswert, kein Risiko einzugehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Anonym
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine Frage bzgl. Schenkungen in der Wohlverhaltensphase:

      Darf ich theoretisch eine Eigentumswohnung in der Wohlverhaltensphase überschrieben / geschenkt bekommen? Oder wäre diese dann, als sogenannte “vorweggenommene Erbfolge” zu 50% an den Treuhänder herauszugeben? Oder gilt das nur wenn die Eltern / Großeltern schenken?

      In diesem Falle müsste die ETW entweder verkauft oder zumindest beliehen werden, um die 50% an den Treuhänder herausgeben zu können.

      Falls die Schenkung zu 50% an den Treuhänder herauszugeben wäre, könnte man auf die Idee kommen, dem Schenkenden einen Niesbrauch einzutragen. Würde das die ETW “sichern”?

      Wie verhält es sich mit potentiellen Mieteinnahmen? Ich gehe eine Erwerbstätigkeit nach und der pfändbare Betrag wird vom Einkommen an den Treuhänder abgeführt. Ist der abzuführende Betrag damit “erledigt”, oder werden potentielle Mieteinnahmen auf das Nettogehalt draufgeschlagen und davon dann der pfändbare Betrag abgeleitet?

      Vielen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre interessante Frage.
        In der Tat würde es sich in dem Fall, in dem der Beschenkte auch Erbe der Wohnung wäre, vermutlich um eine vorweggenommene Erbfolge handeln. Dieses wäre dann in insolvenzrechtlicher Hinsicht gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Hälfte pfändbar. Eine absichtliche Wertminderung durch die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes wäre im Einzelfall genauer zu prüfen, aber vermutlich nicht empfehlenswert.

        Bezüglich der Mieteinnahmen besteht keine gesicherte Rechtslage. Hier muss beispielsweise auch berücksichtigt werden, ob die Mieteinnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners beitragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Müller G.
      says:

      Habe eine Frage bin in Insolvenz seit drei Jahren meine Nachbarin ist 93 Jahre und hat mich gefragt ob ich ihr etwas helfen kann Kleinigkeiten sowie Mal was einkaufen Müll rausbringen oder früh beim Anziehen helfe sie würde mir auch was dafür geben darf ich das annehmen wenn ja wie viel und muss ich das bei meiner Insolvenz Betreuer angeben ich beziehe nur Rente werde am 2.5. 65 Jahre
      Mfg Frau Müller

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        kleine Zuwendungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sind in der Wohlverhaltensphase erlaubt und dürfen behalten werden. Sollte in Ihrem Fall also das Insolvenzverfahren aufgehoben und somit die Wohlverhaltensphase angebrochen sein, müssen Sie diese Summen nicht angeben und sie können auch nicht gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Claudia K.
      says:

      Guten Abend.
      Ich habe eine Frage zu Schenkungen in der Wohlverhaltensphase. Kann man Schenkungen zum Kauf eines gebrauchten Autos voll behalten? Muss man diese melden? Was würde passieren wenn diese Schenkung nicht voll behalten werden dürfte? Muss man dann das Auto wieder abgeben? Danke vielmals und freundliche Grüße.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Kocerka,

        vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte: Während der Wohlverhaltensphase dürfen Sie geschenktes Geld behalten und damit wieder tun, was Sie möchten. Sie können auch ein Auto davon kaufen, dieses wäre dann unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Onur D.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe einige fragen:
      Mein Schlusstermin war am 05.11.2019, befinde ich mich nun in der Wohlverhaltensphase direkt ? Oder kommt da noch ein Brief wo das dann explizit stehen wird ?
      2. Frage:
      Kann ich mein P-Konto in ein normales Girokonto wieder zurückwandeln ?
      Muss ich Geld was ich auf dem Konto habe *verbrauchen*, oder kann ich es einfach im Konto lassen und auch für die nächsten Folgemonate stehen lassen ohne Angst haben zu müssen, dass es in das Auskehrungskonto fließt ?

      Mit freundlichen Grüßen
      Onur Duman

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Duman,

        grundsätzlich sollten Sie per Brief benachrichtigt werden, wenn die Wohlverhaltensphase beginnt. Der Schlusstermin und der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind zwei separate Ereignisse, somit sollten Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass die Wohlverhaltensphase bereits begonnen hat, sondern die Mitteilung des Gerichts abwarten.
        Grundsätzlich können Sie das Konto umwandeln. Sie dürfen wieder Ersparnisse bilden, sobald die Wohlverhaltensphase begonnen hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Kathrin F.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      mich würde interessieren, ob eine Mietkaution ebenfalls in das Insolvenzverfahren einfließt.
      Mit freundlichen Grüßen
      Kathrin Froß

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Froß,

        wenn Sie während des Insolvenzverfahrens umziehen und die Mietkaution zurückerhalten, die Sie vor Beginn des Verfahrens eingezahlt haben, so wird die Kaution Teil der Insolvenzmasse. Das macht es leider häufig schwierig, die Kaution für die neue Wohnung aufzubringen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

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