Stadium des Verfahrens ist entscheidend
Nachdem die Eröffnung des Verfahrens ordnungsgemäß beantragt wurde, vergeht noch eine kurze Bearbeitungszeit bei Gericht, bis das Privatinsolvenzverfahren beginnt.
Der Ablauf des Verfahrens gliedert sich in zwei Verfahrensabschnitte: das eigentliche Insolvenzverfahren und die Wohlverhaltensperiode. Grundsätzlich bestehen für Sie als Insolvenzschuldner während des gesamten Verfahrens umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Darunter auch die Pflicht, jeden Vermögenszuwachs beim Insolvenzverwalter anzuzeigen (Mehr zu den Obliegenheiten des Schuldners in der Insolvenz).
Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Sie eine erhaltene Schenkung in der Privatinsolvenz behalten dürfen, richtet sich zunächst einmal danach, ob Sie
- im eigentlichen Insolvenzverfahren sind
- oder bereits die Wohlverhaltensperiode begonnen haben
Während des Insolvenzverfahrens
Schenkungen, die Sie während des eröffneten Insolvenzverfahrens erhalten – egal ob Gegenstände, sonstige Sachwerte oder Geld – fallen grundsätzlich komplett in die Insolvenzmasse und werden vom Insolvenzverwalter verwertet. Dasselbe Schicksal teilen auch Erbschaften und Lottogewinne. Wir empfehlen unseren Mandanten somit dringend, dem Insolvenzverwalter jede Form der Vermögenszunahme in der ersten Insolvenzperiode anzuzeigen. Verschweigen Sie in dieser Phase der Insolvenz ein Geschenk an Sie, so gefährden Sie damit Ihre Restschuldbefreiung.
Während der Wohlverhaltensphase
Nach Abschluss des ca. ein Jahr dauernden ersten Verfahrensabschnittes, in dem das Vermögen verwertet und der Erlös an die Gläubiger ausgeschüttet wird, beginnt für Sie die Wohlverhaltensperiode. In diesem Stadium des Verfahrens wird die Auskunfts- und Anzeigepflicht reduziert. In der Wohlverhaltensperiode bietet sich also bereits die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs. Sie dürfen nun wieder Sparguthaben oder anderes Vermögen aufbauen, beispielsweise Sparverträge mit Vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers etc.
Schenkungen durften Sie in der Wohlverhaltensphase nach der alten Rechtslage im Gegensatz zur vorherigen Insolvenzperiode komplett behalten. Seit einer Gesetzesänderung vom 17.12.2020 werden Schenkungen in der Wohlverhaltensphase jedoch wie Erbschaften behandelt. Diese dürfen Sie nur noch zur Hälfte (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) behalten. Alternativ können Sie eine Erbschaft auch ausschlagen, so dass sie einem anderen Verwandten zugute kommt.
Welche Schenkungen darf ich selbst vor und während der Insolvenz vornehmen?
Der Gedanke, Vermögen vor der drohenden Insolvenz durch Schenkungen z. B. an Familienangehörige oder andere nahestehende Personen zu retten, kommt vielen in den Sinn. Doch das Gesetz sieht eine Reihe von Sicherungsmechanismen vor, die das verhindern. Die Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) berechtigt den Insolvenzverwalter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zur Anfechtung von Rechtshandlungen, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen.
Schenkungsanfechtung
Eine Schenkung, die Sie als Insolvenzschuldner bis zu vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen haben, kann unter Umständen gem. § 134 InsO anfechtbar sein. Diese Frist berechnet sich rückwirkend ab Eingang des Antrags auf Insolvenzeröffnung. Anfechtbarkeit bedeutet konkret, dass der Insolvenzverwalter diese Schenkung rückgängig machen und das Geschenkte wieder herausverlangen kann. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob derjenige, dem Sie einen Gefallen tun wollten – also der Beschenkte selbst – von Ihrer drohenden Zahlungsunfähigkeit wusste.
Allerdings können wir Sie insoweit beruhigen: die Anfechtbarkeit gilt nicht für gebräuchliche Geschenke geringen Werts
Hallo ich habe da mal eine frag es geht darum eine Freundin von mir hat mir eine spende von ihrem Vermögen zukommen lassen
Muß ich als Empfänger für die spende an das Gericht zahlen
Ob wohl sie einen Anwalt beauftragt hat der alles verwalten tut
Ich Bitte um eine Antwort von Ihnen
Sehr geehrte Fragesteller,
wenn es eine Schenkung an Sie war und Sie sich derzeit im Insolvenzverfahren befinden, könnte es sein, dass die Schenkung in die Insolvenzmasse fällt.
Dies wäre dann der Fall, wenn die Wohlverhaltensphase noch nicht begonnen hat.
Wenn die Wohlverhaltensphase schon begonnen hat, kommt es darauf an, ob das Verfahren vor oder nach dem 1. Oktober 2020 beantragt worden ist. Wurde es nach dem 1. Oktober 2020 beantragt, so fällt die Hälfte der Schenkung in die Insolvenzmasse.
Wenn die Wohlverhaltensphase schon läuft und das Verfahren vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurde, dürfen Sie die Schenkung in voller Höhe behalten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo ich befinde mich seit einem Jahr in der Insolvenz. Ich würde gerne Blutplasma spenden. Darf ich die Aufwandsentschädigung behalten ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Aufwandsentschädigungen, die sich im Rahmen des Üblichen bewegen, sind unpfändbar und können behalten werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und mein Arbeitgeber schenkt nun als Anerkennung für ein besonders gutes Geschäfzsereignis jedem Mitarbeiter ein Aktienpaket i.H.v. 700,- $.
Muss ich das dem IV anzeigen und muss ich das Paket dsnn verkaufen und was müsste ich dann abgeben?
Vielen Dank für Ihre kurze Antwort.
Sehr geehrter Herr E.,
Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850a Nr. 2 ZPO). Außerdem dürfte für Sie noch die alte Rechtslage, wonach Geschenke in der Wohlverhaltensperiode gänzlich behalten werden durften. Eine aktive Anzeigepflicht besteht bei einer Zuwendung in der Wohlverhaltensperiode grundsätzlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich befinde mich seit August 2020 in der Wohlverhaltensphase. Nun plant meine Mutter, meiner Schwester und mir ihr Haus zu überschreiben.
Gilt für mich im Rahmen dieser Schenkung (sofern dieser Vorgang als solche zählt) noch das alte Insolvenzgesetz oder bereits das neue, mit der 50% Regelung?
Mit freundlichem Gruß
Rainer S.
Sehr geehrter Herr S.,
auf alte Verfahren ist auch die alte Rechtslage anzuwenden, nach der Schenkungen in der Wohlverhaltensphase vollständig dem Schuldner gehören.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo. Seit 2 Wochen Ich habe Insolvenz angemeldet. Mein Vater möchte mir ein 3000 € Auto schenken. kann ich es behalten
Sehr geehrte Frau D.,
grundsätzlich darf man ein Auto behalten, wenn man es benötigt, um damit zur Arbeit zu kommen oder seine Arbeit überhaupt auszuführen. Außerdem kann man es unter Umständen behalten, wenn es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist.
Wenn keiner dieser Gründe vorliegt, würde das Auto in die Insolvenzmasse fallen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vielen Dank für den Beitrag zu Schenkungen und Spenden in der Insolvenz. Mein Nachbar hat einige offene Schenkungsverträge, die er wahrscheinlich an den Insolvenzverwalter abführen wird müssen. Gut zu wissen, dass man während der Wohlverhaltensphase wieder Vermögen aufbauen darf.
Hallo,
ich bin seit Mitte 2018 in der Wohlverhaltensphase. Meine Eltern und Großeltern moechten mir finanziell unter die Arme greifen und mir ein Geschenk von mehreren tausend Euro machen. Es ist wirklich sehr rührend, aber kann ich das auch nach der neuen Gesetzeslage in vollem Umfang als Schenkung behalten?
VG
A.
Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß Art. 103 Abs. 1 EGInsO findet in Ihrem Fall grundsätzlich die alte Rechtslage Anwendung. Danach waren Schenkungen nicht von einer Abgabepflicht betroffen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin alleinerziehend und beziehe eine Erwerbsminderungsrente von ca 1100 €. Mein Pfändungsfreibetrag liegt bei 1800€.
Ich befinde mich gerade im außergerichtlichen Einigungsversuch, nullplan. Mit dem Ziel Insolvenzantrag in den nächsten Monaten zu stellen. Gemeinsam mit der Schuldnerberatung.
Meine Frage:
Darf ich Schenkungen unterhalb der Pfändungsgrenze annehmen um meine Existenz zu sichern.
Ganz konkret. Ich habe 1100 € Erwerbsminderungsrente. Nun reicht das Geld nicht mehr für beispielsweise Kleidung Sohn. Oder eine Therapie die ich selbst zahle.
Bekannte Spenden mir je nach Bedarf beispielsweise 200 €.
Dann liege ich bei 1300 € und immer noch unter der Pfändungsfreigrenze.
Darf ich Schenkungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze behalten?
Muss ich Schenkungen unterhalb meiner Pfändungsfreigrenze wenn das Verfahren eröffnet melden?
Mir geht es lediglich um den Rahmen unterhalb meiner Pfändungsfreigrenze. Zur Sicherung meines Lebensunterhaltes.
Vielen Dank und freundliche Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Schenkungen sind im Insolvenzverfahren besser zu vermeiden. Leider ist auf Schenkungen der Pfändungsfreibetrag nicht anzuwenden. Schenkungen sind dem Insolvenzverwalter zu melden und herauszugeben.
Möglich wäre es, dass die Bekannten die Rechnungen direkt bezahlen ohne das Geld erst an Sie zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich bereits in der Insolvenz seit letztem Jahr. Nun habe ich mit Aktien ca. 10.000€ Gewinn gemacht. Ich befürchte allerdings dass ich es sofort abführen muss wenn ich mir das auszahlen lassen möchte. Ist das richtig? Oder kann ich das komplett oder zu 50% behalten? Und woher weiß ich wann ich in der Wohlverhaltensphase bin? Kriegt man da gesondert ein Schreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr S.,
während des Insolvenzverfahrens fallen Gewinne aufgrund von Aktien in die Insolvenzmasse. In der Wohlverhaltensperiode können Gewinne aus Aktien grundsätzlich behalten werden. Sie werden vom Insolvenzgericht durch förmliches Schreiben darüber informiert, dass das Insolvenzverfahren endet und dass sich danach die Wohlverhaltensperiode anschließt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte um eine Frage:
Darf man in der PI, seit 6 Monaten, einem gemeinnützigen Verein für Hunde eine Futterspende/Futterkauf in Europa spenden?
Die Höhe belief sich gelegentlich auf 3 bis 5€!
Habe PKonto und selbst verzichtet auf Eigenes!
Danke im voraus !!
Sehr geehrter Fragestellerin,
eine wohltätige Spende mit einem geringen Spendenwert dürfte grundsätzlich nicht anfechtbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Ghendler,
Vielleicht können Sie mir eine Frage, geht um meinen Sohn, beantworten.
Dieser befindet sich seit ca. 6/7 Monaten in der PI.
Er erzählte mir, daß er einem gemeinnützigen Verein (Futterspende/Futterkauf für Hunde in Europa) tätigte!
Es waren ca. 3 – 4 Mal im Wert von 3 – 5€!
Er hat das von seinem Geld (PKonto, Freibetrag) gezahlt!
Darf er das ??
Vielen Dank für Ihre Antwort,
Frauke S.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Mit seinem unpfändbaren Einkommen darf Ihr Sohn auch während der Insolvenz tun, was er möchte. Er muss es auch dem Insolvenzverwalter nicht mitteilen. Sie können also unbesorgt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wie verhält es sich bei folgendem Beispiel:
Eltern schenken dem Kind ihr Haus und im Überlassungsvertrag wird eine Rückforderungsklausel beschrieben, dass den Eltern erlaubt bei Insolvenzverfahren oder Zwangsvollstreckung die Schenkung rückzufordern.
Wer muss dann für die Schuldner aufkommen? Sind das dann die Eltern?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Frage kann so pauschal nicht beantwortet werden, da es sehr genau auf die Vertragskonstruktion ankommt. Soweit es sich um einen persönlichen Fall handelt, biete ich Ihnen jedoch an, unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine Frage zu Schenkungen in der Wohlverhaltensphase. Ich habe mir ein zinsfreies Darlehen von meinem Arbeitgeber genommen (1000€) für die Kaution meiner Wohnung und dies wird direkt von meinem Netto Gehalt abgezogen, monatlich mit 200€ und dann wird auch immer der Pfändbare Betrag abgezogen.
Meine Frage wäre nun da ich durch den Abzug meines Arbeitgebers immer so 1020 € Gehalt bekomme habe ich die letzten 3 Monate von meinen Eltern etwas “Taschengeld” erhalten 100€ / 50€ und jetzt einmal 300 € für ein Sofa für die Wohnung.
Ich weis jetzt nicht genau ob ich dies der Insolvenzverwalterin melden soll da ich etwas Angst habe.
Mit freundlichen Grüßen
Helin
Sehr geehrte Fragestellerin,
das “Taschengeld” ist als Geschenk Ihrer Eltern anzusehen, welches in der Wohlverhaltensphase gänzlich behalten werden darf und der Insolvenzverwalterin nicht gemeldet werden braucht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Antrag zur Privatinsolvenz ist im Juli 2019 bei Gericht eingegangen.Im Februar 2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.Seit Februar wird mir mein Gehalt gepfändet.
Am 13.05.20 kam es zu Niederschrift über die schriftliche Prüfung der angemeldeten Forderungen
Meine Krankenkasse hat mir am 15.05.20 200 Euro auf mein Konto gutgeschrieben und ich habe bei einer Sportwette am 18.05.20 1800 Euro gewonnen, dass mir ebenfalls auf mein P-Konto
überwiesen worden ist.
Darf ich das Geld behalten, oder muss ich unverzüglich dem Insolvenzverwalter davon in Kenntnis
setzten?Und wann beginnt in meinem Fall die Wohlverhaltensperiode?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
bezüglich der Zahlung durch die Krankenkasse kann ich keine konkrete Auskunft geben, da es vom Grund der Zahlung abhängt. Vermutlich handelt es sich jedoch um einen pfändbaren Betrag.
Der Wettgewinn ist ebenfalls pfändbar. Beide Zahlungen sind dem Insolvenzverwalter zu melden
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, ich bin am 1.2.2021 25 Jahre bei meinen Arbeitgeber IKEA. Für das Jubiläum bekomme ich einen 1000 € Einkaufgutschein, den ich bei meinen Arbeitgeber Einlösen kann. Ich werde dieses Jahr noch in die Privatinsolvenz gehen. Muß ich den später angeben ? Darf ich ihn behalten ?
Sehr geehrter Herr Pohlmann,
anhand Ihrer Angaben würde es sich bei dem Gutschein vermutlich um eine Zuwendung des Arbeitgebers handeln, die als Sachbezug wie Arbeitsentgelt behandelt werden würde. Selbst wenn bis dahin bereits die Wohlverhaltensphase begonnen hat, würde dieser Gutschein Ihr pfändbares Einkommen erhöhen und nicht als unpfändbares Geschenk gewertet werden. Beim Insolvenzverwalter anzugeben wäre er in jedem Fall.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag Herr Ghendler,
Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und ein kleiner Teil von meinen Einkommen wird gepfändet.
Nun erhalte ich von meinem Chef monatlich noch einen 44€ Einkaufsgutschein und meine Fahrkarte bezahlt er auch.
Beides steht nicht auf der Lohnabrechnung und nun mache ich mir Gedanken ob ich das dem Insolvenwerwalter melden sollte.
Sind das Pfändbare Einkommen?
Wenn ja würd ich es natürlich angeben und nachzahlen.
Mit freundlichen Grüßen…
Sehr geehrter Herr H.,
ja, Sie sollten dies dem Insolvenzverwalter besser melden. Dies könnte von den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren umfasst sein und es ist empfehlenswert, kein Risiko einzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bzgl. Schenkungen in der Wohlverhaltensphase:
Darf ich theoretisch eine Eigentumswohnung in der Wohlverhaltensphase überschrieben / geschenkt bekommen? Oder wäre diese dann, als sogenannte “vorweggenommene Erbfolge” zu 50% an den Treuhänder herauszugeben? Oder gilt das nur wenn die Eltern / Großeltern schenken?
In diesem Falle müsste die ETW entweder verkauft oder zumindest beliehen werden, um die 50% an den Treuhänder herausgeben zu können.
Falls die Schenkung zu 50% an den Treuhänder herauszugeben wäre, könnte man auf die Idee kommen, dem Schenkenden einen Niesbrauch einzutragen. Würde das die ETW “sichern”?
Wie verhält es sich mit potentiellen Mieteinnahmen? Ich gehe eine Erwerbstätigkeit nach und der pfändbare Betrag wird vom Einkommen an den Treuhänder abgeführt. Ist der abzuführende Betrag damit “erledigt”, oder werden potentielle Mieteinnahmen auf das Nettogehalt draufgeschlagen und davon dann der pfändbare Betrag abgeleitet?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre interessante Frage.
In der Tat würde es sich in dem Fall, in dem der Beschenkte auch Erbe der Wohnung wäre, vermutlich um eine vorweggenommene Erbfolge handeln. Dieses wäre dann in insolvenzrechtlicher Hinsicht gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Hälfte pfändbar. Eine absichtliche Wertminderung durch die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes wäre im Einzelfall genauer zu prüfen, aber vermutlich nicht empfehlenswert.
Bezüglich der Mieteinnahmen besteht keine gesicherte Rechtslage. Hier muss beispielsweise auch berücksichtigt werden, ob die Mieteinnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners beitragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Habe eine Frage bin in Insolvenz seit drei Jahren meine Nachbarin ist 93 Jahre und hat mich gefragt ob ich ihr etwas helfen kann Kleinigkeiten sowie Mal was einkaufen Müll rausbringen oder früh beim Anziehen helfe sie würde mir auch was dafür geben darf ich das annehmen wenn ja wie viel und muss ich das bei meiner Insolvenz Betreuer angeben ich beziehe nur Rente werde am 2.5. 65 Jahre
Mfg Frau Müller
Sehr geehrte Fragestellerin,
kleine Zuwendungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe sind in der Wohlverhaltensphase erlaubt und dürfen behalten werden. Sollte in Ihrem Fall also das Insolvenzverfahren aufgehoben und somit die Wohlverhaltensphase angebrochen sein, müssen Sie diese Summen nicht angeben und sie können auch nicht gepfändet werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Abend.
Ich habe eine Frage zu Schenkungen in der Wohlverhaltensphase. Kann man Schenkungen zum Kauf eines gebrauchten Autos voll behalten? Muss man diese melden? Was würde passieren wenn diese Schenkung nicht voll behalten werden dürfte? Muss man dann das Auto wieder abgeben? Danke vielmals und freundliche Grüße.
Sehr geehrte Frau Kocerka,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte: Während der Wohlverhaltensphase dürfen Sie geschenktes Geld behalten und damit wieder tun, was Sie möchten. Sie können auch ein Auto davon kaufen, dieses wäre dann unpfändbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe einige fragen:
Mein Schlusstermin war am 05.11.2019, befinde ich mich nun in der Wohlverhaltensphase direkt ? Oder kommt da noch ein Brief wo das dann explizit stehen wird ?
2. Frage:
Kann ich mein P-Konto in ein normales Girokonto wieder zurückwandeln ?
Muss ich Geld was ich auf dem Konto habe *verbrauchen*, oder kann ich es einfach im Konto lassen und auch für die nächsten Folgemonate stehen lassen ohne Angst haben zu müssen, dass es in das Auskehrungskonto fließt ?
Mit freundlichen Grüßen
Onur Duman
Sehr geehrter Herr Duman,
grundsätzlich sollten Sie per Brief benachrichtigt werden, wenn die Wohlverhaltensphase beginnt. Der Schlusstermin und der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind zwei separate Ereignisse, somit sollten Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass die Wohlverhaltensphase bereits begonnen hat, sondern die Mitteilung des Gerichts abwarten.
Grundsätzlich können Sie das Konto umwandeln. Sie dürfen wieder Ersparnisse bilden, sobald die Wohlverhaltensphase begonnen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
mich würde interessieren, ob eine Mietkaution ebenfalls in das Insolvenzverfahren einfließt.
Mit freundlichen Grüßen
Kathrin Froß
Sehr geehrte Frau Froß,
wenn Sie während des Insolvenzverfahrens umziehen und die Mietkaution zurückerhalten, die Sie vor Beginn des Verfahrens eingezahlt haben, so wird die Kaution Teil der Insolvenzmasse. Das macht es leider häufig schwierig, die Kaution für die neue Wohnung aufzubringen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt