Schuldbeitritt

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    Was ist ein Schuldbeitritt?

    Ein Schuldbeitritt meint die Situation, in der sich ein Außenstehender bereit erklärt, die Schulden eines Anderen auch zu übernehmen. Damit haften ab diesem Moment dem Gläubiger gegenüber der bisherige Schuldner und der der Schuld Beitretende.

    Bsp.: Mieterin S wohnt beim Vermieter G zur Miete. S ist bereits mit einer Miete im Rückstand, als der Freund von S, der D, mit S zusammenziehen will. D erklärt gegenüber G, für die rückständige Miete auch aufkommen zu wollen, soweit er ebenfalls Mietpartei werde. G, S und D unterschreiben einen neuen Mietvertrag, in dem nunmehr auch D Mieter wird.

    In dem Beispiel übernimmt der zunächst Außenstehende D mit Eintritt in den Mietvertrag die Schulden der S mit. Damit haften für diese Mietschulden ab diesem Moment weiterhin S als nunmehr auch der D (sogenannte Gesamtschuld). Das bedeutet, dass G sowohl S als auch D auf Zahlung der rückständigen Miete in Anspruch nehmen darf.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Schuldbeitritt oder Bürgschaft?

    Der Schuldbeitritt ähnelt der Bürgschaft, die in unserem Artikel Was ist eine Bürgschaft erklärt wird. Da eine Bürgschaft grundsätzlich schriftlich erklärt werden muss, der Schuldbeitritt jedoch nicht, muss klar sein, ob der zunächst Außenstehende einen Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft erklärt hat. Als Unterscheidungskriterium gilt grundsätzlich das Interesse des Außenstehenden an der Haftungsübernahme:

    • verfolgt der Außenstehende mit der Haftungsübernahme auch ein eigenes wirtschaftliches und/oder rechtliches Interesse, dann ist von einem Schuldbeitritt auszugehen;
    • erfolgt die Haftungsübernahme nur im Interesse des Anderen, dann ist von einer Bürgschaft auszugehen.

    Im Beispiel von oben hat D ein eigenes Interesse an der Haftungsübernahme, da er ebenfalls Mietvertragspartei werden will, sodass von einem Schuldbeitritt auszugehen ist.

    Wo kommt ein Schuldbeitritt in der Praxis vor? 

    In der Praxis kommt ein Schuldbeitritt oft bei einer Kreditvergabe oder im Bereich der Sozialhilfe vor:

    Bild von Justitia auf einem Gebäude

    Bei einem Schuldbeitritt, erklärt sich ein Außenstehender bereit, die Schulden eines Anderen zu übernehmen.

    Bei der Kreditvergabe gilt der Schuldbeitritt für den Kreditgeber als Sicherungsmittel. Denn der Kreditgeber hat dann das Recht, vom Schuldner und von dem, der dem Kreditvertrag beitritt, die Rückzahlung zu verlangen. Der Kreditgeber hat daher das Vermögen zweier Personen als Haftungsmasse als Sicherheit für seinen Rückzahlungsanspruch.

    Im Bereich der Sozialhilfe übernimmt der Staat im Einzelfall die Schuld des Sozialhilfeberechtigten dergestalt, dass neben dem Sozialhilfeberechtigten auch der Staat für die Schulden einsteht. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die kostenpflichtige Betreuung des Kindes eines sozialhilfeberechtigten Elternteils vom Sozialhilfeträger mit übernommen wird. Ein weiteres Beispiel betrifft Mietgarantien, bei denen Sozialämter gegenüber den Vermietern von Sozialhilfeberechtigten dafür einstehen, dass die Miete bezahlt wird.

    Es gibt aber auch gesetzlich angeordnete Fälle des Schuldbeitritts, wie etwa beim Erbkauf (§ 2382 BGB), bei der Firmenfortführung (§ 25 HGB), beim Eintritt in ein Handelsgeschäft (§ 28 HBG) oder beim Eintritt in eine Gesellschaft (§ 130 HGB)

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