Schulden bei der Krankenkasse

Wie entstehen Schulden bei der Krankenkasse?

Grundsätzlich werden Krankenkassenbeiträge vom Arbeitgeber direkt oder – für den Fall, dass Arbeitslosengeld bezogen wird – vom Leistungsträger gezahlt. Sollten Sie also Arbeitnehmer oder Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II sein, müssen Sie sich regelmäßig nicht um Schulden bei der Krankenversicherung sorgen. 

Insbesondere jedoch für Selbstständige und Privatversicherte stellt der Beitrag zur Krankenversicherung eine hohe monatlich Kostenposition dar. Oftmals kommt es dann dazu, dass diese Beträge nicht mehr beglichen werden können. Möglich ist es jedoch auch, dass die Versicherung, sollten Ihr wichtige Informationen zur Einschätzung der Beitragshöhe fehlen, den Höchstsatz veranschlagen und somit ein weit über den finanziellen Möglichkeiten liegender Betrag fällig wird. 

Kann ich trotzdem zum Arzt gehen?

Auch wenn Sie Schulden bei der Krankenkasse haben, können Sie weiterhin zum Arzt gehen. Sie sind also weiterhin bei dieser Krankenkasse versichert und haben einen Anspruch auf eine ärztliche Behandlung. Zumindest in akuten Notfällen wir die Krankenkasse die Kosten für die Versorgungsleistung übernehmen

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Wie wird man die Schulden wieder los?

Es gibt verschiedene Wege, wie Sie die Schulden bei der Krankenkasse wieder los werden können. 

Stundung

Zunächst empfiehlt es sich mit der Krankenkasse in Kontakt zu treten, um eine Stundung der Forderung zu vereinbaren. Sofern die Zahlung des Beitrages für Sie eine erhebliche Härte darstellt und der Anspruch der Krankenkasse durch eine Stundung nicht gefährdet wird, ist eine solche Vereinbarung möglich. 

Eine besondere Härte liegt zum Beispiel vor, wenn Sie sich vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten befinden oder die sofortige Einziehung Sie in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. 

Eine Gefährdung des Anspruchs liegt vor, wenn Sie sich nicht nur in vorrübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befinden oder ein Abbau der Schulden in näherer Zukunft nicht ersichtlich ist.

Für die Stundung ist ein Antrag erforderlich. Regelmäßig entstehen durch die Stundung zusätzlich zu zahlende Zinsen. 

Niederschlagung

Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, durch die von der weiteren Verfolgung vorübergehend (befristete Niederschlagung) oder dauerhaft (unbefristete Niederschlagung) abgesehen wird. Das heißt, die Krankenkasse kann vorübergehend oder dauerhaft davon absehen den noch offenen Betrag von Ihnen einzufordern. Dies ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Krankenkasse ist jedoch nach wie vor berechtigt, den Betrag später von Ihnen zu verlangen, sodass sich diese Maßnahme zur Schuldenbereinigung nicht empfiehlt. 

Vergleich

Der Abschluss eines Vergleichs bedeutet, dass Sie nicht den gesamten Betrag zurückzuzahlen, sondern nur einen Teil. Ein Vergleich kommt in Betracht, wenn dies für die Krankenkasse wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

Erlass

In Ausnahmefällen kann die Krankenkasse Ihnen die noch offenen Beiträge erlassen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Zahlung eine unbillige Härte für Sie darstellen würde und ein Vergleich oder eine Stundung nicht in Betracht kommt. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn Sie den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. 

Insolvenz

Forderungen der Krankenkasse werden in der Insolvenz regelmäßig als unerlaubte Handlung beim Insolvenzverwalter gemeldet. Das hat zur Folge, dass trotz Einhaltung aller sonstigen Pflichten im Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung für diese Forderung nicht eintritt (§ 302 Nr.1 InsO). Das bedeutet für Sie, dass trotz erfolgreichem Durchlaufen des Insolvenzverfahrens eine Restschuldbefreiung nicht in voller Höhe stattfindet.

Was können Sie in diesem Fall tun? 

Zum einen können Sie nach Beendigung des Insolvenzverfahren noch einmal eine Stundung oder einen Vergleich mit der Krankenkasse anstreben. Zum anderen haben Sie die Option im Insolvenzverfahren geltend zu machen, dass Sie außerstande waren die Beiträge zu begleichen. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Forderung nicht als unerlaubte Handlung gilt und somit doch von der Restschuldbefreiung umfasst ist.  

Sonderfall – was Sie als Arbeitgeber zusätzlich beachten müssen

Zu unterscheiden ist zwischen dem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag. Der Krankenkassenbeitrag für die Arbeitnehmer wird regelmäßig direkt vom Gehalt abgezogen. Die eigenen Krankenkassenbeiträge finanziert der Arbeitgeber selbst. Wird der Arbeitnehmerbeitrag später dann nicht an die Krankenkasse bezahlt, macht der Arbeitgeber sich in der Regel strafbar. Sollte das Geld knapp werden, sollten vorrangig die Arbeitnehmerbeiträge beglichen werden.

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