Schulden bei der Stadt erfordern schnelles Handeln
Wenn Sie die Stadt zur Tilgung von Schulden auffordert, kann dies daran liegen, dass bei der Stadt selbst offenstehende Beträge haben oder weil die Stadt im Auftrag eines öffentlich-rechtlichen Gläubigers eine Forderung durchsetzen soll. Sie müssen beachten, dass nach einem Brief von der Stadt mit einer konsequenten Eintreibung der Schulden zu rechnen ist. Die städtische Eintreibungsbehörde wird die Beitreibung von offenstehenden Rechnungen auch nicht verschleppen, weil Sie hierzu aufgrund des Rechtsstaatsprinzips, Gleichheitsgrundsatzes und dem Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet ist. Außerdem müssen Sie rasch reagieren, da die städtische Vollstreckungsbehörde in der Regel keinen vorherigen Gang zum Gericht benötigt, sondern Sie schafft sich den für die Vollstreckung notwendigen Titel durch Verwaltungsakt selbst.
Der folgende Artikel illustriert Ihnen, was passiert, wenn Sie Schulden bei der Stadt haben, wie Sie sich gegen eine Zwangsvollstreckung durch die Stadt wehren können und wie Sie sich von Ihren Schulden bei der Stadt und ggf. anderen bestehenden Schulden endgültig befreien können.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Hallo, ich hätte gerne eine Auskunft.
Folgender Sachverhalt. Ich habe Schulden bei der Stadt. Etwa 550€ und entstanden durch Ordnungswidrigkeiten. Da ich noch weitere Schulde habe, erwäge ich in die Privatinsolvenz zu gehen. Nun wurde mir aber gesagt, dass ich nicht in die Privatinsolvenz gehen kann, bevor ich diese Schuld gegenüber der Stadt nicht beglichen habe. Ist das richtig? Ich würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen.
Danke und Mit freundlichen Grüßen S.S.
Sehr geehrter Herr S.,
Sie können jederzeit in die Privatinsolvenz gehen. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55), per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder können unser Online-Formular nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht