Schuldenbefreiung: Diese Möglichkeiten gibt es

Außergerichtliche Schuldenbefreiung

Noch bevor die Privatinsolvenz beantragt werden kann, muss der Versuch unternommen werden, sich mit den Gläubigern zu einigen. Gelingt dies, wird eine Privatinsolvenz verhindert.

Zu diesem Zweck wird ein Plan aufgestellt, in dem alle Gläubiger und alle Schulden aufgeführt sind. Dabei empfiehlt es sich, den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan mit Hilfe eines Anwalts oder Schuldenberaters aufzustellen, um zu gewährleisten, dass der Plan auch Bestand hat bzw. von den Gläubigern akzeptiert wird. Der Plan zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum der Schuldner seine Schulden zu begleichen gedenkt und sieht regelmäßig vor, dass die Gläubiger auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichten.

Stimmen die Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu, kann der Schuldner pflichtgemäß die dort vereinbarten Zahlungen tätigen und ist schuldenfrei, sobald er die komplette Summe gezahlt hat.

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Mit einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan soll eine Privatinsolvenz verhindert werden.

Schuldenbefreiung durch Privatinsolvenz

Oftmals stimmen die Gläubiger einem solchen Plan jedoch nicht zu, der Einigungsversuch scheitert. Wird auch vor Gericht keine Einigung erzielt, kann das Privatinsolvenzverfahren durchlaufen werden.

Im Rahmen dieses Verfahrens wird das pfändbare Vermögen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter verwaltet, verwertet und der Erlös unter den Gläubigern verteilt.

Die sogenannte Wohlverhaltensphase (auch Restschuldbefreiungszeit genannt) dauert nach derzeitigem Recht sechs Jahre und beginnt bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Leistet der Schuldner während dieser Phase seinen pflichtgemäßen Beitrag, schließt er die Privatinsolvenz schuldenfrei ab – auch dann, wenn nicht alle Schulden getilgt wurden. Der Schuldner wird also von seinen restlichen Schulden befreit.

Restschuldbefreiung: Gewährung oder Versagung

Voraussetzung dafür ist aber, dass der Schuldner im Zuge der Anmeldung der Insolvenz die Restschuldbefreiung beantragt hat und diese vom Insolvenzgericht auch erteilt wird.

Das Gericht wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagen, wenn einer der in § 290 InsO (insoweit abschließend) aufgezählten Versagungsgründe vorliegt. Ein Versagungsgrund liegt z.B. vor, wenn der Schuldner

  • wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • in den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in bestimmten Zusammenhängen falsche Angaben gemacht hat,
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach jenem Antrag sein Vermögen verschwendet hat,
  • während des Insolvenzverfahrens seine Pflichten zur Auskunft (z.B. falsche oder ungenaue Angaben über seine Vermögensverhältnisse) oder Mitwirkung verletzt hat,
  • keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sich auch nicht um eine solche bemüht hat oder
  • die Treuhändervergütung nicht gezahlt hat.

Ausnahmen von der Restschuldbefreiung

Abgesehen von der Versagung der Restschuldbefreiung aus den oben genannten Gründen gibt es bestimmte Forderungen, von denen der Schuldner nicht befreit wird. Dazu zählen u.a. Verbindlichkeiten, die aus

  • vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (beispielsweise Betrug oder Diebstahl),
  • Steuerstraftaten oder
  • bestimmten familienrechtlichen Beziehungen (gemeint sind Unterhaltspflichten)

entstanden sind.

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