Schuldenfalle eingetragener Kaufmann (e. K.) – Unterschätzte Gefahr

Schulden als eingetragener Kaufmann (e. K.) 

Kaufleute können kleinere oder größere Betriebe bzw. Unternehmen führen. Wie jedes wirtschaftlich tätige Unternehmen ist auch der eigetragene Kaufmann von der Lage auf dem Markt und den Absprachen mit seinen Geschäftspartnern abhängig. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage, treten Zahlungsstörungen auf oder treten sonstige überraschende Umstände ein, kann auch der vorausschauend kalkulierende Kaufmann in wirtschaftliche Bedrängnis geraten und Schulden aufhäufen. Die Tatsache, dass der Kaufmann seine Verbindlichkeiten im eigenen Namen begründet, kann zu einer besonderen Belastung führen, wenn das betriebliche Vermögen zur Bedienung der Schulden nicht mehr ausreicht, er also in die Schuldenfalle geraten ist.

Der folgende Beitrag erläutert Ihnen zunächst skizzenhaft, was ein eingetragener Kaufmann (e. K.) ist, wie man als (eingetragener) Kaufmann (e. K.) schnell in die Schuldenfalle gerät und wie man diese von vornherein vermeiden kann.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Was ist ein eingetragener Kaufmann (e. K.)? 

Ein eingetragener Kaufmann ist ein Unternehmer, der seine Tätigkeit unter dem im Handelsregister angegebenen Namen ausübt. Der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte abwickelt und auf dem Markt auftritt, wird im juristischen Fachjargon Firma genannt. Spätestens mit Eintragung im Handelsregister gelten die für Kaufleute herrschenden Regeln des Handelsrechts. 

Exkurs: Unter Kaufleuten gelten Sonderegeln im Vergleich zum allgemeinen Privatrecht, welches grundsätzlich für Verbraucher und nicht-kaufmännisch handelnde Unternehmer gilt. Die für Kaufleute geltenden Sonderregeln sind maßgeblich im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Diese sind davon geprägt, dass Geschäfte schneller und einfacher abgeschlossen werden können. Das bedeutet, dass etwa Mängel unverzüglich gerügt werden müssen oder Bürgschaften ohne Schrifterfordernis erklärt werden können.

Hat sich ein Kaufmann ins Handelsregister eintragen lassen, kann und führt er den Zusatz e. K., der für eingetragener Kaufmann steht. Mit Eintragung ins Handelsregister gelten für ihn spätestens dann die handelsrechtlichen Regelungen aus dem HGB. Diese können aber schon vor oder ohne Eintragung ins Handelsregister gelten. Das ist der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb des Kaufmanns eine bestimmte Größe und ein gewisses Volumen erreicht hat.

Wie man als Kaufmann (e. K.) schnell in der Schuldenfalle landet? 

Wenn Sie als Kaufmann Ihr Unternehmen in der Form eines eingetragenen Kaufmanns (e. K.) führen, haften Sie persönlich, unmittelbar und in volle Höhe auf die geschuldete Leistung. Diese Haftung beschränkt sich auch nicht – wie etwa bei der GmbH oder der U.G. – auf das Betriebsvermögen. Damit haften Sie gegenüber allen Gläubigern auch mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Fallen Ihre Forderungen gegenüber Ihren Schuldnern aus, weil diese etwa insolvent werden oder zahlungsunwillig sind, können Sie schnell in unvorhergesehene Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es können aber auch Lieferengpässe, Krankheit, geplatzte Darlehensrückzahlungen, ein gescheiterter Großauftrag oder eine allgemein verschlechterte Auftragslage zu Einnahmeverlusten führen. Sie geraten aufgrund der Haftungsregelung für eingetragene Kaufleute (e. K.) schneller in die Schuldenfalle, die auch ihre private finanzielle Lage erheblich mit verschlechtern kann. 

Wie vermeidet als eingetragener Kaufmann die Schuldenfalle? 

Man könnte das Unternehmen in eine Gesellschaftsform, auch in eine 1-Personen- Gesellschaft umwandeln, in der die Haftung auf das Unternehmensvermögen beschränkt ist. Damit können Sie Ihr Privatvermögen vom Geschäftsbetrieb und schützen. Es bieten sich mehrere Gesellschaftsformen an, von denen die GmbH und die U.G. besonders populär sind.

Bitte beachten Sie jedoch: Nicht empfehlenswert ist es, ohne rechtliche Beratung z.B. eine GmbH zu gründen und das Unternehmen über die GmbH fortzusetzen. In diesem Vorgang könnte von der zuständigen Steuerbehörde eine Veräußerung des Geschäftsbetriebs gesehen werden, die steuerpflichtig werden könnte. Abhilfe schafft z.B. das Umwandlungsgesetz: Das Unternehmen kann in eine GmbH überführt werden, indem eine GmbH-Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung vorgenommen wird. Wird die Umwandlung rechtlich korrekt ausgestaltet, kann die genannte schwerwiegende Steuerforderung vermieden werden.

Wenn Sie Fragen zur Haftungsbegrenzung haben, verschuldet sind oder das Insolvenzverfahren andenken, setzen Sie sich mit uns telefonisch (0221 6777 00 55) oder per E-Mail (info@anwalt-kg.de) in Verbindung.

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