Vergleich wirtschaftlich sinnvoll
Die Krankenkasse wird einem Vergleich zustimmen, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig ist. Ebenso wie das Finanzamt, ist die Krankenkasse an die Zweckmäßigkeitsprüfung gebunden. Hierbei werden ähnlich wie bei der Erlasswürdigkeitsprüfung im Rahmen einer Befreiung von der Steuerpflicht Aspekte geprüft, die in der Person des Beitragszahlers liegen. Deshalb ist es wichtig, dass ein Vergleichsangebot professionell und argumentativ überzeugend aufbereitet wird. Ein Vergleich hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn es die Gläubiger wirtschaftlich besser stellt als eine Privatinsolvenz. Hierbei müssen unpfändbare und bedingt pfändbare Bezüge des konkreten Schuldners berücksichtigt werden. Dies erfordert insolvenzrechtliche Kenntnisse. Gerne helfen wir Ihnen bei der Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes.
Der Vergleich kann entweder in Form einer Einmalzahlung, oder in Form einer Ratenzahlung erfolgen. Deutlich erfolgversprechender ist allerdings die Einmalzahlung. Die Krankenkasse trägt dabei keinerlei Zahlungsausfallrisiko mehr und auch der Verwaltungsaufwand ist auf ein Minimum reduziert.
Orientiert sich das Angebot nicht an dem Meistbegünstigungsgrundsatz, gibt es keine Veranlassung für die Krankenkasse einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zuzustimmen.
Laufende Beiträge müssen beglichen werden
Sollte sich die Krankenkasse nicht zu einem Vergleich bereit erklären, bleibt der Schuldenschnitt durch ein Insolvenzverfahren. Hierbei werden die offenen Beträge von der Krankenkasse allerdings regelmäßig als Forderungen aus unerlaubter Handlung angemeldet. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie zum gegebenen Zeitpunkt trotz aller Bemühungen nicht in der Lage waren, die Forderung zu begleichen, so wird der Insolvenzverwalter die Forderung gegebenenfalls nicht als Forderungen aus unerlaubter Handlung einstufen und Sie können entgegen § 302 Nr. 1 InsO doch die Restschuldbefreiung erhalten. Schwieriger gestaltet sich dies nur bei den Arbeitgeberbeiträgen, welche der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abführen muss. Die Nichtabführung von Sozialversicherungbeiträgen stellt gem. § 266a Abs. 1 StGB eine Straftat dar, weshalb es dem Schuldner hier kaum möglich sein wird, sein mangelndes Verschulden nachzuweisen. Insbesondere dann nicht, wenn die Beiträge über mehrere Monate nicht gezahlt wurden.
Beachten Sie bezüglich künftiger Krankenkassenbeiträge, dass diese trotz eines erfolgreich geschlossenen Vergleiches weiterhin anfallen und beglichen werden müssen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, Ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Künftige Beiträge lassen sich nicht durch einen Vergleich regulieren. Sollten Sie also absehen können, dass Sie auch in Zukunft Zahlungsschwierigkeiten haben werden, denken Sie darüber nach Ihre selbstständige Tätigkeit gegebenenfalls aufzugeben.
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