Schuldner stirbt im Insolvenzverfahren – Was passiert?

Was passiert, wenn der Schuldner in der Insolvenz stirbt?

Eine nicht so häufige, aber durchaus vorkommende Frage stellt sich für die Beteiligten, wenn der Schuldner in der Insolvenz stirbt. Sowohl Gläubiger als auch die Erben bangen um Ihre Rechte und Ansprüche. Welchen Einfluss der Tod des Schuldners auf das Insolvenzverfahren und die Rechte und Ansprüche der Gläubiger und Erben hat, hängt maßgeblich vom Stadium des Verfahrens ab.

Daher erläutert Ihnen folgender Artikel, welche wesentlichen Rechtsfolgen mit dem Tod des Schuldners im Eröffnungsverfahren, Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode eintreten.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Schuldner stirbt im Eröffnungsverfahren

Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, prüft das Insolvenzgericht, ob es das Verfahren eröffnet. Dieses Verfahrensstadium zwischen Antragsstellung und Eröffnungsbeschluss wird Eröffnungsverfahren genannt. Stirbt der Schuldner während des Eröffnungsverfahrens, treten die Erben an dessen Stelle. Sie haben dann die Wahl, dass beantragte Insolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren gemäß den §§ 315 ff. InsO übergehen zu lassen oder den Insolvenzantrag zurückzunehmen.

Nehmen die Erben den Antrag zurück, haften diese grundsätzlich für die Schulden des verstorbenen Schuldners.

Schuldner stirbt im Insolvenzverfahren

Ist der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts ergangen, ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Stirbt in diesem Stadium der Schuldner, wird das eröffnete Insolvenzverfahren von Amts wegen als Nachlassinsolvenzverfahren fortgeführt. Die Erben haben hierbei jedenfalls nicht die Möglichkeit, den Eröffnungsantrag zurücknehmen, um das Insolvenzverfahren zu stoppen. Denkbar ist z.B. jedoch, die Gläubiger insgesamt zu befriedigen, wenn die Erben bestimmte Wertgegenstände der Insolvenzmasse oder den in Beschlag genommenen Nachlass insgesamt vor der Verwertung retten wollen.

Nicht Teil der Insolvenzmasse ist das Eigenvermögen der Erben.

Vermögen, welches für den toten Schuldner bestimmt war, diesem aber erst nach dessen Tod zufließt (sogenannter Neuerwerb), geht ebenfalls in die Insolvenzmasse ein und wird nicht dessen Erben zu Teil.

Schuldner stirbt in der Wohlverhaltensperiode

Nach dem das Insolvenzverfahren im engeren Sinne abgeschlossen wurde, schließt sich die Wohlverhaltensperiode für den Schuldner an. Stirbt der Schuldner in dieser Phase des Verfahrens stellt sich insbesondere die Frage, was mit der Restschuldbefreiung passiert. Denkbar ist, dass die Erben von der Restschuldbefreiung profitieren könnten, insbesondere dann, wenn der Tod kurz vor Restschuldbefreiungserteilung erginge. So ist es aber nach der herrschenden Meinung nicht!

Vielmehr endet mit dem Tod des Schuldners das Insolvenzverfahrens im Ganzen, und zwar vorzeitig analog § 299 InsO. Die Restschuldbefreiung kommt den Erben nach herrschender Meinung nicht zugute. Dies lässt sich mit dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens begründen. Gemäß § 1 Satz 2 InsO soll dem redlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben werden, sich von deinen restlichen Schulden zu befreien. Demnach sollen die „Früchte“ für die Anstrengungen im Insolvenzverfahren einzig und allein dem Schuldner höchstpersönlich zukommen.

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