Vollstreckung verhindern: Schuldner-Kniffe und Gläubiger-Reaktionen

Vollstreckung verhindern:
Schuldner-Kniffe und Gläubiger-Reaktionen 


Manche Schuldner zeigen sich äußerst erfindungsreich, wenn es darum geht, sich der Vollstreckung zu entziehen. Wir stellen zwei besonders häufig genutzte Kniffe und mögliche Gläubiger-Reaktionen darauf vor.

 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Schuldner hat kein Konto

Wer den Gläubigerzugriff auf sein Konto fürchtet, kann zum Beispiel auf die Idee kommen, selbst gar kein Konto (mehr) zu unterhalten und dafür das des Ehepartners, eines Elternteils oder anderer nahestehenden Personen zu nutzen, sich deren Konto gleichfalls zu “borgen”.

Einkommen und andere Zahlungen gehen dann auf dem fremden Konto ein, das Gläubiger nicht pfänden können. Der Dritte verwaltetet das Geld gefälligkeitshalber gleichsam treuhänderisch, hebt es z.B. für den Schuldner ab und händigt es ihm aus oder nimmt aus dessen Guthaben stellvertretend für ihn Zahlungen vor usw.

Doch dieser Trick funktioniert nicht immer, denn es gibt für Gläubiger Auswege. Einer besteht darin, den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung seines von dem Dritten auf seinem Konto quasi treuhänderisch verwalteten Guthabens, also den Rückübertragungsanspruch, zu pfänden.

Dazu kann beim Gericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden. Dem Kontoinhaber wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Er muss das Geld stattdessen an den Gläubiger abführen. Anwendung finden hier die Vorschriften über die Pfändung einer Geldforderung nach § 829 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Bild von Karten und Geld

Schuldner hat angeblich kein Einkommen 

Ein anderer beliebter Kniff besteht darin, dass Schuldner behaupten, keinerlei Einkommen zu haben und z.B. vom Lebensgefährten mit unterhalten zu werden.

Doch auch damit dringen sie nicht immer durch. Vielfach ist dies ohnehin nur vorgeschoben und entspricht gar nicht den Tatsachen. Aber auch unabhängig davon haben Gläubiger durchaus Handlungsoptionen.

Oft profitiert der Dritte in solchen Fällen nämlich auch von Arbeiten des nicht berufstätigen Schuldners. Wenn dieser z.B. die Hausarbeit oder Kinderbetreuung übernimmt oder sich um die betagten Eltern des Anderen kümmert usw. Der Partner spart dann die Kosten für eine Haushaltshilfe, ein Kindermädchen oder eine Hilfsperson für die Eltern ein.

Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste unentgeltlich, die nach Art und Umfang aber üblicherweise vergütet werden, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet.  Man spricht insofern von „verschleiertem Arbeitseinkommen“ nach § 850 h ZPO. Und diese geschuldete Vergütung ist pfändbar!

Aufschluss über die Art der Arbeits- und Dienstleistung, den Zeitaufwand, die  Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten usw. kann insbesondere das Vermögensverzeichnis geben, das auf Antrag auch entsprechend zu ergänzen ist. Anlaufstelle dafür ist der Gerichtsvollzieher.

Über beliebte Tricks und Kniffe findiger Schuldner und die Möglichkeiten der Gläubiger, darauf zu reagieren, informiert Sie ein erfahrener Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Bild von zwei Händen und Geldscheinen

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