Schuldner hat angeblich kein Einkommen
Ein anderer beliebter Kniff besteht darin, dass Schuldner behaupten, keinerlei Einkommen zu haben und z.B. vom Lebensgefährten mit unterhalten zu werden.
Doch auch damit dringen sie nicht immer durch. Vielfach ist dies ohnehin nur vorgeschoben und entspricht gar nicht den Tatsachen. Aber auch unabhängig davon haben Gläubiger durchaus Handlungsoptionen.
Oft profitiert der Dritte in solchen Fällen nämlich auch von Arbeiten des nicht berufstätigen Schuldners. Wenn dieser z.B. die Hausarbeit oder Kinderbetreuung übernimmt oder sich um die betagten Eltern des Anderen kümmert usw. Der Partner spart dann die Kosten für eine Haushaltshilfe, ein Kindermädchen oder eine Hilfsperson für die Eltern ein.
Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste unentgeltlich, die nach Art und Umfang aber üblicherweise vergütet werden, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Man spricht insofern von „verschleiertem Arbeitseinkommen“ nach § 850 h ZPO. Und diese geschuldete Vergütung ist pfändbar!
Aufschluss über die Art der Arbeits- und Dienstleistung, den Zeitaufwand, die Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten usw. kann insbesondere das Vermögensverzeichnis geben, das auf Antrag auch entsprechend zu ergänzen ist. Anlaufstelle dafür ist der Gerichtsvollzieher.
Über beliebte Tricks und Kniffe findiger Schuldner und die Möglichkeiten der Gläubiger, darauf zu reagieren, informiert Sie ein erfahrener Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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