Was passiert mit Schutzrechten und Lizenzen in der Insolvenz?
Dieser Beitrag zeigt die Folgen für den Lizenzgeber und den Lizenznehmer auf, wenn der jeweils andere Vertragsteil insolvent wird und skizziert darüber hinaus Schutzmöglichkeiten im Vorfeld der Insolvenz.
(Gewerbliche) Schutzrechte haben gemein, dass sie vom Rechtsinhaber abgetrennt und übertragen werden können. Sie sind wirtschaftlich verwertbar, sodass ihnen selbst ein Vermögenswert zukommt. Der Insolvenzverwalter kann die genannten gewerblichen Schutzrechte entweder verkaufen und den erzielten Erlös der Insolvenzmasse zuschlagen. Oder er kann Interessenten Nutzungsrechte (auch Lizenzen genannt) einräumen und den hieraus erzielten Erlös der Insolvenzmasse zu führen. Lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Lizenzierung ab, kann die wirtschaftliche Existenz des Lizenznehmers in Gefahr geraten.
Das Urheberrecht selbst ist unübertragbar und kann daher nicht Teil der Insolvenzmasse werden (§ 29 UrhG). Allerdings lassen sich die aus dem Urheberrecht folgenden Nutzungsrechte wirtschaftlich nutzen und der hieraus erzielte Erlös fließt in die Insolvenzmasse.
Nachfolgend beantwortet der Artikel die wichtigsten Fragen, die sich bei der Insolvenz stellen, wenn der Schutzrechtsinhaber (Lizenzgeber) oder der Lizenznehmer in die Insolvenz fällt.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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