Schutzrechte und Lizenzen in der Insolvenz

Was passiert mit Schutzrechten und Lizenzen in der Insolvenz?

Dieser Beitrag zeigt die Folgen für den Lizenzgeber und den Lizenznehmer auf, wenn der jeweils andere Vertragsteil insolvent wird und skizziert darüber hinaus Schutzmöglichkeiten im Vorfeld der Insolvenz.

(Gewerbliche) Schutzrechte haben gemein, dass sie vom Rechtsinhaber abgetrennt und übertragen werden können. Sie sind wirtschaftlich verwertbar, sodass ihnen selbst ein Vermögenswert zukommt. Der Insolvenzverwalter kann die genannten gewerblichen Schutzrechte entweder verkaufen und den erzielten Erlös der Insolvenzmasse zuschlagen. Oder er kann Interessenten Nutzungsrechte (auch Lizenzen genannt) einräumen und den hieraus erzielten Erlös der Insolvenzmasse zu führen. Lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Lizenzierung ab, kann die wirtschaftliche Existenz des Lizenznehmers in Gefahr geraten.

Das Urheberrecht selbst ist unübertragbar und kann daher nicht Teil der Insolvenzmasse werden (§ 29 UrhG). Allerdings lassen sich die aus dem Urheberrecht folgenden Nutzungsrechte wirtschaftlich nutzen und der hieraus erzielte Erlös fließt in die Insolvenzmasse. 

Nachfolgend beantwortet der Artikel die wichtigsten Fragen, die sich bei der Insolvenz stellen, wenn der Schutzrechtsinhaber (Lizenzgeber) oder der Lizenznehmer in die Insolvenz fällt.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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1. Was sind (gewerbliche) Schutzrechte und Lizenzen?

 Gewerbliche Schutzrechte sind u.a. das

  • Markenrecht

(berechtigt den Rechtsinhaber, andere von der Nutzung seiner Marke und geschäftlichen Bezeichnungen auszuschließen)

  •  Patentrecht

(schützt den Erfinder vor ungefragter gewerblicher Nutzung seiner neuen technischen Erfindung)

  •  Designrecht

(schützt den Entwerfer mit Blick auf seine gewerbliche Gestaltungsleistung)

  • Gebrauchsmusterrecht

(auch kleines Patentrecht genannt)

Das Urheberrecht nimmt eine Sonderstellung ein, da dieses aufgrund des persönlichkeitsrechtlichen Einschlags untrennbar mit dem Urheber verbunden bleibt. Es ist kein gewerbliches Schutzrecht im eigentlichen Sinne, auch wenn sich aus ihm wirtschaftlich verwertbare Nutzungsrechte ergeben.

Lizenzen sind auf vertraglicher Basis eingeräumte Nutzungsmöglichkeiten. Im Rahmen der Vertragsgestaltung erhält der Lizenznehmer an den oben genannten Rechtspositionen unterschiedlich weit reichende Nutzungsrechte.

2. Welche Probleme ergeben sich für den Lizenznehmer und Lizenzgeber in der Insolvenz? 

Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn der Insolvenzverwalter von seinem Recht aus § 103 InsO Gebrauch macht. Danach kann er entscheiden, ob ein auf Dauer angelegter Vertrag weiterhin erfüllt werden oder unerfüllt bleiben soll. Da Lizenzierungen hierunter fallen, ergeben sich für den Lizenzgeber oder Lizenznehmer unterschiedliche Probleme, je nach dem wer insolvent ist. 

a) Probleme für den Lizenznehmer bei Insolvenz des Lizenzgebers

Verweigert der Insolvenzverwalter die weitere Einräumung der Lizenz, weil er es für die Insolvenzmasse wirtschaftlicher hält, ist der Lizenznehmer nicht mehr berechtigt, das lizensierte Schutzrecht zu nutzen oder ggfls. Unterlizenzen zu vergeben. Damit kann die wirtschaftliche Existenz des Lizenznehmers schlagartig gefährdet sein, da je nach Geschäftsmodell gewinnbringende Lizenzketten abbrechen. 

b) Probleme für den Lizenzgeber bei Insolvenz des Lizenznehmers 

Für den Lizenzgeber eines insolventen Lizenznehmers brechen Einnahmen weg. Denn der Lizenznehmer ist zahlungsunfähig und der Insolvenzverwalter wird in der Regel an der Weiternutzung der Lizenz festhalten wollen. 

3. Wie kann man sich für den Insolvenzfall absichern? 

a) Aus Sicht des Lizenzgebers 

Der Lizenzgeber sollte bei Vertragsschluss eine Klausel mit Lizenznehmer vereinbaren, wonach beide Teile gleichermaßen zur Kündigung des Vertrags berechtigt sind, wenn etwa das Festhalten hieran für beide Teile unzumutbar ist.

Dabei darf die Loslösungsklausel nicht auf einen eventuell eintretenden Insolvenzfall abstellen, da damit gegen das Umgehungsverbot dem § 119 InsO verstoßen würde. Die Loslösungsklausel muss also so formuliert sein, dass sie abstrakt gilt und beide Teile gleichermaßen berechtigt und verpflichtet. Nur dann lässt der Bundesgerichtshof eine Kündigung des Lizenzvertrags aufgrund der genannten Vereinbarung im Insolvenzfall zu.

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Wenn Sie unsicher sind, wie sie eine solche Klausel rechtssicher formulieren, können Sie uns gerne um Rat bitten. 

b) Aus Sicht des Lizenznehmers 

Alle aufgeführten Absicherungsmöglichkeiten gehen immer mit einer Einschränkung des Schutzrechts des Lizenzgebers einher, sodass ihre praktische Relevanz stark vom Einzelfall und den Interessen des Lizenzgebers abhängen. 

aa) Durch aufschiebend bedingte Übertragung des Schutzrechts 

Der Lizenznehmer kann mit dem Lizenzgeber vereinbaren, dass im Sicherungsfall (Eintritt der Insolvenz) das Schutzrecht an den Lizenznehmer übertragen wird. Dies muss bei Vertragsschluss vereinbart worden sein. Allerdings wird der Schutzrechtsinhaber einer solchen Vereinbarung regelmäßig ablehnen gegenüber stehen, da damit sein eigenes Schutzrecht belastet und wirtschaftlich schwieriger verwertbar ist. 

bb) Durch Einräumung eines Nießbrauchsrecht am Schutzrecht 

Der Lizenzgeber kann an seinem Schutzrecht ein (quasi) dingliches Nutzungsrecht zugunsten des Lizenznehmers (sogenanntes Nießbrauchsrecht) bestellen. Damit kann der Lizenznehmer trotz Intervention des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO weiterhin Nutzungen im Sinne §§ 1030, 1068 BGB ziehen. 

cc) Durch treuhänderische Verwaltung 

Erklärt sich der Lizenzgeber bereit, seine Schutzrechte an einen außenstehenden Dritten, der Treuhand, abzutreten, kann im Falle der Insolvenz weiterhin der Lizenznehmer seine Nutzungsrechte wahrnehmen, da der Insolvenzbeschlag nicht auf die Treuhand durchschlägt. Allerdings wird sich der Lizenzgeber schwer tun, dem zuzustimmen, da er seine eigenen Schutzrechte an die Treuhand verliert. 

dd) Durch eigens gegründete Gesellschaft 

Auch denkbar wäre es, die Lizenzvereinbarung innerhalb einer Gesellschaft ablaufen zu lassen, indem sowohl Lizenznehmer als auch Lizenzgeber Teile einer Gesellschaft sind, bei der der Lizenzgeber im Falle einer Insolvenz aus der Gesellschaft scheidet und damit die Schutzrechte in der Gesellschaft lässt.

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